Wochenblatt VG Montabaur
20
Nr.
Hinweis
1. Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Teilungsgenehmigungssatzung gemäß § 19 I BauGB in Kraft.
2. Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22.12.1995 (GVBI. S. 521 ff.) wird außerdem auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 29.01.1999 Dr. Possei- Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes “Große Alberthöhe I” der Stadt Montabaur für das Gebiet, das umgrenzt wird von Dill-, Lahn - und Rheinstraße - Teilgebiet Alten- und Pflegeheim; hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat von Montabaur am 28.01.1999 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes “Große Alberthöhe I” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist. Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nrn.1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
WM HEI
isMa
igispsa
§§1302
laüE^iafel
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung,i Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung! Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehöj den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung derV fahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde)! waltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Vel zung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. ,
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacm kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann3 se Verletzung geltend machen. j
Montabaur, 29.01.1999 Dr. Possel-Dölken, Bürgernd
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes “Himmelfeld” der Stadt M tabaur für den Bereich des ehemaligen Hotels; hier: Öffentliche Auslegung der Änderungsunterlagen gemäll] Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ]
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 28.01,1999a Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan “Himmelfeld” zu ändern (sia vorstehende öffentliche Bekanntmachung).
Gleichzeitig hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 28.01.1999 g Beschluß gefaßt, auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäljt Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu verzichten. j
Die Änderungsplanung einschließlich Begründung liegt gemäß* Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 15.02.1999 bis 15.03.1999 (| schließlich) bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt,3 mer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während! Kernarbeitszeiten (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 121 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.301| zur Einsichtnahme öffentlich aus. I
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei def| bandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlffl Niederschrift vorgebracht werden.. |
Der Änderungsbereich ist aus der nachstehend abgedruckten SJ ze ersichtlich (Seite 21). j
Montabaur, 29.01.1999 Dr. Possel-Dölken, Bürgeritm
Öffentliche Bekanntmachung ]
Änderung des Bebauungsplanes “Himmelfeld” der Stadt Mj tabaur für den Bereich des ehemaligen Hotels; 1
hier: Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäl Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB) 1
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 28.01.1999J Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan “Himmelfeld” zu ändern, 1 Der Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 1 Ba| öffentlich bekannt gemacht. i
Montabaur, 28.01.1999 Dr. Possel-Dölken, Bürgern

