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Nr. 6/99

nh , at tVG Mo ntabaur

un d Sportverein 1921 Ahrbach e.V.

1999. 15.11 Uhr Kinderkarneval mit Spielen, Musik

istag,

Illtumhalle, Ruppach-Goldhausen

niknmmen sind alle Kinder aus der Ortsgemeinde sowie f iimaebung. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt, lenspenden und Helfermeldungen bitte an Oliver Köllig, Tel.

iSstag, 13.02.1999, ab 13.00 Uhr

Sonntag, 14.02.1999, ab 10 - 00 Uhr

lerstag, 18.02.1999

MANNSCHAFT

Ischaftsspiel, 19.00 Uhr: JVA Diez - TuS Ahrbach iit Sporthalle JVA, Diez

unkt- Vogelsanghalle Heiligenroth um 18.00 Uhr j

AUGST

slbaumschmtt

Ueils in der vergangenen Woche an dieser Stelle angekündigt, im kommenden Samstag, 13.02.1999, ein Obstbaumschnitt- [des Naturparks Nassau statt.

Inn: 9.00 Uhr

: Kirmesplatz Kadenbach [bringen sind Baumschere, Baumsäge und Leiter, soweit vor-

an festes Schuhwerk und wetterfeste Bekleidung denken. Für iflegung wird gesorgt. Die Teilnahme ist kostenlos.

Helmut Marx, Ortsgemeinde Kadenbach

VHS Montabaur

Kurse in Außenbezirken Augst Englisch

4.06.12 Englisch für Fortgeschrittene I

Lehrmittel:Network 1, Langenscheidt-Verlag (ab Lektion 4); Beginn: Mittwoch, 24.02.1999, 19.30 Uhr; Dauer: 14 Abende; Leitung: Ilse Flüteotte Ort: Augstschule Neuhäusel; Gebühren: 80,00 DM

[22 Englisch für Fortgeschrittene II

Network 3, Langenscheidt-Verlag (ab Lektion 5) hi: Mittwoch, 24.02.1999, 17.45 Uhr

|r: 14 Abende

Ilse Flüteotte Augstschule Neuhäusel 80,00 DM (32 Englisch Refresher-Kurs ), die ihr Englisch auffrischen möchten.

Network plus, Langenscheidt-Verlag tu: Donnerstag, 18.02.1999,17.45 Uhr

|r. 12 Abende

|ng: Ilse Flüteotte

Augstschule Neuhäusel (hren: 70,00 DM

|re1nformationen und Anmeldung:

Geschäftsstelle, Rathaus Montabaur, Telefon 02602/126-321,

K602/1262 55

Ihäftszeiten

I 0 *:.08.00-12.30 Uhr

r .13.30-16.00 Uhr

Fags:.08.00 -12.30 Uhr

.13.30-18.00 Uhr

...08.00-12.30 Uhr

Eitelbom

^stunden des Ortsbürgermeisters

|°n und Fax: 02620/8610

..von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr ..von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr

Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Eitelborn

über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 04.02.1999

Der Ortsgemeipderat Eitelborn hat am 17.12.1998 aufgrund des

a) § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141)

und

b) § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973

in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlos­sen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

1. Beitragsfähig ist der Aufwand für

1.1. Straßen, Wege und,Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen, ausgenommen solche in Kem-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Aus- stellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) mit bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

1.2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

1.3. Mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare'Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m.

1.4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.

1.5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funkti­onen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzich­tet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

1.6. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsaniagen nach Nm. 1 bis 5 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch geson­derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

1.7. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

2. Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 8 m.

3. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

4. Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durch­schnittsbreiten.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächli­chen Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrich­tungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Kosten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund gesetz­licher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend. §4

Anteil der Gemeinde

am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.