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b i att VG Montabaur

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)re chstunde des Ortsbürgermeisters , r ortsgemeinde Stahlhofen

Ustagsvon 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr hjrgermeisterzimmer im Lindensaal

tlon Lindensaal (nur während der Sprechstunde): 02602/917163 ;.|Telefon: 02602/5650

ffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung rGemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1999

tsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergeset- , V om 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Ein- Bigsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977-vom 14.12.1976- Ul lS. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Stahlhofen jer derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbei- ges gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Land-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung) brtsgemeinde Stahlhofen erhebt im Kalenderjahr 1999 die Grund- iierfür die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und /Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die son- *nAbgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1998. ceAbgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben iden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn jeAbgabenpflicht neu begründet wird, der Abgabenschuldner wechselt,

'derJahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert, hneue Fälligkeitstermine ergeben.

Izuerhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga- |escheide allgemein festgesetzt.

(Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe.zu ent­fall sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen ibenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem ffgen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen pswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher ictieid zugegangen wäre, pbehelfsbejehrung

|en die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der neindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung Jßekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

[ftiderspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsge- Ideverwaltung, Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erheben. Schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist p) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser [slbei der Behörde eingegangen ist.

pEinlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der peindeabgaben nicht aufgeschoben.

In Vertretung: Schaaf Erster Beigeordneter

[Öffnung von Mechthild's Blumenstube

jfervergangenen Woche eröffnete Mechthild Daubach, Flachsbruch jjlire Blumenstube, in der sie Blumensträuße, Seidengestecke, Braut- pauerfloristik sowie Grün-, Blüh- und Beetpflanzen anbietet, pigermeister Hubert Diel und der 1. Beigeordnete Franz-Josef Vel- perbrachten ein Geschenk und gratulierten im Namen der Ortsge- Jäe Stahlhofen.

Nr. 36/99

Neues WohngebietUnter dem kleinen Dielkopf

Bürgerinformation

Der Ortsgemeinderat von Stahlhofen hat für den Bereich des zukünftigen WohngebietesUnter dem kleinen Dielkopf einen Bebauungsplan auf­gestellt und zu dessen Realisierung ein Umlegungsverfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches eingeleitet.

Über die Festsetzungen des inzwischen rechtsverbindlichen Bebau­ungsplanes sowie über die allgemeinen Grundzüge zur Durchführung des Umlegungsverfahrens soll in einer öffentlichen Bürgerversammlung infor­miert werden.

Diese Informationsveranstaltung findet statt am Mittwoch, 15.09.1999, 18.00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus in Stahlhofen.

Alle Eigentümer der innerhalb dieses Neubaugebietes gelegenen Grund­stücke sowie sonstige Beteiligte des Umlegungsverfahrens und interes­sierte Bürgerinnen und Bürger sind zu dieser Veranstaltung herzlich ein­geladen.

Diel, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung der Ortsgemeinde Stahlhofen vom 24.08.1999

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: §1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfol­gen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse "http:www.montabaur.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus­legung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent­liche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus­legungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst­freien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle­gungsfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge­schrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich am Bür­germeisteramt und an der Schule befinden, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt­machung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Bürgermeisteramt und an der Schule befinden.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis­ses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein­wohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuß

2. Rechnungsprüfungsausschuß

3. Bauausschuß

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 4 Mitglieder und für jedes Mit­glied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsge­meinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Orts­gemeinde gebildet.

Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsge­meinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Aus­schußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rech­nungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.

§3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständig­keitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.