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Wochenblatt VG Montabaur

Nr. 1/99

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Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf­wand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicherWeise genutzte Grund­stücke in sonstigen Baugebieten.

Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächen­zahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Rege­lungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Fal­le der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das ein­zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsan­lagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei­de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei­de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrsanla­gen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Ver­kehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Ver­günstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßen- de Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanla­gen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünsti­gung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde ste­henden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.

Kpstenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung, die Fahrbahn, die Radwege, die Gehwege, die Parkflächen, die Grünanlagen, die Beleuchtungsanlagen, die Entwässerungsanlagen

isondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben Irden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt wer­den soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§ kmale der endgültigen Herstellung der chließungsanlagen

1. Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrba­re Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Park­flächen sind endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und

b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungs­einrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteile erge­ben sich aus dem Bauprogramm.

DLfe flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind end­gültig hergestellt, wenn

a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege.eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Plat­ten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnli­chen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen, b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befesti­gung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen;

c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;

d) Mischfiächen in den befestigten.Teilen entsprechend Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buch­stabe c) gestaltet sind.

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3. Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

§8

Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umweltein­wirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§9

Vorausleistungen

Im Fall des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

§10

Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermit­telnden Erschließungsbeitrages.

§11

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erschließungssatzung vom 10.11.1987 mit allen Änderungen außer Kraft.

56412 Horbach, 23.12,1998 (S.) Wilhelmi

Ortsgemeinde Horbach Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeich­nung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gel­tend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Horbach, 23.12.1998 (S.) Wilhelmi

Ortsbürgermeister

MöhnenvereinImmerfroh

Bei der 2. Sitzung des Kultur- und Heimatvereins hat unser Verein Hilfe und Reinigung übernommen; am Sonntag, 24.01.1999, sind vie­le Helferinnen erwünscht.

Spvgg. Horbach

Männergymnastikgruppe

Wer bei uns mal gerne reinschnuppern möchte, was da überhaupt so läuft, ist herzlich willkommen. Außer dem allgemeinen Fitneßtraining versuchen wir uns an anderen Sportarten wie Volleyball, Basketball, und auch der Fußball kommt nicht zu kurz. In Frühjahr und Sommer sieht man uns dann im Freien bei Jogging. Walking und Radfahren. Daneben geht es schon mal hin und wieder zum Schwimmen oder in die Sauna. Alles in allen viel Abwechslung. Nähere Infos unter Tele­fon 02602/4489.

_Hübingen_

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

donnerstags.von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr

Evtl. Änderungen werden im Wochenblatt bekanntgegeben, Telefon:. 06439/7607.

Öffentliche Bekanntmachung

der Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Hübingen am 31.01.1999

Der Wahlausschuß der Ortsgemeinde Hübingen hat in seiner Sitzung am 28.12.1998 die folgenden eingereichten und nachstehend aufge­führten Wahlvorschläge zur Wahl des Ortsbürgermeisters der Orts­gemeinde Hübingen am 31.01.1999 zugelassen, die hiermit gemäß