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Wochenblatt VG Montabaur

36

Nr. 3

§3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständig­keitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angele­genheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinde­rates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Orts­bürgermeister

Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:

1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmit­teln zur Fristwahrung.

2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtlinien des Ortsgemeinderates.

3. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grundzüge der städte­baulichen Ordnung nicht berührt werden.

4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.

6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

§5

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

§6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde­rates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM/7,504 Euro.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn­ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die ent­gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver­dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.

Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen kön­nen, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil ent­steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sit­zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sit­zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegolte­nen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssit­zungen nicht übersteigen.

§7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Aus­schüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,5 Euro je Sitzung.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauscha­le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§9

Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Orts- bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsent­schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem

Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolot H' tretung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhalte r Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § e /?

(2) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Ortsqemp' S '

tes sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsn derates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgemeinderatp 98,t den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach § 50 Abs 7 c ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Höhe. ' Das Gleiche gilt, wenn sie in Vertretung des Örtsbürgermeisters zungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der dprv bürgermeister vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig aewi Mitglied des Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für di nähme von Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Büro? sters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nachS 69 4 GemO in Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsaeld ent wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädi gemäß Absatz 1 gewährt wird. £

(3) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung derb Steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale! Steuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteu pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§10

Inkrafttreten

(1) Hinsichtlich der Angabe in Euro tritt die Hauptsatzung am 1 j a j 2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ihrer öl liehen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.08.1994 außer Kraft,

56412 Gackenbach, 31.08.1999 (S) Weidenk

Ortsbürgernlei

Hinweis

Gemäß § 24 Abs! 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Ge! in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geärl durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 171) wird aui gendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrl dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomj sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an g| zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn I

1 . die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geil migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung derSata verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß b| standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Forrri Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Koni Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung dess| Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, soll auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verleg geltend machen.

56412 Gackenbach, 31.08.1999 (S) Weidenli

OrtsbürgermeM

Horbach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Horbach

dienstags......von 18.00 bis 19.301]

Gemeindeverwaltung.Telefon: 06439/741

Ortsbürgermeister privat..Telefon: 06439/7|

Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekaj gegeben.

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzul der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 199|

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuern zes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des E führungsgesetzes zur Abgabenordnüng - EGAO 1977 - vom 14.12.1J - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Horb! in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskainrie| träges gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskama Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung) I Die Ortsgemeinde Horbach erhebt im Kalenderjahr 1999 die Grunds! er für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) uno| Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonsti« Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1998. Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgal werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wen | 1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,