Wochenblatt VG Montabaur
Nr. 14/99
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
[2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2;Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 29.03.1999 . . Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
Stadtrat tagte am 09.03.1999
[Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Montabaur für das [Haushaltsjahr 1999 sowie Investitionsprogramm für die Jahre 1996 [bis 2002
|Eckdaten zum Haushalt 1999
[Verwaltungshaushalt.30.107.000,00 DM
[Vermögenshaushalt.13.048.000,00 DM
[Kreditaufnahme.1.701,000,00 DM
[Pro-Kopf-Verschuldung (31.12.1998).965,00 DM
[Die Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben für den Verwaltungs- jund Vermögenshaushalt verdeutlichen die nachfolgenden Grafiken.
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