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3l der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht alb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber ameinde geltend gemacht worden sind, achverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvor- en oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzu-

a Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB ® Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden igensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen ent- iender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

bs. 3 BauGB (Auszug):

itschädigungsbereGhtigte kann Entschädigung verlangen, wenn «n §§ 39bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre- io. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, [die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschä- ispflichtigen beantragt, bs. 4 BauGB:

techädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei dach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz cnneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit Spruchs herbeigeführt wird.

bs.6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)

iifdi d ' e Unter Ver| etzung von Verfahrens- oder Formvor- eses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande

Nr. 5/99

gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Ver­fahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindever­waltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die­se Verletzung geltend machen.

Montabaur, 29.01. 1 999 Dr. Possei- Dölken, Bürgermeister

Satzung

der Stadt Montabaur vom 29.01.1999 betreffend die Genehmigungspflicht von Teilungen im Geltungsbereich des BebauungsplanesChristches Weiher

Aufgrund der §§ 24 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland - Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert am 12.03.1996 (GVBI. S. 152) und 19 I des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fas­sung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) hat der Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 28.01.1999 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Inhalt und räumlicher Geltungsbereich Durch diese Satzung wird bestimmt, daß die Teilung von Grund­stücken im Geltungsbereich des BebauungsplansChristches Wei­her einer Genehmigung der Stadt Montabaur bedarf.

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der ortsüblichen Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur in Kraft.

56410 Montabaur, 29.01.1999 (S.) Dr. Possei - Dölken

Bürgermeister