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gattVG Montabaur

rhöffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die ^BW errr,eisteramt am Brunnen P ,atz uncl am Feuerwehr 9 erä te-

^machung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis- nraeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt Dachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

111 Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein- jjj® w j C htige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 0) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 r/mO) er folgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere lachungsform vorgeschrieben ist.

tese des Ortsgemeinderates

lörtsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse: liaiisschuß

Lngsprüfungsausschuß

Lnqsausschuß

^Ausschüsse gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 haben 3 Mitglieder und Bellvertreter.

liolieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsge- aiesund sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern derOrts- P Idet.

> Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsge- fetes sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Aus- JLlieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rech- pungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.

faiing

von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf

Meinem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefug- toAngelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zustän- teichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Line Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so Idem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen ml der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß. lObertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angele- Bauf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinde- lie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit IBeschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der fauiig bleiben unberührt.

lagung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den irgermeister

fisbiirgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen: iheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmit- pr Fristwahrung.

Währung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus- pte! nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtlinien itsgemeinderates.

pung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den (Abs. 2,19 Abs. 3 Satz 1, 31,33 und 34 BauGB, wenn durch das lenbzw. die Teilung des Grundstückes die Grundzüge der Städte­rn Ordnung nicht berührt werden, llung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte, fcmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO. Spkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Jaitssatzung.

^geordnete

pgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

I

pdsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

wAbgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen pichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde- jNieTeilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den Ben der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, pscfiädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. ieEntschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Flöhe [5,00DM/7,50 Euro.

leben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Ireisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz, eben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn- »ie voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die ent- j® n tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den nebenanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver- Üausiall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.

Ä die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen Menen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil ehl, der In der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit ® Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, Mnen Ausgleich entsprechend der Bestimmungen des Satzes 2. Milnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sit- gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sit- »j 9 ew ährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegolte- pizungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssit- »nicht übersteigen.

Nr. 34/99

§7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 Euro je Sitzung.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend. §8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauscha­le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§9

Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Orts­bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsent­schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädi­gung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er/sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgel­des gemäß § 6 Abs. 2.

(2) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Ortsgemeindera­tes sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemein­derates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgemeinderates sowie den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Höhe. Das Gleiche gilt, wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Ver­bandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den Ortsbürgermeister vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied des Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters der Ver­bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 GemO in Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 gewährt wird.

(3) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn­steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§10

Inkrafttreten

(1) Hinsichtlich der Angabe in Euro tritt die Hauptsatzung am 01. Januar 2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ihrer öffent­lichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28.07.1994 außer Kraft.

56412 Horbach, 15.07.1999 (S.) Wilhelmi

Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 171) wird auf fol­gendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi­gung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrif­ten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer- Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der, die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung' geltend machen.

56412 Horbach, 15.07.1999 (S.) Wilhelmi

Ortsbürgermeister