Einzelbild herunterladen

LtVG Montabaur

Sitzung der beteiligten Ausschüsse behandelt. Beschlüsse rennten Abstimmungen der Ausschüsse gefasst.

3 t- und Finanzausschuss obliegt die Vorbereitung aller Ent- des Stadtrates, sofern diese nicht nachfolgend einem ande- - huss übertragen worden ist.

|' t inungsp r üf un g saussc hL |SS prüft die Jahresrechnung der Stadt Echaftliehkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung durch simeister der Stadt und die Verbandsgemeindeverwaltung, luot- und Finanzausschuss und der Bauausschuss sind gemein- rVorbereitung der Entscheidungen des Stadtrates in folgenden lenheiten zuständig:

Schlüsse im Rahmen der Bauleitplanung und der Sicherung der Seilplanung,

Lcheidungen und Stellungnahmen im Rahmen der Raumord- | Regional-, Flächennutzungs- und Entwicklungs- und Land- Msplanung sowie der Fachplanungen und Planfeststellungs- |ahren anderer Planungsträger;

Licklungsvorhaben; liivorhaben der Stadt.

üilung der Entscheidungen des Stadtrates erfolgt durch gemein- L un g beider Ausschüsse und Empfehlungsbeschluss des Bau- Les. Auf Antrag ist auch ein Empfehlungsbeschluss des Haupt- Ejreiisschusses herbeizuführen.

'Ilmweltausschuss ist vor abschließenden Entscheidungen des (es sowie des Haupt- und Finanzausschusses und des Bauaus- eszu beteiligen, die Eingriffe in den Naturhaushalt zur Folge haben sweisung neuer Baugebiete, Erweiterung von Friedhöfen, Bau von idurch die Stadt, Ansiedlung von Gewerbebetrieben). Er ist ferner jingnahmen des Stadtrates im Rahmen der Landschaftsplanung, Ijilzungsplanung, der Ausweisung von Landschaftsschutzgebie- Jlnterschutzstellung von Bäumen als Naturdenkmalen usw. gegen­ständigen Körperschaften und Behörden zu hören.

feilende Entscheidungen durch Ausschüsse

«Haupt- und Finanzausschuss wird die abschließende Entschei-

lolgenden Angelegenheiten übertragen:

jmäß§ 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO die Zustimmung zur

iislung über- und außerplanmäßiger Ausgaben

[unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlicher und tarif-

itraglicher Verpflichtung,

Iden übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 10.000 DM / 5.000 Euro j Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 100.000 DM / fOOOEuro bis zu 10 v. H. des jeweiligen Haushaltsansatzes; Wügung über das Vermögen der Stadt (Kauf, Verkauf,,Tausch, ding­te Belastung) bis zur Werthöhe von 300.000 DM / 150.000 Euro oddie Hingabe von Darlehen bis zur Wertgrenze von jeweils 50.000 #126.000 Euro im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;

evon Aufträgen, soweit hierfür Mittel im Haushaltsplan zur |ifügung stehen und nicht der Stadtbürgermeister nach § 7 Nr. 1 Iständig ist;

[Währung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haus- I, sofern nicht der Stadtbürgermeister nach den einschlä- igen Richtlinien entscheidet;

Entscheidung über den Erlass von Forderungen der Stadt in Höhe »mehr als 10.000 DM / 5.000 Euro;

Islimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters pmäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO;

(Ordnung der Kostenspaltung gemäß den Bestimmungen des Bau- iesetzbuches (BauGB) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG); fang von Erschließungseinheiten für die Abrechnung von chließungs- und Ausbaubeiträgen nach dem BauGB und dem KAG; liebung von Vorausleistungen auf Beiträge; fang von Abschnitten für die Abrechnung von Erschließungs- und |bau beiträgen;

Weitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluss »Vergleichen bei Rechtsstreitigkeiten;

Scheidungen über Beschwerden und Anregungen im Sinne von 116 b GemO, sofern nicht dem Bauausschuss übertragen.

ot- und Finanzausschuss und Bauausschuss werden fol- Shgelegenheiten zur abschließenden Entscheidung übertragen:

S des Einvernehmens nach § 36 in Verbindung mit § 35 des Gesetzbuches (BauGB) sowie in den Fällen der §§ 14 Abs. 2,19 !» 3 Satz 1,31,33 und 34 BauGB, sofern nicht die Entscheidungs- Gnis nach § 7 dem Stadtbürgermeister übertragen worden ist; Piahmen und Befreiungen von den Festsetzungen der Satzung Jer die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im »rischen Teil der Stadt;

Pungnahmen zu Bebauungsplänen benachbarter Gemeinden; Pibung des Vorkaufsrechts;

pfa^ung und Entwidmung öffentlicher Verkehrsflächen;

®»nis für die dauerhafte Sondemutzung öffentlicher Verkehrsflächen; «cheidungen über Beschwerden und Anregungen im Sinne von § 16 «mo, die den Zuständigkeitsbereich des Bauausschusses berühren. t? U w aUSSChuss ist berechtigt, im Rahmen der Ansätze des Haus- teJah S laufenden Jahres das Kulturprogramm der Stadt für das hu , r , zu ^schließen und dazu die Zustimmung zur Eingehung per Verpflichtungen zu erteilen. .

23

Nr. 36/99

(4) Sofern mehrere Ausschüsse gemeinsam zuständig sind, entscheiden sie in gemeinsamer Sitzung, jedoch in getrennten Abstimmungen. Bei unter­schiedlichen Voten der zuständigen Ausschüsse entscheidet der Stadtrat.

§7

Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf den Stadtbürgermeister

Dem Stadtbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:

1. Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel

1.1 nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen bis zu einer Wert­grenze von 30.000 DM /15.000 Euro,

1.2 nach der Verdingungsordnung für Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 20.000 DM /10.000 Euro;

2. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel, nach den Richtlinien des Stadtrates;

' 3. Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Stadt sowie Erlass von Forderungen der Stadt bis zu einer Höhe von 10.000 DM / 5.000 Euro;

4. Zurückstellung von Baugesuchen (§15 BauGB);

5. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grund­züge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden;

6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

§8

Stadtbeigeordnete

Die Stadt Montabaur hat drei ehrenamtliche Stadtbeigeordnete.

§9

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Stadtrates für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates und den Sitzungen der Frak­tionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädi­gung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grund­betrages in Höhe von 40 DM/20 Euro und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 DM /15 Euro.

(3) Der Jahresbetrag der monatlichen Aufwandsentschädigung wird um 50 v. H. gekürzt, wenn das Stadtratsmitglied an mindestens der Hälfte der in dem betreffenden Jahr stattgefundenen Sitzungen des Stadtrates ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen war.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrtkosten durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Erfolgt die Fahrt mit eigenem Fahrzeug, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene / regelmäßig dienstlich mitbenutzte Kraftfahrzeuge. Voraussetzung für die Erstattung der Fahrtkosten ist, dass zwischen Wohnung und Sitzungsort eine Entfernung von mindestens 5 km liegt.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(6) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn­ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die ent­gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver­dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn­oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruf­lichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entspre­chend den Bestimmungen des Satzes 2.

(7) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird das Sitzungsgeld für jede Sitzung gesondert gezahlt, wenn jede der Sitzungen, an denen das Ratsmitglied teilgenommen hat, mindestens eine Stunde gedauert hat. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen erhal­ten die Ratsmitglieder nur insofern ein Sitzungsgeld als die Zahl der Frak­tionssitzungen das Dreifache der Zahl der Ratssitzungen im jeweiligen Jahr nicht überschreitet.

(8) Die Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 2 eine besondere Aufwandsent­schädigung. Diese wird gezahlt in Form

a) eines Sockelbetrages von 15 DM/10 Euro monatlich und

b) eines monatlichen Betrages von 2,50 DM /1,50 Euro pro Mitglied der Fraktion.

§10

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen

Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teil­nahme an den Sitzungen der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 DM /15 Euro je Sitzung. Das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses beträgt 50 DM / 25 Euro je Sitzung. § 9 Absätze 4 bis 7 gelten entsprechend. Die Ausschussmitglieder erhalten auch das jeweils festgesetzte Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzun­gen, die der Vorbereitung einer Stadtrats- oder Ausschusssitzung dienen.-