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UlattVG Montabaur

Nr. 35/99

' (durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich in Girod, waße(Bushaltestelle) und Kleinholbach, Kapellenstraße (am Fried- ra i bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung «Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

® egen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer de die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt if so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt- h rin durch öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die Girod Hauptstraße (Bushaltestelle) und Kleinholbach, Kapellen- fiam Friedhof) befinden.

I anntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis- *der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt ^anntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

a Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein- wüber wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 dQemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 I gemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere jpiachungsform vorgeschrieben ist.

Uisse des Ortsgemeinderates

er Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse: flmungsprüfungsausschuß

j von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf

ichüsse

L e |t einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständig- aereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten, iit eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so oldem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen Ll der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß, ie Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angele- leitauf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinde- SSiegilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit (»Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der jsatzung bleiben unberührt.

I von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Bürgermeister

fotsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen: Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechts- l zur Fristwahrung, lewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus- plsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtli­lien des Ortsgemeinderates.

Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit raen§§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn [durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grund­lage der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

[Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 [GastVO.

{Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der wshaltssatzung.

[Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von [ 1 , 000,00 DM / 500 Euro im Einzelfall und Niederschlagung gemeind- " her Forderungen bis zu einem Betrag von'100,00 DM /50 Euro.

leigeordnete

»gemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

Sandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

p Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen pichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde- pdieTeilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den ton der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

»Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe |0|00 DM /5 Euro.

pen der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für piseri Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz, pen der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn- Pin voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die ent- pen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Beberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver- posjall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, fBnHöhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.

'.dieeinen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen kön- en aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil ent- P. der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder pspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten l'ftusgieich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2. K nahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sit- K 9 ew ?hrt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sit- gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegolte- jPEungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssit- p" nicht übersteigen.

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§7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 DM /5 Euro je Sitzung.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauscha­le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§9

Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Orts­bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsent­schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag derVertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Orts­bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertre­tung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er/sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 6 Abs. 2.

(2) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Ortsgemeindera- tes sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemein- derates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgemeinderates sowie den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Höhe. Das Gleiche gilt, wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Ver­bandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den Ortsbürgermeister vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied des Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters der Ver­bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 GemO in Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 gewährt wird.

(3) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn­steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn­steuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§10 Inkrafttreten

(1) Hinsichtlich der Angabe in Euro tritt die Hauptsatzung am 1. Januar 2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ihrer öffent­lichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.08.1994 außer Kraft.

56412 Girod, 27.08.1999 (S.) Fend, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird auf fol­gendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Girod, 27.08.1999 (S.) Fend, Ortsbürgermeister

Frauengemeinschaft Girod

Unsere diesjährige Herbstwallfahrt findet am 14.09.1999 nach Maria Laach statt. Nach der Messe und anschl. Kaffeetrinken fahren wir nach Oberfell an die Mosel, wo der Rest des Tages zur freien Verfügung steht. Das Abendessen ist im Moselgasthaus Zur Krone.

Abfahrt: 13.50 Uhr, Bhst. Girod; Fahrpreis: 5,00 DM bei Anmeldung; Anmeldeschluß: 10.09.1999, Brigitte Metternich, Claudia Wörsdörfer