Wochenblatt VG Montabaur
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Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die, Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
§7
Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 Euro je Sitzung.
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
§8
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§9
Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete
(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die
B Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er / sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 6 Abs. 2.
(2) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Ortsgemeinderates sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgemeinderates sowie den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Höhe. Das Gleiche gilt, wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen, sofern die / der den Ortsbürgermeister vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied des Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 GemO in Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 gewährt wird.
(3) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
" §10
Inkrafttreten
(1) Hinsichtlich der Angabe in Euro tritt die Hauptsatzung am 01.01.2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ihrer öffentlichen
" Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.10.1994 außer Kraft.
56412 Görgeshausen, 17.08.1999 (S.) Burkard
Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
Nr. 38l
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bei standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvl schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrl Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sa! Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kJ auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzul geltend machen.
56412 Görgeshausen, 17.08.1999 (S.) Burkal
Ortsbürgermeis J
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates! Görgeshausen vom 24.08.1999
Aufstellung einer Plakattafel
Es soll eine Tafel aufgestellt werden, ähnlich der vorhandenen Tafelfij Wanderwege. Der Bauausschuß soll die Angebote einholen und den) R- das Ergebnis mitteilen.
Fortschreibung bzw. Überarbeitung und Novellierung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur
Herr Burkard stellte den Plan der Verbandsgemeinde vor. Es wurde bei ten und beschlossen, dem Plan bis auf folgende Einzelheit zuzustimmf Im Bereich der Hinterwiese sollen nur die im Gemeindeeigentum befil liehen Flächen als Ausgleichsflächen ausgewiesen werden. Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben genehmigt bzw. zur Kenntnis genommen Dem Ortsgemeinderat lagen zwei Auflistungen über im Haushaltsjahr 19äj eingetretene Haushaltsüberschrertungen und außerplanmäßige Ausgaben vl Die erste Auflistung enthielt die vom Umfang her unerheblichen über- J, außerplanmäßigen Haushaltsausgaben für das Haushaltsjahr 1998, c sich bei 9 Haushaltsstellen auf insgesamt 6.322,25 DM beliefen, I Deckung erfolgt im Rahmen des Gesamthaushaltes.
Die zweite Auflistung wies erhebliche über- und außerplanmäßige Hafcj haltsausgaben bei insgesamt 7 Haushaltsstellen in Höhe eines Gesajj betrages von 66.453,09 DM aus.
Die Deckung der vorgenannten Kosten erfolgt durch Mehreinnahmen"^ anderen Haushaltspositionen.
Der Ortsgemeinderat nahm zustimmend Kenntnis von den unerheblich über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben und genehmigte d| erheblichen über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben für d| Jahr 1998. Zwei Positionen sollen jedoch in der nächsten Sitzung ernffl behandelt werden.
Haushaltsplan 2000 und Investitionsprogramm 1999 - 2003; Aufstellung einer Investitionsliste
Die Investitionsliste 1998 - 2002 wurde vorgestellt. Der vorhandene Plan st aktualisiert werden; es sollen keine neuen Maßnahmen aufgenommen wei' Umbau der ehemaligen Schule Für die Gewerke Elektroarbeiten, Heizung und Bauarbeiten wurden voj der Verbandsgemeindeverwaltung Ausschreibungen durchgeführt:
Da bei den Elektroarbeiten nur ein Angebot vorlag, welches noch uni ist, sollen die Elektroarbeiten neu ausgeschrieben werden. Zusätzlich söj len noch andere Firmen angeschrieben werden. Die Heizungs. Sanitär- sowie die Bauarbeiten wurden bereits vergeben.
TTC Grün-Weiß Görgeshausen
Am kommenden Sonntag, 26.09.1999, finden ab 9.00 Uhr in der Löt steinhalle die diesjährigen Vereinsmeisterschaften der Jugend statt, Um vollzähliges Erscheinen wird gebeten. Zuschauer sind herzlich wij kommen.
Großholbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Großhoibach
dienstags .von 19.00 bis 20.00 US
Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannr geben. Telefon: 02602/4157, Fax: 02602/917721, Bürgerhaus, 02602/970867.
Alte Herren Eisbachtal
Am Samstag, 25.09.1999, um 18.00 Uhr spielen wir bei unserer Spj kameraden in Steinefrenz/Weroth.
Am Dienstag, 28.09.1999, um 18.30 Uhr erwarten wir unsere SportfreuJ aus Girod.
Platzaufbau usw. Thomas Hommrich und Uwe Püsch.

