Einzelbild herunterladen

lenblattVG

Montabaur

Met,

ieweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlossen, L bekanntgemacht wird.

Hebung des Erschließungsbeitrages

'Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für ießungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach Urschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

Mund Umfang der Erschließungsmaßnahmen Lragsfähig ist der Aufwand für

h Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stöcken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Indu­striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein- Skayfszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- Kongreß- und Hafengebiet,

|) mit bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn Jne beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseiti­ge Nutzung, zulässig ist,

liriit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn jne beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einsei- 'te Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn jne beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einsei- üge Nutzung zulässig ist.

12 , Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund- fsiöcken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in 'Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige landeisbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafenge­ld einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer le bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist. it,3. Mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. 'Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m.

1 . 4 . Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.

;|ji, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen [(Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen L Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf jne Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu m jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten, p, Parkflächen,

i) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis meiner weiteren Breite von 6 m,

i)die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind [[selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Sat- ig festzusetzenden Grundstücke.

Grünanlagen,

I)die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis Meiner weiteren Breite von 6 m,

ie nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, iis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzuset- lenden Grundstücke.

[Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich dein Abs. 1,2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens

[aber 8 m.

[Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für le gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

[Diein Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten, [mittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes tagsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen iermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der teßungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

[fürdie Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Kosten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund gesetzlicher oder [erträglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend, teil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand [emeindeträgt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Vechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen Jung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes [Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitrags- Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Gründ­ete (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt, labei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grund­stücke nach Art und Maß berücksichtigt, p Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb |es Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die bau- p, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außer- Wbdes Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grund­stücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder [eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen fischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der fschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlau­sten Linie,

|soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grund- wsgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.

'rundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Wnließungsanlage hersteilen, bleiben bei der Bestimmung der wndstückstiefe unberücksichtigt,

«schreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 «chstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der hin- 1 r ü enz ? der tatsächlichen Nutzung.

«Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für

23

Nr. 11/99

überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutz­te Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

5. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder son­stige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Indu­striegebieten 20 % v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das glei­che gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Wei­se genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Pla­nungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebau­ung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zuläs­sige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsan­lagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsan­lagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berech­nungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.

§ 6 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für '

- den Grunderwerb,

- die Freilegung,

- die Fahrbahn,

- die Radwege,

- die Gehwege,

- die Parkflächen,

- die Grünanlagen,

- die Beleuchtungsanlagen,

- die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§ 7 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

1. Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und

b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungsein­richtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

2. Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind end­gültig hergestellt, wenn

a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auftrag­fähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pfla­ster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;'

b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Plat­ten, Pflaster, Rasengittersteinenaufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen;

c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;

d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.

3. Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

§ 8 Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§ 9 Vorausleistungen

Im Fall des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.