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Wochenblatt VG Montabaur

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4. Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durch­schnittsbreiten.

§ 3 - Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächli­chen Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrich­tungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Kosten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend.

§ 4 - Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§ 5 - Abrechnungsgebiet, Grundstücksfiächen und Geschoßflächen

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1. Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte bei­tragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dab^i wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

2. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

3. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gelten bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie,

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grund­stücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage hersteilen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

4. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wer­den den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industrie­gebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähn­licher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

5. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf­wand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen ver­teilt.

Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 % v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grund­stücke in sonstigen Baugebieten.

6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächen­zahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Rege­lungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Fal­le der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das ein­zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsan­lagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei­de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei­de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrsanla­gen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Ver­kehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ge-

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meinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlage angesetzt.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßen de Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden dii Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl de Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagen vo in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsart gen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünsl gung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde str henden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.

§ 6 - Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung, die Fahrbahn, die Radwege, die Gehwege, die Parkflächen, die Grünanlagen, die Beleuchtungsanlagen, die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoB a Dfc ben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedecP vorr werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemein!. Kon de fest. f U Ä d

§ 7 - Merkmale der endgültigen Herstellung der 1 sen

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Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrba) re Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkj flächen sind endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und

b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungsl einrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteile ergej ben sich aus dem Bauprogramm.

Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sirnj endgültig hergestellt, wenn

a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung au tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Plal ten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnli chen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen,

b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befesti gung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphall Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitliche! Bauweisen bestehen;

c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;

d) Mischfiächen in den befestigten Teilen entsprechend Buch! stabe a) hergestellt/und die unbefestigten Teile gemäß Buch) stabe c) gestaltet sind.

Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihrel Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch) gestaltet sind.

§ 8 - Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale voll Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteiri Wirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werdef durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§ 9 - Vorausleistungen Im Fall des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen bil zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben wer! den.

3.

§ 10 - Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Betrag eineff Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach dej voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermilj , telnden Erschließungsbeitrages. I

§ 11 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten *

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung Kraft. Gleichzeitig tritt die Erschließungssatzung vom 03.12.1988 m®' allen Änderungen außer Kraft. r

56412 Oberelbert, 19.12.1998 (S.) Juni

Ortsgemeinde Oberelbert Ortsbürgermeist «f

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-PfalJ (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletz geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderuni kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22.12.1995 (GVBI. S. 521 fff wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvoil Schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandtl gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als voif Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn