Wochenblatt VG Montabaur
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Diese Voraussetzungen seien gegeben und deshalb werde die SPD der Vorlage zustimmen.
Der FWG-Fraktionsvorsitzende teilte für seine Fraktion mit, daß sich die jetzige Alternativlösung dem gültigen Bebauungsplan zwar besser anpasse, jedoch trotzdem nicht ihre Zustimmung finden könne, da für sie weiterhin einige gravierende Tatbestände weiterhin Gültigkeit behalten würden:
Nach wie vor gelte für die Ablehnung der FWG die Tatsache, daß auch durch die neue Planung eine massive Bebauung auf dem vorhandenen Gelände durchgeführt werde. In der Verwaltungsvorlage sei festgestellt, daß durch die Neubebauung neben einer räumlichen Verbesserung die bisher großzügig angelegten Grünflächen weiter reduziert werden müßten. Die Folge sei eine geringfügige Verschlechterung der Bewegungsmöglichkeiten der Heimbewohner. Nicht ausgesagt sei, daß durch die zusätzliche Errichtung der betreuten Wohnanlage nach Fertigstellung und Vermietung weit mehr Personen auf diesem vorhandenen jetzigen Gelände Bewegungsmöglichkeiten suchen und nicht in großzügigem Maße finden würden. Für die Bewohner seien jedoch Freiflächen besonders wichtig. Außerdem bemängelte er, daß die Bauarbeiten voraussichtlich erst in 3 Jahren abgeschlossen seien und der Baubeginn über Jahre hinausgezögert wurde.
Als nächstes bezog sich der FWG-Fraktionsvorsitzende auf die Finanzierung der betreuten Wohnanlage. 7,6 Mill. würden fremd finanziert werden, in der Erwartung, die Anlage später voll ausgelastet betreiben zu können, denn nur so könne eine Unterdeckung vermieden •werden. 1994 sei erstmals die Rede von betreutem Wohnen, integriert in die Sanierungs- und Umbaumaßnahmen gewesen. Es sollten damals 23 Appartements mit einer Größe von ca. 40 qm für 2,8 Mill. im Dachgeschoß integriert werden. Die Summe hätte sich dann mit jeder neuen Planung erhöht.
Abschließend stellte er für die FWG-Fraktion den Antrag, der Änderung der Grundflächenzahl (GRZ) nicht zuzustimmen.
Als Begründung führte der FWG-Fraktionsvorsitzende an, daß nach dem neuen Plan für den Umbau des Alten- und Pflegeheimes eine Änderung der GRZ von 0,3 auf 0,4 nicht erforderlich sei, da nach den Angaben des Architekten für das Alten- und Pflegeheim nur noch eine GRZ von 0,28 benötigt werden würde. Sollte dieser Verzicht nicht erfolgen, würde die FWG den Satzungsbeschluß ablehnen, da sie, wie bereits mehrfach dargelegt, gegen das Bauen einer betreuten Wohnanlage an der geplanten Stelle aus städtebaulichen und finanzpolitischen Gründen sei. Er betonte aber ausdrücklich, daß die FWG damit nicht gegen den Umbau des Alten- und Pflegeheimes sei, den sie für dringend notwendig erachten würde.
Der Fraktionsvorsitzende von B 90/Die Grünen teilte im Namen seiner Fraktion mit, daß aus ihrer Sicht der wichtigste Punkt erfüllt sei: Die Anzahl der Wohnungen sei nicht verringert worden, sondern im Gegenteil, es seien sogar noch Wohnungen hinzugekommen. Ihre Fraktion hätte auch die alte Planung unterstützt, die neue Vorlage der Verwaltung zeige jedoch mehr Vor- als Nachteile auf. Daher würden sie der Verwaltungsvorlage zustimmen.
Die Fraktion der BfM - “Bürger für Montabaur” - erklärte sich mit der neuen Planung nicht einverstanden. Der Fraktionsvorsitzende der BfM stellte im Namen seiner Fraktion folgende Anträge:
1. Die Errichtung von Gebäuden für “betreutes Wohnen” auf dem Grundstück der Alten- und Pflegeheim gGmbH soll nicht weiter verfolgt werden. Der Bereich des Anwesens der Alten- und Pflegeheim gGmbH soll weiter dem Bebauungsplan “Alberthöhe” zugeordnet bleiben. Lediglich im Bereich der Rheinstraße soll die Änderung des Bebauungsplanes so vorgenommen werden, daß die Modernisierung und Sanierung des Alten- und Pflegeheimes so ausgeführt werden kann, wie vom Stadtrat 1997 beschlossen.
2. Die Verwaltung soll beauftragt werden, sofort mit freien Trägern- Caritas, AWO, usw. - Verbindung aufzunehmen, damit ein freier Träger auf dem städtischen Grundstück in der Eifelstraße Gebäude errichten kann, die dem “betreuten Wohnen” dienen.
3. Sölten diese beiden Anträge keine Mehrheit finden, wird der Antrag auf namentliche Abstimmung bezüglich des Satzungsbeschlusses gestellt.
Im Anschluß erfolgte die Abstimmung über die Einzelanträge.
Die von der BfM - “Bürger für Montabaur" gestellten Anträge fanden keine Mehrheit, so daß der Antrag auf namentliche Abstimmung gestellt wurde.
Vorab wurde überden Antrag der FWG abgestimmt, der jedoch auch nicht die Mehrheit der Ratsmitgliederfand.
Bezüglich der Unterstützung des Antrages auf namentliche Abstimmung war die erforderliche Mehrheit im Rat gegeben. Die Mehrheit der Ratsmitglieder sprach sich jedoch gegen eine namentliche Abstimmung bezüglich des Satzungsbeschlusses aus.
Sodann wurde über die Beschlußvorschläge der Verwaltungsvorlagen abgestimmt:
Der Stadtrat nahm den vorgetragenen Planungsstand (geänderte Bauplanungen für die Sanierung des Alten- und Pflegeheimes sowie des Service-Wohnens) nach vorheriger ausführlicher Darstellung als
Nr.f
Grundlage zustimmend zur Kenntnis und beschloß mehrheitlich die Stiftung Hospitalfonds der Stadt Montabaur in ihrer Eiaen t als Gesellschafter der Alten- und Pflegeheim des Hospitalfond^ tabaur gemeinnützige GmbH ^
1. diese abgeänderte Planung zur Grundlage des Bauantraae der Errichtung der Bauvorhaben zu nehmen und y6Sl
2. beauftragt den Geschäftsführer sowie den Aufsichtsrat der A
und Pflegeheim des Hospitalfonds Montabaur gemeinntf GmbH den Beschluß zu 1. auszuführen. “
Der Stadtrat stimmte mit Stimmenmehrheit dem Entwurf zur rung des Bebauungsplanes “Große Alberthöhe I - Teilbereich Al und Pflegeheim”, einschließlich Begründung sowie den textlichen! zeichnerischen Festsetzungen in der Form zu, wie sie dem Stal in der Sitzung Vorgelegen haben. 1
Der Stadtrat beschloß die Änderung des BebauunasnJ “Alberthöhe I - Teilbereich Alten- und Pflegeheim”, einschM Begründung und textlicher Festsetzungen, nach §§10 BauGB und GemO als Satzung. j
Zweite Änderung des Bebauungsplanes “Christches Weihen Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Bel ge gemäß § 3 II BauGB wurden von Seiten der Fachbehörden d erlei Anregungen vorgebracht. |
Der Stadtrat von Montabaur stimmte der Änderung des Bebauul planes “Christches Weiher” einschließlich Begründung sowie z'J nerischer und textlicher Festsetzungen in der Form zu, wie sie inj Sitzung Vorgelegen haben.
Die Änderung des Bebauungsplanes “Christches Weiher" i schließlich Begründung sowie zeichnerischer und textlicher Fes| zungen, wurde vom Stadtrat gemäß §§ 10 BauGB und 24 GemO] Satzung beschlossen.
Aufstellung einer Teilungsgenehmigungssatzung pach| BauGB für das Bebauungsplangebiet “Christches Weiher" Nach § 191 BauGB kann die Stadt Montabaur im Geltungsbereiche! Bebauungsplanes durch Satzung bestimmen, daß die Teilung e| Grundstückes zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf. Dadl wird es der Gemeinde ermöglicht, eine ansonsten genehmiguhgsl] Teilung zu verhindern, wenn die Teilung oder die mit ihr bezwecktei| zung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbare Nach der aktuellen Auffassung des Gemeinde- und Städtebuif Rheinland-Pfalz sollte aus Gründen der Rechtsklarheit und - sic] heit eine eigenständige Satzung und nicht nur eine Regelung dl Textfestsetzung im Bebauungsplan erfolgen.
Insofern war es erforderlich, eine entsprechende Satzung] beschließen und im Bebauungsplan selbst einen entsprechende™ weis mit deklaratorischer Wirkung zu verankern, um jeden Baud] auf die Existenz einer solchen Norm aufmerksam zu machen. Daher hat der Stadtrat in seiner Sitzung für den Geltungsbereich] Bebauungsplanes “Christches Weiher” eine Satzung über die Gei] migungspflicht von Teilungen nach §191 BauGB beschlossen. Änderung des Bebauungsplanes “Himmelfeld” für den Ber| des ehemaligen Hotels Der Stadtrat beschloß gemäß § 2 I und IV BauGB die vorgeseh] Änderungen zum Bebauungsplan “Himmelfeld”. Er stimmte dem] wurf zur Änderung, einschließlich Begründung sowie den textliche! zeichnerischen Festsetzungen in der Form zu, wie sie dem Stadl der Sitzung Vorgelegen haben. Auf die vorgezogene Bürgerbeteili nach § 131 BauGB wird verzichtet, dadurch die Änderung des Be] ungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Der Stadtrat beschloß, den Bebauungsplanentwurf, einschliel Begründung und der ergänzten textlichen Festsetzungen, fürdieij er eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der AusleT werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgem mit dem Hinweis darauf, daß Anregungen während der Auslegii] frist vorgetragen werden können.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde gleichzeitig beauftrag! Träger öffentlicher Belange von der Offenlage zu unterrichten. I Einleitung des Baulandumlegungsverfahrens für die Bauge] te “Verlängerte Südstraße” und “Horresser Pfad” Eigendorf
Durch Beschluß des Stadtrates von Montabaur vom 26.04.1995] de das Baulandumlegungsverfahren “Verlängerte Südstraße" a ordnet. Daran anschließend wurde vom Katasteramt Montabau] Beschluß zur Einleitung des Baulandumlegungsverfahrens vorbei der vom Stadtrat am 08.06.1995 entsprechend verabschiedet wl Nachdem von seiten des Katasteramtes die Arbeiten zur Forttölf des Umlegungsverfahrens “Südstraße” begonnen worden waren,! de festgestellt, daß in dem von dort vorbereiteten Beschluß aus<L Jahre 1995 einige Flurstücke nicht in das Verfahrensgebiet m nommen worden waren. Aus formellen Gründen war daher eine elf te Beschlußfassung erforderlich, um das gesamte Umlegungsvejj ren auf eine formell und materiell rechtmäßige Grundlage zu w] Der Stadtrat von Montabaur faßte die vom Katasteramt vorberelj Beschlüsse zur Einleitung des Umlegungsverfahrens “SüdsWf

