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Wochenblatt VG Montabaur

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Eitelborn

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Eiteiborn

dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

donnerstags.von 18.30 bis 20.00 Uhr

Tel. und Fax.: 02620/8610

Bücherei-Info der Gemeindebücherei Eitelborn

(Altes Rathaus, Unterdorfstraße, Eitelborn)

Öffnungszeiten der Gemeindebücherei Eitelborn (für alle Einwohner der Augst-Gemeinden)

montags von 15.00 bis 17.00 Uhr Ä

mittwochs von 17.00 bis 19.00 Uhr

Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung der Ortsgemeinde Eitelborn

vom 19.09.1999

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: §1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfol­gen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http:www.montabaur.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus­legung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent­liche Bekanntmachung in uer Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus­legungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst­freien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle­gungsfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge­schrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt­machung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis­ses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein­wohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 Abs. 5 GemÖ), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuß

2. Bau- und Verkehrsausschuß

3. Rechnungsprüfungsausschuß

4. Ausschuß für Jugend, Soziales, Sport- und Kulturpflege

5. Partnerschaftsausschuß

6. Dorfentwicklungs- und Umweltausschuß

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben fünf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsge­meinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Orts­gemeinde gebildet.

Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsge­meinderates sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Aus­schußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rech­nungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.

§3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

( 1 ) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefuai über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zustand! keitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberati Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übriql bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Ange genheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeini rates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, sow] ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in c Hauptsatzung bleiben unberührt.

§4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen!

1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsi teln zur Fristwahrung.

2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen.der verfügbaren Hai haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtlinij des Ortsgemeinderates.

3. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit dl §§ 14 Abs. 2, 19, Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch dj Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grundzüge der städj baulichen Ordnung nicht berührt werden.

4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Gast

6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe Haushaltssatzung.

§5

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

§6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstid persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeini rates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und dl Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dien! eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höffl von 20,00 DM /10,00 EURO

(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesl"

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lo@ ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die e gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie dej Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.' dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersefl dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.

Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen k$ nen, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteile steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oj die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhaf einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sij zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sit­zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegol nen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der OrtsgemeinderatJ zungen nicht übersteigen.

§7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten fürB Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Ff eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 DM /10,00 EURO je Sitzunj

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte® Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigjffl nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimm«

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprecht §8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gei § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung! Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pause le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer] pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§9

Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Oi bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwands! Schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 AoB Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters niclf, die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädig