Nr. 1/99
f Wochenblatt VG Montabaur
Görgeshausen
iprechstunde des Ortsbürgermeisters
ienstags.. .von 18.00 bis 19.00 Uhr
nderungen werden durch Aushang am Rathaus bekanntgegeben. voB|Tfelefon: 06485/222.
öffentliche Bekanntmachung
itzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen findet am reitag, 15.01.1999, um 19.30 Uhr im Sitzungssaal (1. Stock im Rat- jaus) statt.
Tagesordnung I: Öffentliche Sitzung
{ 1 Preiserhöhung für den Grabaushub
2. Aufstellung des Bebauungsplanes „Feldstraße - Erweiterung“
3’ Verschiedenes 4. Einwohnerfragestunde IL Nichtöffentliche Sitzung
1. Verschiedenes
'6412 Görgeshausen, 04.01.1999 Burkard, Ortsbürgermeister
öffentliche Bekanntmachung Satzung
|er Ortsgemeinde Görgeshausen über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Irschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge)
|om 19.12.1998
ser Ortsgemeinderat Görgeshausen hat am 08.12.1998 aufgrund des |) § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBI.I S. 2141) ind
i) § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973
in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlos- len, die hiermit bekanntgemacht wird.
§1
rhebung des Erschließungsbeitrages
_ur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge riach den Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.
§2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
1. Beitragsfähig ist der Aufwand für
1.1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkauf- lentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,
üj) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn 6§ne beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
' mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn |ne beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
1^2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
1(13. Mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fjußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m. l]4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m. f.5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Sunktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den ßweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.
1.6. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis z?u einer weiteren Breite von 6 m, die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 5 sind (selb- ändige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke. r.7. Grünanlagen,
ä) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einerweiteren Breite von 6 m,
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b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 %
der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.
2. Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1,2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 8 m.
3. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
4 . Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Der beitragsfähige Erschließungsaüfwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:
- Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Kosten, die an den Träger der Abwässerbeseitigung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend.
§4
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§5
Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßfiächen Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
1. Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
2. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches
eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.
3. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt,
a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.
b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.
Grundstücksteilei die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,
Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
4 . Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden den Grundstücksflächen
in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicherWeise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
5 . Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen verteilt.
Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 % v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.
7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

