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Nr. 32/99

j Montabaur

iflurstücke Nrn.: 65 bis 79 und 92 |Mr.:

lalle Fiurstüeke

'ücke Nrn^l, 2/2 unci 4 4

12/5,12/6,12/11,12/12,12/14,12/16,13/1, B ,S S his 550 551/1,554/1,556 bis 561,564/1,568/1,571/1, f1 i< «fl 579 / 1 ,583/1, 585/1,586 bis 595, 597/1, 598, 599, ? ,7/ -' sni 605/1, 607 bis 609, 610/1, 612 bis 614, 615/1,617, 502 u fiqq 635/1,636, 638/1,640 bis 642, 644/1, 645/4, 648/1, « 8/1 2749/1,2750 bis 2757, 2759/1 und 2760 ^Flurstücke außer Flurstücke Nrn.: 1118/2,1118/3 und 1124/2 i Flurstücke außer Flurstücke Nrn.: 1311/5, 1339/2, 1364/2, Bl, 2774/1 und 2775/2 mna Niederelbert:

iflurstücke Nrn.: 13/1, 14 bis 16, 24/1, 27, 28, 29/1, 30 bis 56, & 87 und 300

Flurstücke Nrn.: 18 bis 22 und 25 bis 54

LqUntershausen

falle Flurstücke außer Flurstücke Nrn.: 1091 bis 1128,

Li 1389

Flurstücke Nrn.: 1080 bis 1090 und 1422 Ljüß Flurstücke

[Flurstücke Nrn.: -1360/1 bis 1360/12 und 1360/14

ng des Beschlusses mit Gründen und der Gebietskarte

Gründen versehene Ausfertigung dieses Flurbereinigungs- i sowie eine Gebietskarte liegen, vom ersten Tage nach der ien Bekanntmachung dieses Beschlusses an gerechnet, einen ubei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur sowie bei Leindeverwaltungen der Ortsgemeinden Holler, Niederelbert lershausen während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. lehmergemeinschaft

Mimer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke Jie Erbbauberechtigten (Teilnehmer) bilden die Teilnehmerge- ihaft der vereinfachten Flurbereinigung Holler, lehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i. Ihr Sitz ist Holler, Westerwaldkreis, ng von Rechten

!lb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung die- ichlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich hrzur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, dem ,it in Westerburg anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf : risl angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bishe- frhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

eines in Absatz 1 bezeichneten Rechtes muss die Wirkung ir der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich ssen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekannt- Veiwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 FlurbG). (eilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung, ijjswidrigkeiten

Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unan- jrkeit des Flurbereinigungsplanes gelten die folgenden Einschrän- ,85 Nrn. 5 und 6 FlurbG): rumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, istbäume und Beerensträucher dürfen nur mit Zustimmung der [urbereinigungsbehörde beseitigt werden, iderungen in der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne [Stimmung der Flurbereinigungsbehörde nur vorgenommen wer- wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören, lauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und mliche Anlagen dürfen, unabhängig von der Genehmigungsbe- irftigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, nur mit [Stimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, jesentlich verändert ober beseitigt werden.

[olzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt- (haftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereini- mgsbehörde.

ingriffe entgegen der Vorschrift zu 1. vorgenommen worden, so ' Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen, jtgegen den Vorschriften zu 2. und 3. Änderungen vorgenommen lagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbe- igsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungs- e kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen «in dies der Flurbereinigung dienlich ist. ijzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. 4. vorgenommen wor- kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der en haf 11 ^ alD 9 e,10 ' z 1 e Fläche wieder ordnungsgemäß auf-

jfendlungen gegen die Vorschriften Nrn. 1., 3. und 4. sind Ord- wgkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können (§ 154 , 6 Bußgeldbestimmungen des Landesforstgesetzes und des pegegesetzes bleiben unberührt.

Vollziehung dieses Beschlusses wird nach § 80 Abs. «Vemaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 Tt. 686) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. W angeordnet.

Gründe:

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler hat den Zweck, Maß­nahmen der Landentwicklung zu ermöglichen oder auszuführen und Land­nutzungskonflikte aufzulösen.

Grundlage dieses Beschlusses bildet die in den Jahren 1998 und 1999 aufgestellte agrarstrukturelle Entwicklungsplanung Holler. Diese kommt zu folgendem Ergebnis:

Die Flurverfassung entspricht nicht mehr den Anforderungen an eine wettbewerbsfähige Landwirtschaft. Insbesondere sind die Besitz­stücke zersplittert und zu klein, die Furchenlängen zu kurz, das Wege­netz zu engmaschig. Es bestehen Besitzverzahnungen in die angren­zenden Gemarkungsteile von Montabaur, Niederelbert und Unter­häusern Die vereinfachte Flurbereinigung kann durch großzügige Zusammenlegung der Grundstücke, Verbesserungen des Wege­netzes und- der Flächenausstattung der landwirtschaftlichen Betrie­be und Maßnahmen zur Bereicherung bzw. Bewahrung der Land­schaftsstruktur agrarstrukturverbessernde Maßnahmen bewirken. Durch Flächenausweisung können landschaftspflegerische Maß­nahmen, die auf Zielen kommunaler Planungen beruhen, ermöglicht werden.

Die Ausweisung von Gewässerrandstreifen soll die naturnahe Ent­wicklung der Gewässer fördern.

Seitens der kommunalen Planungsträger liegen Planungen vor, die Nutzungskonflikte bewirken können. Diese erstrecken sich auf die Neuausweisung von Siedlungsflächen am Ortsrand wie auch auf Flächen in der Feldmark und können durch die vereinfachte Flur­bereinigung aufgelöst werden.

Als Beitrag zur Dorferneuerung können durch Neugestaltung der Ortslagengrundstücke die Verkehrsverhältnisse und die Ausnutz­barkeit der Siedlungsflächen verbessert werden.

Die geschlossenen Waldflächen werden aus vermessungstechni­schen Gründen zum Verfahren zugezogen.

Die am Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteiligten Grund­stückseigentümer und Erbbauberechtigten sind in einer Versammlung am 16. Juni 1999 über das geplante vereinfachte Flurbereinigungsverfahren, die voraussichtlich entstehenden Kosten und deren Finanzierung einge­hend aufgeklärt worden.

Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die Kreisverwaltung des Wester­waldkreises, die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, die Ortsge­meinden Holler, Nentershausen und Untershausen sowie die übrigen, nach den Verwaltungsvorschriften bestimmten Behörden und Organisa­tionen wurden zu dem geplanten Flurbereinigungsverfahren gehört.

Die Forstdirektion hat der Einbeziehung der geschlossenen Waldflächen zugestimmt.

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler wird für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben gehalten.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind damit gegeben.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt sowohl im öffentlichen als auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten.

Maßnahmen zur Agrarstrukturverbesserung und der damit verbundene Einsatz öffentlicher Mittel sind nur dann unter Berücksichtigung des rasch verlaufenden Strukturwandels in der Landwirtschaft voll wirksam, wenn sie rasch, zeitnah und ohne Verzögerung durchgeführt werden.

Die landwirtschaftlichen Betriebe erwarten unter Berücksichtigung der der­zeitigen agrarpolitischen Rahmenbedingungen zur Bewältigung des Struk­turwandels eine rasche und zeitnahe bodenordnerische Begleitung. Aus Gründen der Sicherung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit liegt es im Interesse der Betriebe, an den sich aus der Bodenordnung ergeben­den Vorteilen und den flankierenden Förderprogrammen möglichst rasch teilzuhaben.

Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass die Mehr­heit der Beteiligten durch die zeitliche Verzögerung in der Verfahrensbearbei­tung erhebliche Nachteile in Kauf nehmen müsste, weil sie sich bereits wirt­schaftlich auf eine unverzügliche Inangriffnahme der Zusammenlegungsar­beiten und eine möglichst frühzeitige Inbesitznahme der im Flurbereinigungs­plan neu zu bildenden Flurstücke eingestellt hat.

Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen würde somit dem öffentlichen Interesse und dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entgegenlaufen. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO sind damit erfüllt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den. Der Widerspruch ist bei dem Kulturamt Westerburg, Jahnstr. 5; 56457 Westerburg

oder wahlweise bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstr. 3- 5,56068 Koblenz schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Kulturamt Westerburg Ausgefertigt:

Westerburg, den 26.07.1999 Kulturamt Westerburg,

Der Leiter des Kulturamtes 26.07.1999 (S.)

gez. Lehnlgk- Emden im Auftrag:

Martin Strauch,

Vermessungsdirektor Regierungsangestellter