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»Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein­iger über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 L i GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 L 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere lanntmachungsform vorgeschrieben ist.

I

Lchüsse des Ortsgemeinderates

U er Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

[Haupt- und Finanzausschuß

Ifiechnungsprüfungsausschuß

Ausschuß für Bauangelegenheiten und Liegenschaften

[Ausschuß für Umwelt und Ortsgestaltung

[Ausschuß für Kultur, Sport, Soziales, Jugend und Senioren

| e re Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.

LtAusnahme des Rechnungsprüfungsausschusses mit 3 Mitgliedern, | 0 hen alle übrigen Ausschüsse aus 4 Mitgliedern. Für jedes Mitglied L persönlicher Stellvertreter zu wählen. In den Haupt- und Finan- tschuß sind nur Ratsmitglieder zu wählen, die übrigen Ausschüsse Irenaus je 2 Ratsmitgliedern und 2 wählbaren Bürgerinnen und Bür­ger Ortsgemeinde Kadenbach bestehen.

lertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

«Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis |rAngelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständig- Ksbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten, führt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so tdem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen ||mmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß, pe Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angele- fiheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinde- i. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit Ihie Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der iptsatzung bleiben unberührt.

Uagung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Orts- fgermeister

iOrtsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen: Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechts­mitteln zur Fristwahrung.

pewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtli- | nien des Ortsgemeinderates.

Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn I durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grund- ' züge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.

Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

Beigeordnete

|Ortsgemeinde kann bis zu drei Ortsbeigeordnete bestellen.

jjnndsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

Bur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen Jönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde- jslr die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den pngen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, ^Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

|Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe ") DM /10,00 EURO. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten zuzüg- |zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und persönlichen Auf­lagen je Sitzung einen Betrag von 5,00 DM / 2,50 EURO.

i der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für pstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz. |fcban der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn- P in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die ent- pen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den fcberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver- pausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, pn Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.

n, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen kön- ien aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil ent- |der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten ^Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2. piTeilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sit- Wd gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sit- IWd gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegolte- Plzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssit- p nicht übersteigen.

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Aus­schüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 DM /10,00 EURO je Sitzung.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend. §8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauscha­le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§9

Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Orts­bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsent­schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Orts­bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertre­tung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er/sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 6 Abs. 2.

(2) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Ortsgemeindera­tes sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemein­derates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgemeinderates sowie den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Höhe. Das Gleiche gilt, wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Ver­bandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den Ortsbürgermeister vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied des Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters der Ver­bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 GemO in Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 gewährt wird.

(3) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn­steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn­steuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§10

Inkrafttreten

(1) Hinsichtlich der Angabe in EURO tritt die Hauptsatzung am 1. Januar 2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ihrer öffent­lichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.08.1994 außer Kraft.

56337 Kadenbach, 16.09.1999 (S.) Marx

Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 171) wird auf fol­gendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56337 Kadenbach, 16.09.1999 (S.) Marx

Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates Kadenbach

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Kadenbach findet am Mon­tag, 27.09.1999, um 19.00 Uhr im Sitzungssaal im Gemeindehaus statt.