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ma des Erschließungsbeitrages

P" kiina jhres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für r Riinasanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge fden Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

nd Umfang der Erschließungsanlagen

Rpitraasfähig ist der Aufwand für

««Ben Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund- tvken dienen ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und i Hustriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungs- h Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist,

mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist,

i jj me hr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn j beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ein- i S eitige Nutzung zulässig ist.

1 Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungs­art Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis i zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, i wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B.

I Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m. j Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.

Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen '(Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funkti­onen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei fdenen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzieh­et W iid) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 [i sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nm. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Sat­zung festzusetzenden Grundstücke.

Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 8 m.

Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durch­schnittsbreiten.

a)

b)

4.

5.

7.

8 .

jttlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächli- ) Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrich- iender Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die I Kosten, 1 die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend.

Nr. 4/99

Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt, soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu ver­laufenden Linie,

soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grund­stücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wer­den den Grundstüeksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industrie­gebieten 20 v.H. der. Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähn­licher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf­wand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen ver­teilt. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kernge­bieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grund­stücke in sonstigen Baugebieten.

Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächen­zahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Rege­lungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Fal­le der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das ein­zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsan­lagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei­de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei­de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrsanla­gen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Ver­kehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemein­de stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßen- de Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanla­gen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünsti­gung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde ste­henden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.

Nl der Gemeinde

peltragsfählgen Erschließungsaufwand

Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf- [des.

§6

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb

pchnungsgeblet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen pllung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

[ p er nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte bei- f Kagsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen [Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

I Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken I innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die I hlac " e > die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise I genutzt werden kann.

die Freilegung,

die Fahrbahn,

die Radwege,

die Gehwege,

die Parkflächen,

die Grünanlagen,

die Beleuchtungsanlagen,

die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfojge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt wer­den soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.