j Montabaur
Nr. 35/99
rmeister Winfried Röther erhielt die Ehrenurkunde für seine
■'kommunalpolitische Tätigkeit. Er wurde 1984 zum 1. Beigeord-
wählt und ist seit 1988 Ortsbürgermeister von Großholbach. we Ratsmitglieder, die bei der Kommunalwahl nicht mehr kan- wurden von Ortsbürgermeister Röther mit einer Ehrenurkunde Lneinde verabschiedet.
Winand wurde in Anerkennung seiner besonderen Verdienste und rXjrsein isjähriges Engagement als Ratsmitglied und als II. Beider von 1988 bis 1994 ausgezeichnet.
farth Jürgen Meckel und Gottfried Püsch erhielten die Dankesur- 10 jährige Mitarbeit im Ortsgemeinderat, Peter Josef Sucke für | h riges Engagement.
-Her Urkunde überreichte der Ortsbürgermeister allen, die aus dem jabschiedet wurden, als weitere Erinnerung einen Wappenkrug der ’meinde Großholbach.
[kleinen Feierstunde im Rahmen der konstituierenden Ratssitzung ;Ortsbürgermeister Röther für die gute und engagierte Zusammen zum Wohle der Ortsgemeinde.
t" v?
p Gemeinderat verabschiedet (v.l.n.r.): Walter Heibel, Gottfried löfto Ferdinand, Helga Garth, Jürgen Meckel, Stefan Quirmbach, Sucke (nicht auf dem Bild)
jntliche Bekanntmachung
Itsatzung der Ortsgemeinde Großholbach
f7.08.1999
jjjsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung j, der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der iiideordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über Ifwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die ndeHauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
llliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
iMiche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Inblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfülle öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse w.Montabaur.de”.
liten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder iiungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in ■Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Wfährend der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem laufGegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus- f spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent- pkanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus- |sfristbeträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst- "irktägen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle- it so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht pen werden kann.
pweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge- L 'n ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt ^entsprechend.
piche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des pieinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von pl durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Park- JcteHauptstraße/Kirchstraße befindet, bekanntgemacht, sofern eine 1% Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. pwegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Jnde die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt I“. so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt- r'3™ch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die Parkplatz Ecke Hauptstraße/Kirchstraße befindet.
■rantmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis- vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt pnntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
« .r tekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein- V®“ Wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 I em0 ) u nd das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41
Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§2
Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
1. Rechnungsprüfungsausschuß
2. Bauausschuß
(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben vier Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet.
Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.
§3
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.
(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
§4
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:
1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtlinien des Ortsgemeinderates.
3. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grundzüge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden.
4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.
5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.
6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.
7. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.000,00 DM / 1.000 Euro im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 200,00 DM /100 Euro
§5
Ortsbeigeordnete
Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.
§6
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinderates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 Euro
(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.
Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
§7
Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 Euro je Sitzung.
C;

