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Wochenblatt VG Montabaur

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§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1. Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte bei­tragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

2. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

3. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grund­stücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

4. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wer­den den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industrie­gebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähn­licher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

5. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf­wand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen ver­teilt. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke irt Kernge- bieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grund­stücke in sonstigen Baugebieten.

6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksflache mit der Geschoßflächen­zahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Rege­lungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Fal­le der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter . Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das ein­zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu fegen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsan­lagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei­de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei­de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrsanla­gen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Ver­kehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemein­de stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßen-. de Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanla­gen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünsti­gung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde ste­henden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.

§6

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb die Freilegung, die Fahrbahn,

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die Radwege, die Gehwege, die Parkflächen, die Grünanlagen, die Beleuchtungsanlagen, die Entwässerungsanlagen gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolqe erti werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedecS) den soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeindet §7

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

1. Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befall

re Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige F flächen sind endgültig hergestellt, wenn y

a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und

b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und

tungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestand ergeben sich aus dem Bauprogramm. '

2 . Dje flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlaqs 1 endgültig hergestellt, wenn

a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton j ten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem! chen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Bei gung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asp] Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeiilj Bauweise bestehen;

c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sine

d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Bi stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Bi stabe c) gestaltet sind.

3. Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenql Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtne| gestaltet sind.

§8

Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmal| Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwej Wirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzesv durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§9

Vorausleistungen

Im Fall des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen bis Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werdj

§10

Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Be Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich naef voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung z telnden Erschließungsbeitrages.

§11

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmacfi| Kraft. Gleichzeitig tritt die Erschließungssatzung vom 20.10.1"' allen Änderungen außer Kraft.

56337 Eitelborn, 04.02.1999 (Siegel)

Ortsgemeinde Eitelborn Ortsbürgerml

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-!] (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletztgi dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 1 wird auf folgendes hingewiesen;

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder I Schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zusra gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung alsj Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die 1 migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzun| letzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschlußt

standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, KM Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung dssoi Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. , Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend genwj kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedernr"' Verletzung geltend machen. ,,

Eitelborn, 04.02.1999 (Siegel) Blath, Ortsbürgerm