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Wochenblatt VG Montabaur

Nr. 14/99

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gül­tig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

[2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2;Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Montabaur, 29.03.1999 . . Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

Stadtrat tagte am 09.03.1999

[Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Montabaur für das [Haushaltsjahr 1999 sowie Investitionsprogramm für die Jahre 1996 [bis 2002

|Eckdaten zum Haushalt 1999

[Verwaltungshaushalt.30.107.000,00 DM

[Vermögenshaushalt.13.048.000,00 DM

[Kreditaufnahme.1.701,000,00 DM

[Pro-Kopf-Verschuldung (31.12.1998).965,00 DM

[Die Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben für den Verwaltungs- jund Vermögenshaushalt verdeutlichen die nachfolgenden Grafiken.

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