Wochenblatt VG Montabaur
CDU:
Montag, 13.09.1999,18.30 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses (Altbau), Tel.: 02602/126244
SPD:
Montag, 13.09.1999,18.30 Uhr, im Besprechungszimmer des Rathauses (Neubau), 2. Stock, Zimmer-Nr. 238, Tel.:
02602/126243
FWG:
Dienstag, 14.09.1999,18.30 Uhr, im Sozialraum des Rathauses (Neubau), 3. Stock, Zimmer-Nr. 301, Tel.:
02602/126242
BfM:
Montag, 13.09.1999, 20.00 Uhr, in der Gaststätte “Zum Westerwald”, Westerwaldstraße 15, 56410 Montabaur-
Horressen
DSM:
Montag, 13.09.1999,18.00 Uhr, Kreisbüro der B 90/Grünen, Wallstraße 2,56410 Montabaur, Tel.: 02602/994353
Öffentliche
Bekanntmachung über die Festsetzung
der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1999
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Stadt Montabaur in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung)
Die Stadt Montabaur erhebt im Kalenderjahr 1999 die Grundsteuer für die Betriebe der Land und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1998.
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
i.V. Schaaf, Erster Beigeordneter
Hospitalstraße gesperrt
Die Hospitalstraße ist am Freitag, 10.09.1999 von 8.00 bis 12.00 Uhr wegen Abbauarbeiten vor der Naspa-Baustelle beidseitig gesperrt.
In diesen drei Stunden werden die Anwohner der Hospitalstraße gebeten, den Konrad-Adenauer-Platz zur Durchfahrt zu benutzen.
Wir bitten um Verständnis.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
- Ordnungsamt -
Verkehrsregelung am Schustermarkt (18./19.09.1999)
Für den diesjährigen Schustermarkt werden die Obere Kirchstraße von der Einmündung Joseph-Kehrein-Straße bis zu Elisabethenstraße, die Fußgängerzone und die Bahnhofstraße bis zur Einmündung Kaiserstraße sowie die Wallstraße bis zur Einmündung Waterloostraße für den Fahrzeugverkehr gesperrt.
Die Sperrung beginnt am Samstag, 18.09.1999,6.00 Uhr und endet nach dem Abschluß der Reinigungsarbeiten am Montag, 20.09.1999 in den Morgenstunden.
Die Anlieger der von der Sperrung betroffenen Straßen werden gebeten, ihre Fahrzeuge außerhalb dieser Strecke abzustellen, wenn sie sie in dieser Zeit benötigen.
Die innerstädtische Umleitung führt von der Bahnhofstraße über die Kaiserstraße und die Waterloostraße zur Wallstraße (und umgekehrt); in diesen Straßenzügen müssen zur Aufrechterhaltung des Verkehrsablaufes Haltverbotsschilder aufgestellt werden.
Die Linienbushaltestelle an der Post wird für die Dauer der Veranstaltung ersatzlos aufgehoben, sie steht ab Montag wieder für alle Fahrten zur Verfügung. Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer, sich auf die geänderte Verkehrsituation einzustellen.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
- Ordnungsamt -
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22
Nr
Hauptsatzung der Stadt Montabaur
vom 06.09.1999
Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnuncur' der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der g p i Ordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung übern' wandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) diM de Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird' § 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Wochenhi
Verbandsgemeinde Montabaur. “
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im i, unter der Adresse “http:www.montabaur.de”.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene t 6 J Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Ausleoi einem Djenstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jederr Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden Ind Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit dd legung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch! liehe Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen [ legungsfrist beträgt mindestens zehn volle Werktage. Besteht an freien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die] gungsfrist so festzulegen, dass an mindestens zehn Tagen Ei genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung j schrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen r Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 Geni Stadtrates oder eines Ausschusses / oder eines Beirates werden! chend von Absatz 1 in der “Westerwälder-Zeitung (Ausgabe F)" M gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz! mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besoj Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht ange] werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Be machung durch öffentlichen Aushang. Die Bekanntmachung ist züglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeit] gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtungd^ wohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung] Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschusssitzurij 41 Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine a Bekanntmachungstorm vorgeschrieben ist.
§2
Wappen, Flagge
(1) Als Wappen der Stadt wird das Petrus-Wappen geführt.
(2) Die Flagge der Stadt trägt in Längsstreifen die Farben blau, rij weiß, in dieser Reihenfolge.
§3
Ältestenrat des Stadtrates
Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat. Das Nähere über die Zusar! Setzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang bestimmt die Gesc] Ordnung für den Stadtrat der Stadt Montabaur.
§4
Ausschüsse des Stadtrates
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Rechnungsprüfungsausschuss
3. Bauausschuss
4. Kulturausschuss
5. Umweltausschuss Die Regelungen der Stiftungssatzung für den Hospitalfonds der Stadl] tabaur über den Stiftungsausschuss bleiben unberührt, ebenso dief lungen nach der Landesverordnung über die Umlegungsausscj bezüglich der Bildung eines Umlegungsausschusses.
(2) Vor der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvej beschließt der Stadtrat die Größe der Ausschüsse.
(3) Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses und des F nungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Stadtrates gej Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrata sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildetj
1. Bauausschuss
2. Kulturausschuss
3. Umweltausschuss Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied desSj tes sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussn| der.
§5
Vorbereitung der Entscheidungen des Stadtrates durch dse Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuss keine abschließende EntscheidungsS nis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seinesz| digkeitsbereichs die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten. Bern Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, wird

