Nr. 19/99
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Montabaur
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Öffentl. Bekanntmachungen”
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Bekanntmachung
r "Twleaung der Wählerverzeichnisse und die Erteilung von t u -nwi für die Wahl zum Europäischen Parlament und für r inalwahlen einschließlich der Wahl des Bürgermeisters PJ^ggg soW je der etwaigen Stichwahl des Bürgermeisters
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13061999. finden in der Bundesrepublik Deutschland die ’° Furopäischen Parlament (Europawahl) und in Rheinland-Pfalz ' ZUn tin die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl des Bürger- ■ statt Das Wählerverzeichnis der Stadt Montabaur und die Cerzeichnisse der Gemeinden ™ Boden
Daubach Eitelborn Gackenbach Girod
Görgeshausen Großholbach Heilberscheid Heiligenroth Holler Horbach Hübingen Kadenbach Nentershausen Neuhäusel Niederelbert Niedererbach Nomborn Oberelbert
Ruppach-Goldhausen Simmern Stahlhofen Untershausen Welschneudorf
en in der Zeit vom 25. bis 28.05.1999 von Dienstag bis Freitag während Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Sitzungssaal, bau, 3. Ebene, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur (mon- : bis mittwochs 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags 08.00 Uhr bis IO Uhr und freitags 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerverzeichnis während Megungsfrist der Tag seiner Geburt unkenntlich gemacht wird, ilen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen tischein hat.
Sr das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann prend der Auslegungsfrist, spätestens am Freitag, 28.05.1999, bis bo Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Sitzungssaal, Neubau, pbene, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur Einspruch einle- It (Einspruchsfrist)
ihlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten .spätestens zum 23.05.1999 eine Wahlbenachrichtigung, keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberech- Uusein, muß Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn hicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann, ^berechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetra- n werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen Wragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
pr einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Land- PS Westerwald
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises
I oder durch Briefwahl [nehmen.
fr einen Wahlschein für die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl -sBürgermeisters hat, kann an den Wahlen nur durch Briefwahl teilmen.
tert Wahlschein erhält auf Antrag
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem , wunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
■ er seine Wohnung ab dem 10.05.1999 in einen anderen Wahlbezirk
- innerhalb der Gemeinde,
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann 2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
aa) bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung (bis zum 23.05.1999),
bb) bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung (bis zum 10.05.1999,16.00 Uhr) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung (bis zum 28. Mai 1999) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Zu 1.: Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Juni 1999,18 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, gestellt werden.
Zu 2.: Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
VI.
Ein Wahlberechtigter, der im Wege der Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen orangefarbenen Wahlbriefumschlag. Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen enthält die für den Wähler notwendigen Hinweise. Im Gegensatz zur Briefwahl für die Europawahl bleibt der in den orangefarbenen Wahlbriefumschlag zu steckende gelbe Wahlumschlag für die Kommunalwahlen unverschlossen; das Wahlgeheimnis wird dadurch nicht gefährdet.
1. Briefwahl für die Europawahl
Ergibt sich aus dem Antrag für die Erteilung eines Wahlscheines für die Europawahl nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem weißen Wahlschein einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl, einen amtlichen blauen Wahlumschlag mit dem Aufdruck “Wahlumschlag für die Europawahl”,
einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, mit dem Aufdruck “Wahlbriefumschlag zur Europawahl” und ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl.
2. Briefwahl für die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl des Bürgermeisters
Ein Wahlberechtigter, der einen Wahlschein für die Kommunalwahlen beantragt hat, erhält mit dem gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen zugleich
•je einen amtlichen Stimmzettel für jede Kommunalwahl einschließlich der Wahl des Bürgermeisters, zu der er wahlberechtigt ist, einen amtlichen gelben Wahlumschlag mit dem Aufdruck “Wahlumschlag für die Kommunalwahlen bei Verhältniswahl”, im Falle der Mehrheitswahl zum Gemeinderat einen amtlichen weißen Wahlumschlag mit dem Aufdruck “Mehrheitswahl zum Gemeinderat",
einen amtlichen mit der Anschrift der Gemeindeverwaltung versehenen orangefarbenen Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck “Wahlbrief für die Kommunalwahlen”,
ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen.
Diese Wahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten von der Gemeindeverwaltung auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Zugleich mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen kann der Wahlberechtigte einen Wahlschein für eine etwa notwendige Stichwahl beantragen.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.

