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K 7 Xrjon 1900 Nomborn e.V.

j* gjg nc | trifft sich am Donnerstag, 06.05.1999, um 18.45 Uhr, bei G.

§PP in9 ' ., 0 ffen sich anläßlich des Festkonzertes in Girod, am Frei- ISgg, um 19.30 Uhr in Girod.

IstecWp robe Montag, 17.05.1999, um 18.45 Uhr für alle Sänger.

IrK-Fan-Club Nomborn

t ctao 15 05.1999, ab 13.30 Uhr feiert der FCK Club sein 30jähri- leTtehen Zu diesem kleinen Fest möchten wir Sie recht herzlich ein-

tlle Club-Mitglieder.

r h a u usw Freitag, 14.05.1999, nach Absprache; Samstag, ifl 999 ab 9 .ob Uhr;

lau - Endreinigung usw.: Sonntag, 16.05.1999, 9.00 Uhr. funbedingt vormerken.

|n Nomborn 1920 ©.V.

K^nntaq 09.05.1999, spielt unsere Mannschaft gegen den SC Drei- len. Spielbeginn ist um 14.30 Uhr in Dreikirchen.

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ELBERTGEMEINDEN

Jgendspielgemeinschaft

BbertWelschneudorf/Horbach

fgende Spiele tragen unsere Mannschaften am kommenden Wochen- Beaus:

: Samstag, 08.05.1999:16.30 Uhr gegen SV Rheinbreitbach in ferelbert

Jugend: Samstag, 08.05.1999:15.15 Uhr gegen SG Betzdorf (auswärts) Jugend: Samstag, 08.05.1999: 14.15 Uhr gegen VfL Oberlahr/F. in llschneudorf

JJugend: Samstag, 08.05.1999:14.15 Uhr gegen SV Maischeid in Horbach |g-undE-lll-Jugend: Samstag, 08.05.1999:14.15 Uhr E-l gegen E-Ill in |erelbert

I-Jugend: Freitag, 07.05.1999,17.30 Uhr gegen SG Selters (auswärts)

Niederelbert

brechstunden des Ortsbürgermeisters

Sntagsvon..18.00 bis 20.00 Uhr

jinerstags von.18.00 bis 20.00 Uhr

((Rathaus, Tel. und Fax: 02602/3482.

I

Atzung der Ortsgemeinde Niederelbert

ber die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Erstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) 25.03.1999

ffer Ortsgemeinderat Niederelbert hat am 25.03.1999 aufgrund des [a) § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekannt- phung vom 27.08.1997 (BGBi.l S.2141)

24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom K4.12.1973

P den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlossen, Tie hiermit bekanntgemacht wird.

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ffhebung des Erschließungsbeitrages

i* r Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für ischließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach |pn Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

[§2

^rt und Umfang der Erschließungsanlagen

Beitragsfähig ist der Aufwand für

1L Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Indu­striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein­kaufzentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nut­zung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einsei­tige Nutzung zulässig ist,

Nr. 18/99

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einsei­tige Nutzung zulässig ist.

1.2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen, in Kern-,-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächi­ge Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafen­gebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

1.3. Mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m.

1.4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.

1.5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Fläche, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

1.6. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 5 sind (selb­ständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

1.7. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzuset­zenden Grundstücke.

2. Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, minde­stens aber 8 m.

3. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

4. Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durchschnitts­breiten.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Kosten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend.

§4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksfiächen und Geschoßflächen Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1. Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitrags­fähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grund­stücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt.

Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grund­stücke nach Art und Maß berücksichtigt.

2. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die bau­lich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

3. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außer­halb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grund­stücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt,

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwi­schen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungs­anlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie.

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grund­stücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie.

Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage hersteilen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der hin­teren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

4. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutz­te Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

5. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder son­stige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Indu­striegebieten 20 % v.H. der Geschoßfiäche hinzugerechnet; das glei­che gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Wei­se genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

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