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lb latt VG Montabaur

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.Räuschen für Weihnachtsmarkt

ä Fiaenbau der Blockhütten hat begonnen. Vielen Dank allen Freiwilli- ' dte sich hierzu bereit erklärt haben. Damit der Bau reibungslos und wtiastellung sichergestellt ist, bitte ich die Vereine, sich mit Hans Lerker, Tel. 8676, oder Gerhard Becker, Tel. 8521, wegen der Ein- nianung in Verbindung zu setzen. Die freiwilligen Helfer zum Strei- L er Bretter etc. melden sich bitte bei Hubert Klimke, Tel. 1749.

Ade mich freuen, wenn die Bereitschaft zur Mithilfe weiterhin fort- Stund die Blockhäuschen rechtzeitig fertiggestellt werden können. 1 Hans-Jürgen Greiser, Ortsbürgermeister

ätilergruppe Ortseifen

leffen uns am Freitag, 24.09.1999, 20.00 Uhr zu einer allgemeinen Lache in der GaststätteOhly.

Linderungsfalle bitte Nachricht an Helmut Ortseifen, Tel. 06485/1565.

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Nr. 37/99

Ntedererbach

rechstunden des Ortsbürgermeisters [rOrtsgemeinde Niedererbach

Ins.von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr

lerstags.von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr

ielon: 06485/224

fentliche Bekanntmachung

iuptsatzung der Ortsgemeinde Niedererbach

im 20.08.1999

jjOrtsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung jmO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der freifldeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über pfwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die kde Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

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entliehe Bekanntmachungen, Bekanntgaben

| Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im ätt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfol­gte öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse Jpwww.montabaur.de".

Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder jauterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in nDienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns licht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem fetauf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus- nngspätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent- leBekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus- Ringsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage, lieht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, litt die Auslegungsfrist so festzulegen, dass ah mindestens sieben gen Einsicht genommen werden kann.

it durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge- l ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt §aiz 2 entsprechend.

dingliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Jgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Jsälz 1 in der Westerwälder Zeitung (Ausgabe F) und der Nassauischen p Presse (Nassauer Bote, Nassauische Landeszeitung) sowie durch g im Bekanntmachungskasten in der Mittelstraße bekannt t, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht prmöglich ist.

Itan wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer jstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt Pen, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt- itang durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die Wader Mittelstraße befindet.

[Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis- linder vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt |!«anntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

stige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein­te über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 ® IGemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 * 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere temachungsform vorgeschrieben ist.

- J sse des Ortsgemeinderates

IteOrtsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

IhAupt-und Finanzausschuß K, jteinungsprüfungsausschuß

Bauausschuß

Ausschuß für öffentliche Einrichtungen und Vereinsangelegenheiten Natur-und Umweltausschuß

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 3 Mitglieder und für jedes Mit­glied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsge­meinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Orts­gemeinde gebildet.

Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsge­meinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Aus­schußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rech­nungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.

§3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständig­keitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberateri. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angele­genheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinde­rates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Orts­bürgermeister

Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:

1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechts­mitteln zur Fristwahrung.

2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtli­nien des Ortsgemeinderates.

3. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

4. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.

5. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

6. Stundung gemeindlicher Forderungen ab einem Betrag von 1.000,00 DM /500 Euro bis zu einem Betrag von 10.000,00 DM / 5.000 Euro im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 100,00 DM /50 Euro.

§5

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

§6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen per­sönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinderates sowie der/die Schriftführer/in für die Teilnahme an den Sitzungen des Orts­gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 Euro

(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn­ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die ent­gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver­dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.

Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen kön­nen, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil ent­steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sit­zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sit­zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegolte­nen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssit­zungen nicht übersteigen.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Aus­schüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 Euro je Sitzung.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend. §8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauscha­le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und

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