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^iattVGMontabaur

;Elbert/W. / H. W.

, ht über Mannschaften / Trainer / Spielorte / SLe der JSG Elbert / W. / H. W.

1999/20 00

yeiter: Berni Kurth, Römerstraße 16, Niederelbert, Tel. 02602/3905 rj spielort, Training, Trainer/Betreuer, Telefon-Nr.

Sinih Welschneudorf, Berty Simon, 02608/1367 fmhini 2 Horbach, Montag, 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Achim Ferdin- (* 8439 / 6363 , Josef Schlosser, 06439/7114 in j 3 Niederelbert, Montag, 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Andreas ^602/3645, Rolf Sabel 02602/180390 'iriiini 4, Winden, Dienstag, 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr, Peter Kurth, 1/8382, Matthias Klein, 02604/8417

., Oberelbert, Donnerstag, 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr, Hans-Jürgen L 02608/403, Arno Schneider, 02608/1264

Horbach, Montag, 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Dieter Schaaf, »6338, Georg Sanner, 06439/1587

uNiederelbert, Montag, 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr, Jürgen Neuroth, 6/4379, Bernd Neuroth, 02602/18406

1 . 10 berelbert, Montag, 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr, Martin Müller, 18/1370, Wilfried Dahlem, 02608/1371

.2 Horbach, Mittwoch, 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr, Frank Schmidt, »1263

f -3 Niederelbert, Dienstag, 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr, Jürgen Becher, »3527, Heribert Flesch, 02602/5396

0 - 10 berelbert (11 -er) Mittwoch, 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr, Udo Mer- |2608/1311

D -2 Horbach (11-er), Dienstag und Donnerstag, 17.30 Uhr bis 19.00 fpeter Labonte, 06439/6066

01 Welschneudorf, Montag und Mittwoch, 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr, IndLenz, 02602/2140

fc-2, Niederelbert, Mittwoch, 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr, Svenja Dah- 102608/1344, Berni Kurth, 02602/3905

B,Welschneudorf, Montag, 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr, Stefan Labonte, , Donnerstag, 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr, Björn Wingender,

A,Oberelbert, Montag und Mittwoch, 19.00 Uhr bis 20.30 Uhr, Her- inSchupp, 02608/1274, Friedei Meuer, 06439/6915 iElbertE-Jugend lll - JSG Niederahr I in Niederelbert, 13.00 Uhr SEIbert D-Jugend I - JSG Niederahr in Niederahr, 14.00 Uhr SEIbert D-Jugend II - FV Engers II in Engers, 14.00 Uhr «stag, 24.08.1999

SEIbert B-Jugend, JSG Steinefrenz/W. II in Hundsangen, 18.30 Uhr Wi, 25.08.1999

SEIbert C-Jugend II - Spf. Eisbachtal II in Niederelbert, 18.30 Uhr Sag, 27.08.1999

SEIbert F-Jugend I - JSG Girod I in Heiligenroth, 17.30 Uhr SEIbert F-Jugend II - SV Maischeid in Horbach, 17.30 Uhr SEIbert F-Jugend lll - JSG Steinefrenz in Niederelbert, 17.30 Uhr

Gackenbach

lechstunde des Ortsbürgermeisters tfOrtsgemeinde Gackenbach

.von 19.00 bis 20.00 Uhr

Gemeindehaus.

primer des Ortsbürgermeisters privat.06439/900990

[feeindehaus...06439/1764

Wiche Bekanntmachung über die Festsetzung |jGemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1999

ptselzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergeset- svom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Ein- Msgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977-vom 14.12.1976- *|S. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Gacken- «i der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskam- t-itrages gem. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschafts- [wr Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung) Weinde Gackenbach erhebt im Kalehderjahr 1999 die Grund- furdie Betriebe der Land und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und LrTk S ^cke des Grundvermögens (Grundsteuer B).sowie die son- p 1 Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1998. Wgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben "nurdann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn ie Abgabenpflicht neu begründet wird,

® Abgabenschuldner wechselt,

Ih ahl ^böitrag der Abgabenschuld sich ändert,

"Oineue Fälligkeitstermine ergeben.

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Nr. 36/99

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga­benbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu ent­richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erhe­ben. Bei schriftlicher Einlegung des

Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

In Vertretung: gez. Schaaf

Erster Beigeordneter

Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung der Ortsgemeinde Gackenbach vom 31.08.1999

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfol­gen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http:www.montabaur.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus­legung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent­liche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus­legungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst­freien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle­gungsfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge­schrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich am Gemeindehaus Gackenbach, an der Pfarrkirche (Alte Hohl), an der Bus­haltestelle (Ortsteil Dies) und an der Garage (Jugendheim Kirchähr) befin­den, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt­machung durch öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich am Gemeindehaus Gackenbach, an der Pfarrkirche (Alte Hohl), an der Bushaltestelle (Ortsteil Dies) und an der Garage (Jugendheim Kirchähr) befinden.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis­ses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein­wohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 Abs. 5 GemÖ), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Hallenausschuß ^

2. Rechnungsprüfungsausschuß

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 4 Mitglieder und einen Stell­vertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsge­meinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Orts­gemeinde gebildet.

Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsge­meinderates sein; entsprechendes gilt für den Stellvertreter. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.