im
Llatt VG Montabaur
gliche Bekanntmachung Sitzung des Ortsgemeinderates
j^jte Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen findet am jL 30.03.1999, um 19.30 Uhr im Sitzungssaal (1. Stock im Rat-
Matt.
Ldnung:
Liehe Sitzung:
Ilmsetzung des neuen Telekommuntkationsgesetzes (TKG); Verlag über die Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunikati- inslinien durch die Telekom Aufstellung des Bebauungsplanes “In der Neuwiese”
Aufstellung des Bebauungsplanes “Auf den Gärten”
Änderung des Bebauungsplanes “Im Strichen” iptrag des Vereines der Freunde und Förderer der Freiherr-vom- fcn-Schule e.V. auf Gewährung eines Zuschusses Lage der Werkstatt für Behinderte Montabaur auf Gewährung Epes Zuschusses ierschiedenes Ißnwohnerfragestunde ^öffentliche Sitzung Jagdpachtangelegenheit Jauangelegenheit Ierschiedenes
mrgeshausen, 23.03.1999 Burkard, Ortsbürgermeister
Entliehe Bekanntmachung
penlegungsverfahren Eppenrod
|rechnung und Erhebung der Zusammenlegungsbeiträge
|| 19 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i.d.F. vom 1(976 (BGBl. IS. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 l,|S. 1430) kann die Teilnehmergemeinschaft die Teilnehmer Sumer der am Verfahren beteiligten Grundstücke) zu Geldbeiträgen fehen, soweit die Aufwendungen der Zusammenlegung (Aus- Iskosten § 105 FlurbG) dem Interesse der Teilnehmer dienen und |urch anderweitige Einnahmen gedeckt werden. Die Beiträge sind |nTeilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grund- Izii leisten, sofern im Zusammenlegungsplan keine andere Fest- Iggetroffen ist (z.B. Beiträge nach Fläche oder Kostenpauschale).
lammenlegungsverfahren Eppenrod haben die Ortsgemeinden Wund Görgeshausen beschlossen, den Eigenleistungsanteil aus «mahrnen der Jagdpacht abzudecken.
lachend diesen Gemeinderatsbeschlüssen wurde im Zusammen- gsplan unter Ziffer 4.2.2.1 festgesetzt, daß die Ortsgemeinde Eppen- o Anteil von 90 % und die Ortsgemeinde Görgeshausen einen |yon 10 % der Beträge trägt. Der Vorstand der Teilnehmergemein- r Zusammenlegung Eppenrod hat dieser Regelung in der Vorsitzung vom 02.03.1999 zugestimmt, echnung des Beitrages gaben
äfiihrungskosten. 565.100,00 DM
»laufende Gelder.475.200,00 DM
ästiges.700,00 DM
Bder Ausgaben:.1.041.000,00 DM
«hmen
Schüsse.493.800,00 DM
gondere Deckungsmittel...19.100,00 DM
! aus Nutzungen und Landverkäufe.37.400,00 DM
»laufende Gelder.475.300,00 DM
Schüsse zu Landespflegemaßnahmen.1.700,00 DM
«der Einnahmen.....1.027.300,00 DM
Herstellung:
eder Ausgaben. 1.041.000,00 DM
«der Einnahmen.1.027.300,00 DM
len n den Teilnehmern bzw. den Ortsgemeinden aufzubringen
.13.700,00 DM
sbehelfsbelehrung
l diese Bekanntmachung kann innerhalb einer Frist von einem «ach desen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, iderspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorsitzenden »Standes der Teilnehmergemeinschaft, Dieter Lotz, Bornstr. 6, Eppenrod, oder beim Kulturamt Westerburg in 56457 Westerburg, «5, einzulegen.
[ ilicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur t,wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei einer nannten Stellen eingegangen ist.
Der Vorsitzende des Vorstandes: Dieter Lotz
S-Weiß Görgeshausen
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Wag, 28.03.1999, spielen wir gegen den VfL Höhr-Grenzhausen ®um 14.30 Uhr in Görgeshausen.
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Nr. 12/99
Großholbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekanntgegeben. Telefon: 02602/4157, Fax: 02602/917721, Bürgerhaus, Telefon: 02602/970867
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Ortsgemeinde Großholbach für das Jahr 1999
vom 19.03.1999
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 18.03.1999 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1999 wird im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf.1.031.000 DM
in der Ausgabe auf.1.031.000 DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf.1.544.000 DM
in der Ausgabe auf.1.544.000 DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.0 DM
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf.250.000 DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A).250 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v.H.
2. Gewerbesteuer .320 v.H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund.70,00 DM
für den zweiten Hund.140,00 DM
für jeden weiteren Hund.210,00 DM
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung
Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Großholbach für das Haushaltsjahr 1999 werden keine Bedenken erhoben.
56410 Montabaur, 18.03.1999 Im Auftrag
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Maerlen
Abt. 1 Az. 029/901.10
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 29.03.1999 bis 09.04.1999 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Großholbach, 19.03.1999 (S) Röther
Ortsgemeindeverwaltung Großholbach Ortsbürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzunq verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).

