Nr. 32/99
j Montabaur
iflurstücke Nrn.: 65 bis 79 und 92 |Mr.:
lalle Fiurstüeke
lü'ücke Nrn^l, 2/2 unci 4 4
12/5,12/6,12/11,12/12,12/14,12/16,13/1, B“ ,S S his 550 551/1,554/1,556 bis 561,564/1,568/1,571/1, f1 i< «fl 579 / 1 ,583/1, 585/1,586 bis 595, 597/1, 598, 599, ? ,7/ -' sni 605/1, 607 bis 609, 610/1, 612 bis 614, 615/1,617, 502 u fiqq 635/1,636, 638/1,640 bis 642, 644/1, 645/4, 648/1, « 8/1 2749/1,2750 bis 2757, 2759/1 und 2760 ^Flurstücke außer Flurstücke Nrn.: 1118/2,1118/3 und 1124/2 i Flurstücke außer Flurstücke Nrn.: 1311/5, 1339/2, 1364/2, Bl, 2774/1 und 2775/2 mna Niederelbert:
iflurstücke Nrn.: 13/1, 14 bis 16, 24/1, 27, 28, 29/1, 30 bis 56, & 87 und 300
Flurstücke Nrn.: 18 bis 22 und 25 bis 54
LqUntershausen
falle Flurstücke außer Flurstücke Nrn.: 1091 bis 1128,
Li 1389
Flurstücke Nrn.: 1080 bis 1090 und 1422 Ljüß Flurstücke
[Flurstücke Nrn.: -1360/1 bis 1360/12 und 1360/14
ng des Beschlusses mit Gründen und der Gebietskarte
Gründen versehene Ausfertigung dieses Flurbereinigungs- i sowie eine Gebietskarte liegen, vom ersten Tage nach der ien Bekanntmachung dieses Beschlusses an gerechnet, einen ubei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur sowie bei Leindeverwaltungen der Ortsgemeinden Holler, Niederelbert lershausen während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. lehmergemeinschaft
Mimer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke Jie Erbbauberechtigten (Teilnehmer) bilden die Teilnehmerge- ihaft der vereinfachten Flurbereinigung Holler, lehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i. Ihr Sitz ist Holler, Westerwaldkreis, ng von Rechten
!lb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung die- ichlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich hrzur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, dem ,it in Westerburg anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf : risl angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bishe- frhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
eines in Absatz 1 bezeichneten Rechtes muss die Wirkung ir der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich ssen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekannt- Veiwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 FlurbG). (eilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung, ijjswidrigkeiten
Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unan- jrkeit des Flurbereinigungsplanes gelten die folgenden Einschrän- ,85 Nrn. 5 und 6 FlurbG): rumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, istbäume und Beerensträucher dürfen nur mit Zustimmung der [urbereinigungsbehörde beseitigt werden, iderungen in der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne [Stimmung der Flurbereinigungsbehörde nur vorgenommen wer- wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören, lauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und mliche Anlagen dürfen, unabhängig von der Genehmigungsbe- irftigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, nur mit [Stimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, jesentlich verändert ober beseitigt werden.
[olzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt- (haftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereini- mgsbehörde.
ingriffe entgegen der Vorschrift zu 1. vorgenommen worden, so ' Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen, jtgegen den Vorschriften zu 2. und 3. Änderungen vorgenommen lagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbe- igsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungs- e kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen «in dies der Flurbereinigung dienlich ist. ijzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. 4. vorgenommen wor- kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der en haf 11 ^ alD 9 e,10 ' z 1 e Fläche wieder ordnungsgemäß auf-
jfendlungen gegen die Vorschriften Nrn. 1., 3. und 4. sind Ord- wgkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können (§ 154 , 6 Bußgeldbestimmungen des Landesforstgesetzes und des pegegesetzes bleiben unberührt.
Vollziehung dieses Beschlusses wird nach § 80 Abs. «Vemaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 Tt. 686) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. W angeordnet.
Gründe:
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler hat den Zweck, Maßnahmen der Landentwicklung zu ermöglichen oder auszuführen und Landnutzungskonflikte aufzulösen.
Grundlage dieses Beschlusses bildet die in den Jahren 1998 und 1999 aufgestellte agrarstrukturelle Entwicklungsplanung Holler. Diese kommt zu folgendem Ergebnis:
Die Flurverfassung entspricht nicht mehr den Anforderungen an eine wettbewerbsfähige Landwirtschaft. Insbesondere sind die Besitzstücke zersplittert und zu klein, die Furchenlängen zu kurz, das Wegenetz zu engmaschig. Es bestehen Besitzverzahnungen in die angrenzenden Gemarkungsteile von Montabaur, Niederelbert und Unterhäusern Die vereinfachte Flurbereinigung kann durch großzügige Zusammenlegung der Grundstücke, Verbesserungen des Wegenetzes und- der Flächenausstattung der landwirtschaftlichen Betriebe und Maßnahmen zur Bereicherung bzw. Bewahrung der Landschaftsstruktur agrarstrukturverbessernde Maßnahmen bewirken. Durch Flächenausweisung können landschaftspflegerische Maßnahmen, die auf Zielen kommunaler Planungen beruhen, ermöglicht werden.
Die Ausweisung von Gewässerrandstreifen soll die naturnahe Entwicklung der Gewässer fördern.
Seitens der kommunalen Planungsträger liegen Planungen vor, die Nutzungskonflikte bewirken können. Diese erstrecken sich auf die Neuausweisung von Siedlungsflächen am Ortsrand wie auch auf Flächen in der Feldmark und können durch die vereinfachte Flurbereinigung aufgelöst werden.
Als Beitrag zur Dorferneuerung können durch Neugestaltung der Ortslagengrundstücke die Verkehrsverhältnisse und die Ausnutzbarkeit der Siedlungsflächen verbessert werden.
Die geschlossenen Waldflächen werden aus vermessungstechnischen Gründen zum Verfahren zugezogen.
Die am Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sind in einer Versammlung am 16. Juni 1999 über das geplante vereinfachte Flurbereinigungsverfahren, die voraussichtlich entstehenden Kosten und deren Finanzierung eingehend aufgeklärt worden.
Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, die Ortsgemeinden Holler, Nentershausen und Untershausen sowie die übrigen, nach den Verwaltungsvorschriften bestimmten Behörden und Organisationen wurden zu dem geplanten Flurbereinigungsverfahren gehört.
Die Forstdirektion hat der Einbeziehung der geschlossenen Waldflächen zugestimmt.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler wird für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben gehalten.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind damit gegeben.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt sowohl im öffentlichen als auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten.
Maßnahmen zur Agrarstrukturverbesserung und der damit verbundene Einsatz öffentlicher Mittel sind nur dann unter Berücksichtigung des rasch verlaufenden Strukturwandels in der Landwirtschaft voll wirksam, wenn sie rasch, zeitnah und ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Die landwirtschaftlichen Betriebe erwarten unter Berücksichtigung der derzeitigen agrarpolitischen Rahmenbedingungen zur Bewältigung des Strukturwandels eine rasche und zeitnahe bodenordnerische Begleitung. Aus Gründen der Sicherung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit liegt es im Interesse der Betriebe, an den sich aus der Bodenordnung ergebenden Vorteilen und den flankierenden Förderprogrammen möglichst rasch teilzuhaben.
Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass die Mehrheit der Beteiligten durch die zeitliche Verzögerung in der Verfahrensbearbeitung erhebliche Nachteile in Kauf nehmen müsste, weil sie sich bereits wirtschaftlich auf eine unverzügliche Inangriffnahme der Zusammenlegungsarbeiten und eine möglichst frühzeitige Inbesitznahme der im Flurbereinigungsplan neu zu bildenden Flurstücke eingestellt hat.
Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen würde somit dem öffentlichen Interesse und dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entgegenlaufen. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO sind damit erfüllt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kulturamt Westerburg, Jahnstr. 5; 56457 Westerburg
oder wahlweise bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstr. 3- 5,56068 Koblenz schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Kulturamt Westerburg Ausgefertigt:
Westerburg, den 26.07.1999 Kulturamt Westerburg,
Der Leiter des Kulturamtes 26.07.1999 (S.)
gez. Lehnlgk- Emden im Auftrag:
Martin Strauch,
Vermessungsdirektor Regierungsangestellter

