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Wochenblatt VG Montabaur

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Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Girod

über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 04.01.1999

Der Ortsgemeinderat Girod hat am 15.12.1998 aufgrund des

a) § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141)

und

b) § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973

in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlos­sen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

1. Beitragsfähig ist der Aufwand für

1.1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Aus- stellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist.

1.2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

1.3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m,

1.4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.

1.5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche. Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funkti­onen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzich­tet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

1.6. Parkflächen

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch geson­derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

1.7. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

2. Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 8 m.

3. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

4. Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durch­schnittsbreiten.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Oer beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächli­chen Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrich­tungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Kosten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund gesetz­licher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend. §4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

Nr, 2/j

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßfläcü

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ]

1. Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduziertet

tragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlösset] Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen vertl Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlösset Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. j

2. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstüci

innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes] Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Wei genutzt werden kann. 1

3. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstück« außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes« bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplarl eine baulich gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festgesei

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, i

Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstüci mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 3s dazu verlaufenden Linie. j.

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen derGruijj

stücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist d einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. 1 Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige VerbindungzJ Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmt! der Grundstückstiefe unberücksichtigt, 1

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satt Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mitdj hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. ]

4. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung J den den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Indus« gebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet: dasgli che gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicli Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. ]

5. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche baulicl

oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschiießungsal wand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen veil teilt. Den Geschoßflächen werden für Gründstücke in Kern® bieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. da Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegel gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grunfl stücke in sonstigen Baugebieten. I

6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich dun Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächef zahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Rega lungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Fi le der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche uitt Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandel Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich! Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durchs Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das eia| zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, soij diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle dij Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denii( die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wid als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsa| lagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zi Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sindfürbs de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bej de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen da § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sid nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jewet nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrsart! gen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die V« kehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vel günstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeirtj stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt,; Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßei de Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden di Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl di Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagen vo in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen, die Verkehrsart! gen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die VergünsS gung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde st! henden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.

§6

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung, die Fahrbahn,