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It ;henblatt VG Montabaur

Nr. 2/99

iebung des Erschließungsbeitrages

Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für I hiießungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge »h den Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

[und Umfang der Erschließungsanlagen

Beitragsfähig ist der Aufwand für

Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund- ' stücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Aus- stellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist,

; mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer, Breite bis zu 15 m, wenn i eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist,

mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist.

Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund- stücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren! großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Beid­seitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m.

, Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.

Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funkti­onen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzich­tet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch geson­derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m, '

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 8 m.

Ergeben sich naph Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für d|e gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durch­schnittsbreiten.

nittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

r beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächli- n Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrich- pen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

[die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Bten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund gesetz- erodervertraglicherverpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend.

[eil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

i Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf- iides.

echnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen tellung des beltragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der nach §§2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte bei­tragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu ver­laufenden Linie.

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grund­stücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.

Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage hersteilen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der hinte­ren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

4. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wer­den den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industrie­gebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähn­licher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

5. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf­wand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen ver­teilt. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kernge­bieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicherWeise genutzte Grund­stücke in sonstigen Baugebieten.

6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächen­zahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sinddie Rege­lungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Fal­le der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das ein­zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsan­lagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei­de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei­de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrsanla­gen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Ver­kehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemein­de stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßen- de Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanla­gen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünsti­gung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde ste­henden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.

§6

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb die Freilegung, die Fahrbahn, die Radwege, die Gehwege, die Parkflächen, die Grünanlagen, die Beleuchtungsanlagen, die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erho­ben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemein­de fest.

§7

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

1. Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn