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Wochenblatt VG Montabaur

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BfM: Montag, 12.07.1999, 20.00 Uhr, in der GaststätteForel­

lenstube, Baumbacher Straße 41, 56410 Montabaur- r Eigendorf

B90/Grüne: Montag, 12.07.1999,18.00 Uhr, Kreisbüro der B 90/Grü­

nen, Wallstraße 2,56410 Montabaur, Tel.: 02602/994353

Bekanntmachung

gemäß § 69 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI.I.S.2141)

Nach Erörterung mit den Eigentümern ist der Umlegungsplan für das UmlegungsgebietIn Hehl der Stadt Montabaur gemäß § 66 BauGB durch Beschluß des Umlegungsausschusses vom 18.02.1999 aufgestellt wor­den.

Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umle­gungsverzeichnis.

Der Umlegungsplan kann beim Katasteramt Westerburg, Außenstelle Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, Zimmer 134, vyährend der Dienststunden von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Gemäß § 70 Abs. 1 BauGB wird den an der Umlegung Beteiligten ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan mit einer Rechts­behelfsbelehrung zugestellt.

Montabaur, 01.07.1999 (S) Fteichling

der Vorsitzende des Umlegungsausschusses der Stadt Montabaur

Satzung der Stadt Montabaur

über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 29.06.1999

Der Stadtrat Montabaur hat am 28.01.1999 aufgrund des

a) § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekannt­machung vom 27. August 1997 (BGBI.IS.2141)

und

b) § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973

in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird..

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

1. Beitragsfähig ist der Aufwand für

1.1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzentren, großflächi­ge Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nut­zung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

1.2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie­ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

1.3. Mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwe­ge, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m.

1.4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.

1.5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Fläche, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

1.6. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrpanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 5 sind (selb­ständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

1.7. Grünanlagen

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzuset­zenden Grundstücke.

Nr. 27l

bhen

2. Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich fl in Abs. 1,2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 81

3. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so giitf die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

4. Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durchschnittsbreitl

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlich) Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind Kosten,die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgruj gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sii maßgebend.

§4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandi

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1. Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfäl ge Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücl (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt.

Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücl nach Art und Maß berücksichtigt.

2. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulicl gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann

3. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhal des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vej tl! gleichbare Nutzung nicht festgesetzt,

a )

soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen z sehen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit di Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlai fenden Linie. i

b)

soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücks grenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer ii Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.

Grundstücksfeile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zi Erschließungsanlage hersteilen, bleiben bei der Bestimmung der Grum stückstiefe unberücksichtigt.

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Bucl

stabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren GrerJ^. Ei

ze der tatsächlichen Nutzung.

4. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werde! den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v.H[ der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegenj gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke i| sonstigen Baugebieten.

5. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonj stige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichenl von Abs. 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Den Geschoßflächen weil den für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industrie gebieten 20 % v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte] Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Verl vielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die! Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebau! ungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planungsreife im Sin! ne des § 33 BauGB,

7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berück sichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus dei Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung dei

Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche §fadi

zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die

anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt. Sun

8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen ® (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen Sp* (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen bei- J e! tragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die W i> Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. I 4H S

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. i' 1 ' oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Häifte zugrurvt 1 de gelegt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde) 2 stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemein-i de, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemein-j de stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.