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Nr. 1/99

f Wochenblatt VG Montabaur

Görgeshausen

iprechstunde des Ortsbürgermeisters

ienstags.. .von 18.00 bis 19.00 Uhr

nderungen werden durch Aushang am Rathaus bekanntgegeben. voB|Tfelefon: 06485/222.

öffentliche Bekanntmachung

itzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen findet am reitag, 15.01.1999, um 19.30 Uhr im Sitzungssaal (1. Stock im Rat- jaus) statt.

Tagesordnung I: Öffentliche Sitzung

{ 1 Preiserhöhung für den Grabaushub

2. Aufstellung des BebauungsplanesFeldstraße - Erweiterung

3 Verschiedenes 4. Einwohnerfragestunde IL Nichtöffentliche Sitzung

1. Verschiedenes

'6412 Görgeshausen, 04.01.1999 Burkard, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung Satzung

|er Ortsgemeinde Görgeshausen über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Irschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge)

|om 19.12.1998

ser Ortsgemeinderat Görgeshausen hat am 08.12.1998 aufgrund des |) § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekannt­machung vom 27.08.1997 (BGBI.I S. 2141) ind

i) § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973

in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlos- len, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

rhebung des Erschließungsbeitrages

_ur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge riach den Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

1. Beitragsfähig ist der Aufwand für

1.1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Indu­striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkauf- lentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kon­greß- und Hafengebiet,

üj) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nut­zung zulässig ist,

mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn 6§ne beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseiti­ge Nutzung zulässig ist,

' mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn |ne beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseiti­ge Nutzung zulässig ist.

1^2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Brei­te bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

1(13. Mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fjußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m. l]4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m. f.5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Sunktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den ßweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

1.6. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis z?u einer weiteren Breite von 6 m, die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 5 sind (selb- ändige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke. r.7. Grünanlagen,

ä) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einerweiteren Breite von 6 m,

isi

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b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 %

der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grund­stücke.

2. Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1,2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 8 m.

3. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

4 . Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durchschnitts­breiten.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaüfwand wird nach den tatsächli­chen Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrich­tungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

- Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Kosten, die an den Träger der Abwässerbeseitigung aufgrund gesetz­licher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßge­bend.

§4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßfiächen Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1. Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte bei­tragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grund­stücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

2. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken inner­halb des Geltungsbereiches

eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

3. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außer­halb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grund­stücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt,

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwi­schen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlau­fenden Linie.

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grund­stücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.

Grundstücksteilei die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der hinte­ren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

4 . Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wer­den den Grundstücksflächen

in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v.H. der Grundstücks­fläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicherWeise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

5 . Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abwei­chend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen verteilt.

Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 % v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, indu­striell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Bau­gebieten.

6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Pla­nungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.