ItVG Montabaur
Nr. 32/99
3, 72 4:°a(te Flurstücke f," lurstücks-Nr.:3363
u 5 'fibis 38: alle Flurstucke
feg: Flurstücke Nrn.: 65 bis 79 und 92
f!li at Flurstücke “ «■ alle Flurstucke 43 : Flurstücke Nrn.: 1,2/2 und 44
i Montabaur:
■ fä stücke Nrn.: 12/4,12/5,12/6,12/11,12/12,12/14,12/16, 524/1 525 bis 550, 551/1, 554/1, 556 bis 561, 564/1, li « 1/1 572/1 577/1, 578,.579/1, 583/1,585/1, 586 bis 595, I, 'fiUR 599 601/1,602 bis 604, 605/1,607 bis 609, 610/1,612 ^Kl5/1 617 618/1,620 bis 633, 635/1,636, 638/1, 640 bis B fi44/1 645/4 648/1, 2744 bis 2747, 2748/1,2749/1, 2750 bis 1 7 9759/1 und 2760
für 13' alle Flurstücke außer Flurstücke Nrn.: 1118/2,1118/3 und
I u- alle Flurstücke außer Flurstücke Nrn.: 1311/5, 1339/2, Ri 1382/3,1478/1,2774/1 und 2775/2
llrkung Niederelbert:
1/11: Flurstücke Nrn.: 13/1, 14 bis 16, 24/1,27, 28, 29/1, 30 bis
1 57/1 58 bis 87 und 300
Ll2‘ Flurstücke Nrn.: 18 bis 22 und 25 bis 54
Larkung Untershausen
f U r6'alle Flurstücke außer Flurstücke Nrn.: 1091 bis 1128,1388
Kflurstücke Nrn.: 1080 bis 1090 und 1422 für 13: alle Flurstücke
f r 15- Flurstücke Nrn.: 1360/1 bis 1360/12 und 1360/14 bis 1360/17 luslegung des Beschlusses mit Gründen und der Gebietskarte ■e eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Flurbereini- liiqsbeschlusses sowie eine Gebietskarte liegen, vom ersten Tage Ich der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an Lehnet, einen Monat lang bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur sowie bei den Ortsgemeindeverwaltungen der Ortsgeleinden Holler, Niederelbert und Untershausen während der Dienst- Lden zur Einsichtnahme aus. pnehmergemeinschaft
|ie Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grund- pke sowie die Erbbauberechtigten (Teilnehmer) bilden die Teil- pmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung Holler. lieTeilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen fechts (§ 16 FlurbG). Ihr Sitz ist Holler, Westerwaldkreis.
Lieldung von Rechten
Lerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung ieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht Isichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren iieclitigen, dem Kulturamt in Westerburg anzumeldeh. Werden ieclite erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flur- jereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festset- lingen gelten lassen.
ler Inhaber eines in Absatz I bezeichneten Rechtes muss die Wir- Kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso igensich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist irch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt |örclenist(§ 14 FlurbG).
leilweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung, Ord- Mungswidri g keite n
Ion der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Anfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten die folgenden Einschränkungen (§§ 34, 85 Nrn. 5 und 6 FlurbG): iaumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Ebstbäume und Beerensträucher dürfen nur mit Zustimmung der ilurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
|nderungen in der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne luslimmung der Flurbereinigungsbehörde nur vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören, lauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und IWiche Anlagen dürfen, unabhängig von der Genehmigungsbe- prftigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, nur mit ptimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert ober beseitigt werden.
Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt- Bchaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereini- |ungsbehörde.
Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 1. vorgenommen worden, so Iw Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen, pgegen den Vorschriften zu 2. und 3. Änderuttgen vorgenommen Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbe- lingsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungs- I® kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
||olzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. 4. vorgenommen worden, J"'“Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz nat, die abgeholzte Fläche wieder ordnungsgemäß aufzuforsten hat. phandlungen gegen die Vorschriften Nrn. 1., 3. und 4. sind Ord- wwigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können (§ 154 iikLi Buß 9 e| dbestimmungen des Landesforstgesetzes und des psptiegegesetzes bleiben unberührt.
VI. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach § 80 Abs. 2. Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I. S. 686) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. I. S. 2600) angeordnet.
Gründe:
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler hat den Zweck, Maßnahmen der Landentwicklung zu ermöglichen oder auszuführen und Landnutzungskonflikte aufzulösen.
Grundlage dieses Beschlusses bildet die in den Jahren 1998 und 1999 aufgestellte agrarstrukturelle Entwicklungsplanung Holler. Diese kommt zu folgendem Ergebnis:
Die Flurverfassung entspricht nicht mehr den Anforderungen an eine wettbewerbsfähige Landwirtschaft. Insbesondere sind die Besitzstücke zersplittert und zu klein, die Furchenlängen zu kurz, das Wegenetz zu engmaschig. Es bestehen Besitzverzahnungen in die angrenzenden Gemarkungsteile von Montabaur, Niederelbert und Untershausen. Die vereinfachte Flurbereinigung kann durch großzügige Zusammenlegung der Grundstücke, Verbesserungen des Wegenetzes und der Flächenausstattung der landwirtschaftlichen Betriebe und Maßnahmen zur Bereicherung bzw. Bewahrung der Landschaftsstruktur agrarstrukturverbessernde Maßnahmen bewirken. Durch Flächenausweisung können landschaftspflegerische Maßnahmen, die auf Zielen kommunaler Planungen beruhen, ermöglicht werden.
Die Ausweisung von Gewässerrandstreifen soll die naturnahe Entwicklung der Gewässer fördern.
Seitens der kommunalen Planungsträger liegen Planungen vor, die Nutzungskonflikte bewirken können. Diese erstrecken sich auf die Neuausweisung von Siedlungsflächen am Ortsrand wie auch auf Flächen in der Feldmark und können durch die vereinfachte Flurbereinigung aufgelöst werden.
Als Beitrag zur Dorferneuerung können durch Neugestaltung der Ortslagengrundstücke die Verkehrsverhältnisse und die Ausnutzbarkeit der Siedlungsflächen verbessert werden.
Die geschlossenen Waldflächen werden aus vermessungstechnischen Gründen zum Verfahren zugezogen.
Die am Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sind in einer Versammlung am 16.06.1999 über das geplante vereinfachte Flurbereinigungsverfahren, die voraussichtlich entstehenden Kosten und deren Finanzierung eingehend aufgeklärt worden.
Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, die Ortsgemeinden Holler, Nentershausen und Untershausen sowie die übrigen, nach den Verwaltungsvorschriften bestimmten Behörden und Organisationen wurden zu dem geplanten Flurbereinigungsverfahren gehört.
Die Forstdirektion hat der Einbeziehung der geschlossenen Waldflächen zugestimmt.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler wird für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben gehalten.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind damit gegeben.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt sowohl im öffentlichen als auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten.
Maßnahmen zur Agrarstrukturverbesserung und der damit verbundene Einsatz öffentlicher Mittel sind nur dann unter Berücksichtigung des rasch verlaufenden Strukturwandels in der Landwirtschaft voll wirksam, wenn sie rasch, zeitnah und ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Die landwirtschaftlichen Betriebe erwarten unter Berücksichtigung der derzeitigen agrarpolitischen Rahmenbedingungen zur Bewältigung des Strukturwandels eine rasche und zeitnahe bodenordnerische Begleitung. Aus Gründen der Sicherung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit liegt es im Interesse der Betriebe, an den sich aus der Bodenordnung ergebenden Vorteilen und den flankierenden Förderprogrammen möglichst rasch teilzuhaben.
Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass die Mehrheit der Beteiligten durch die zeitliche Verzögerung in der Verfahrensbearbeitung erhebliche Nachteile in Kauf nehmen müssten, weil sie sich bereits wirtschaftlich auf eine unverzügliche Inangriffnahme der Zusammenlegungsarbeiten und eine möglichst frühzeitige Inbesitznahme der im Flurbereinigungsplan neuzubildenden Flurstücke eingestellt haben. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen würde somit dem öffentlichen Interesse und dem- überwiegenden Interesse der Beteiligten entgegenlaufen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO sind damit erfüllt.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kulturamt Westerburg, Jahnstr. 5, 56457 Westerburg, oder wahlweise bei der Bezirksregierung Koblenz, Strese- mannstr. 3-5,56068 Koblenz schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Kulturamt Westerburg Ausgefertigt
Westerburg, 26.07.1999 Kulturamt Westerburg
Der Leiter des Kulturamtes (Siegel) Im Auftrag:
gez. Lehnigk-Emden Martin Strauch
Vermessungsdirektor Regierungsangestellter
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