Wochenblatt VG Montabaur
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Deutsch-Französische Gesellschaft Montabaur
Jahreshauptversammlung
Der Vorstand der DFG lädt hiermit alle Mitglieder zur diesjährigen Jahreshauptversammlung am Freitag, 16. April 1999, um 19.30 Uhr, ins Restaurant “San Valentino” (Tennistreff) in der Weserstraße in Montabaur ein. Tagesordnungspunkte sind: 1. Begrüßung, 2. Genehmigung der Tagesordnung, 3. Rückblick und Ausblick auf die Aktivitäten der DFG, 4. Bericht des Kassenführers, 5. Entlastung des Kassenführers und des Vorstandes, 6. Verschiedenes/Aussprache. Weitere Informationen bei Jörg Harle, Telefon: 06439/900304.
Collegium musicum der Volkshochschule Montabaur sucht noch Mitspieler
Wir suchen zur Unterstützung unserer Orchesterarbeit noch musikbegeisterte Personen, vor allem Streicher aber auch Bläser (Flöte, Klarinette, Oboe). Wir sind ein Kammerorchester, daß sich wöchentlich außerhalb der Schulferien trifft und mit viel Freude vor allem Musik aus dem 18. Jh. und auch 19. Jh. spielt.
Auch wenn Sie schon lange Ihr Instrument nicht mehr benutzt haben, oder erst vor einiger Zeit mit dem “Spielen” begonnen haben, hier bei uns werden Sie freundlich und sorgfältig eingearbeitet.
Schauen Sie doch einfach mal unverbindlich vorbei. Wir treffen uns donnerstags, im Kellergeschoß (Aula) des Peter-Altmeier-Gymnasiums oder fragen Sie nach - bei der VHS-Geschäftsstelle Tel.02602/126321 (mittwochs bis freitags) oder bei Flerrn Kraatz Tel.02602/180 154
Basiskurs Erlebnispädagogik
Zu einem Basiskurs “Erlebnispädagogik” lädt das Kreisjugendamt Montabaur vom 26. bis 30.04.1999 ins Karlsheim/Kirchähr ein.
Auf dem Programm steht eine theoretische und praktische Auseinandersetzung mit abenteuer-sportlichen Grundlagen in Sporthalle und Natur. Zielgruppe sind Lehrer, Erzieher, Fachkräfte der Jugendarbeit sowie interessierte Erwachsene.
Weitere Infos und Anmeldungen unter Telefon 02602/124453.
Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Landwirtschaft Montabaur-Altenkirchen
Grünlandbegehungen
Grünland wird häufig nicht der Stellenwert eingeräumt, der für Ackerbau selbstverständlich ist. Dadurch wird in der Grundfuttererzeugung unnötig Ertragspotential verschenkt. Knackpunkte sind oft die Beobachtung und Einschätzung von Gründlandbeständen, die dann zu Fehlentscheidungen führen. Die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Landwirtschaft Montabaur- Altenkirchen veranstaltet hierzu gemeinsam mit der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz mehrere Grünlandbegehungen.
Alle Interessenten des Westerwaldkreises treffen sich am Mittwoch, 14.04.1999, um 14.00 Uhr bei Hubert und Matthias Müller, Hubertushof, 56479 Irmtraut.
Informationen bei: Fachstelle für Tierhaltung und Futterbau Altenkirchen, Tel. 02681/4031.
Geschichtstour im Gemeindewald Zimmerschied
ln diesem Jahr findet unter der Leitung von FAR Sehende) vom Forstrevier Winden bei Zimmerschied eine Wanderung entlang verschiedener Bodendenkmäler (u. a. Grenzanlagen, Meilerplätze, Schlackenplätze) statt. Treffpunkt ist am Mittwoch, den 21.04.1999 um 15.00 Uhr der Sportplatz Welschneudorf. Es ist mit einer Dauer von etwa 2 Stunden zu rechnen. Alle Interessierten sind zu der kostenfreien Veranstaltung herzlich eingeladen.
Flora und Fauna im heimischen Wald
ln diesem Jahr findet unter der Leitung von FOI Bernhard Kloft vom Forstrevier Ahrbach und, NABU Montabaur bei Großholbach im Naturpark Nassau eine Exkursion statt. Im Rahmen einer abendlichen Wanderung soll die Lebensgemeinschaft Wald vorgestellt werden. Schwerpunkte bilden die Lebewesen des Bodens- insbesondere Ameisen. Aber auch Vögel sowie Kraut-, Strauch- und Baumarten sollen bestimmt und besprochen werden. Treffpunkt ist am Dienstag, 20.04.1999, um 19.00 Uhr der Wanderparkplatz an der L 318 bei Großholbach. Die Dauer beträgt etwa 2 Stunden.
Montabaur
Öffentliche Bekanntmachung Bekanntmachung des Wahlleiters über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Stadtrates
Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats des Westerwaldkreises vom 10.03.1999 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird folgendes bekanntgegeben:
*
Nr. 14/998
I.
Bei der am 13.06.1999 stattfindenden Wahl des Stadtrats in der Stadt! Montabaur sind 28 Ratsmitglieder zu wählen.
II.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrats dürfen höchstens 56| Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Stadtrats kann ein Bewer-I ber bis zu dreimal aufgeführt werden. Der Wahlvorschlag muß von min-[ destens 80 zum Stadtrat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein) (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweitl die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 KWG davon befreit sind. Diel Unterzeichnung durch die Bewerber selbst ist unzulässig. Jeder Wahlbe-| rechtigte darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.
III.
Die Parteien und Wählergruppen sind allein verantwortlich, daß die Unter-I Stützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsun-| terschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtli-l chen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist! (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet) werden.
IV.
Die vollständig Unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen ver-l sehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden! Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats sind beim Stadtwahlleiter inl 56410 Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Verwaltungsgebäude der! Verbandsgemeinde Montabaur, Neubau, Ebene 2, Zimmer 236, oder bei! der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur in 56410 Montabaur, Kon-I rad-Adenauer-Platz 8, Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Mon-| tabaur, Neubau, Ebene 2, Zimmer 232, einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, 03.05.1999,18.00 Uhr, ab.
V.
Die Verbindung der Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wählergruppen muß dem Stadtwahlleiter gegenüber spätestens am Freitag, 28.05.1999,18.00 Uhr, schriftlich durch die Vertrauenspersonen der jeweiligen Wahlvorschläge erklärt werden. Der Listenverbindung muß die Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge schriftlich zustimmen; bei Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 3 KWG genügt die schriftliche Zustimmung der Vertrauenspersonen.
Montabaur, 30.03.1999 Dr. Paul Possel-Dölken
Bürgermeister, zugleich als Wahlleiter
Öffentliche Bekanntmachung
I. Änderung des Bebauungsplanes “Westlich der
Tonnerrestraße” der Stadt Montabaur
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat von Montabaur am 09.03.1999 als Satzung beschlossene I. Änderung des Bebauungsplanes “Westlich der Tonnerrestraße" wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur| entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) vor jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft. * Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs., 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver-| mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspm ' ehender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

