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Nr.

Wochenblatt VG Montabaur

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Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Holler

über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 20.02.1999

Der Ortsgemeinderat Holler hat am 09.02.1999 aufgrund des

a) § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141)

und

b) § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973

in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlos­sen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

1. Beitragsfähig ist der Aufwand für

1.1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Aus- stellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) mit bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 rn, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

1.2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

1.3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m.

1.4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.

1.5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funkti­onen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzich­tet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

1.6. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch geson­derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

1.7. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

2. Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 8 m.

3. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

4. Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durch- schnittsbreiten.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächli­chen Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrich­tungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Kosten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend.

V 1

§4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließung^.

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließu

wandes.

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoß^

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1. Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduziert

tragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschloss Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen vert Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschloss Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. se j

2. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstiiri

innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungspläne! Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer m genutzt werden kann. *

3. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Gnindslücl außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine baulil gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festseil

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläd zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit] Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu! laufenden Linie,

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen derGrj stücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist] einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. | Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimm] der Grundstückstiefe unberücksichtigt,

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nachi 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mij hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

4. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung? den den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Indus] gebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechneta gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in I licher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen BaugebieJ

5. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche t oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließung^ wand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächenl teilt. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kein bieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H.l Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwieg gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grf stücke in sonstigen Baugebieten.

Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich di Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßfläcl zahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Ri lungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im| le der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche li Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhanda Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt siel Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durcl Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das] zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelasseiii diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstell Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei dl die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hall als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetztl

8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließung lagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen] Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sinj beide Erschließüngsanlagen beitragspflichtig, wenn sied beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzul des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. |

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden diel nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten je* nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrs! gen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen « kehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, «| Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gera de stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angea Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderst« de Erschließungsanlagen erschlossen werden, wernf Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die zarj Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsarila<j<| in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die verkeilira gen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die vem gung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der G emein ,| henden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen anges w

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