Wochenblatt VG Montabaur
Nr. 1
6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.
7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.
8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1,nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.
Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.
§6
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung, die Fahrbahn, die Radwege, die Gehwege, die Parkflächen, die Grünanlagen, die Beleuchtungsanlagen, die Entwässerungsanlagen
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
§7
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
1. Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
2. Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auftragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen:
c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
3. Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und qärtnerisch gestaltet sind.
§8
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§9
Vorausleistungen
Im Fall des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§10
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Betrag ei sung nach § 133 Abs. 3 Satz S BauGB bestimmt sich nach de sichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ei Erschließungsbeitrages.
§11
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in S Gleichzeitig tritt die Erschließungssatzung vom 09.10.1989 mit alten i? rungen außer Kraft.
56412 Niederelbert, 27.04.1999 Bode, OrtsbürgemJk
Ortsgemeinde Niederelbert ®
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Ge i in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert Im Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird a ^ des hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsctal dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekornJ sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfangar ™ zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die C migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satziil verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bei standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form«, Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, KonrH Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung desSaJ Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, sokaj. auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletz«! geltend machen. 1
Niederelbert, 27.04.1999 (S.) Bode, Ortsbürgermsim
Verloren - gefunden
Am Sonntag, 02.05.1999, wurde in der Horresser Straße 7 eins..... selmäppchen mit zwei Schlüsseln gefunden. Der Verlierer kann sie! während der Dienststunden im Bürgermeisteramt abholen.
Willi Müller, 1. Beigeordnei§
SV Blau-Weiß Niederelbert
ALTE HERREN
Am 08.05.1999 haben wir ein Auswärtsspiel gegen unsere Sportfreund aus Ruppach-Goldhausen.
Spielbeginn: 16.30 Uhr, Abfahrt: 15.45 Uhr.
Oberelbert
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
donnerstags.von 18.00 Uhr bis 19.30Ul®
Gemeindeverwaltung, Telefon und Fax:.02608/5ä|
Ortsbürgermeister, Telefon:.02608/1491
Vermietung der Stelzenbachhalle:
Jürgen Mans.02608/1349]
Vermietung des Sportlerheims:
Rolf Neeb.02608/31
Veranstaltung der
“Volkssportgruppe Schusterjunge Montabaur”
ln der kommenden Woche führt am Mittwoch, 12.05.1999, und Donneifl tag (Christi Himmelfahrt), 13.05.1999, die “Volkssportgruppe Schusleifj junge Montabaur” eine Volkswanderung in und um Oberelbert durch. S " und Ziel ist an der Stelzenbachhalle.
Da zu dieser Veranstaltung zahlreiche Teilnehmer erwartet werden, wii| es sicherlich auch in einigen Ortsstraßen um die Stelzenbachhalle zu Pal Problemen kommen. Ich möchte auf diesem Wege alle Anlieger ganzherz-| lieh um Verständnis bitten. Empfangen Sie unsere auswärtigen Wanderl freunde mit Freundlichkeit und Entgegenkommen, damit unsere Besuche! unser schönes Oberelbert in guter Erinnerung behalten. Vielen Dankl.f
Karl Jung, Ortsbürgemeis l|
Kath. Pfarrgemeinden St. Laurentius Oberelbert, St. Johannes d.T. Welschneudorf
Segeltörn für zwölf Jugendliche auf dem Ijsselmeer 02. bis 06.08.1999. Kosten 380,00 DM
Anmeldung schnellstens im Pfarrbüro Ober- oder Niederelbert Anmeldungsformulare liegen in den Kirchen oder im Pfarramt aus.
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