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Wochenblatt VG Montabaur

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_Gackenbach__

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

freitags.von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr

im Gemeindehaus

Rufnummer des Ortsbürgermeisters privat.06439/900990

Gemeindehaus.06439/1764

Der MGVCacilia Gackenbach feiert seinen 100. Geburtstag

Im Jahre 1999 kann der MännergesangvereinCacilia Gackenbach sein 100jähriges Bestehen feiern. Zahlreiche Festveranstaltungen ste­hen im Jubiläumsjahr auf der breiten Programmpalette der Cäcilianer.

Sonntag, 14.03.1999 -10.30 Uhr Festgottesdienst in der Pfarr­kirche zu Gackenbach; anschließend Friedhofsbegang mit Totenehrung

Freitag, 28.05.1999 - 20.00 Uhr Festkommers

Samstag, 29.05.1999 - 20.00 Uhr Tiroler Abend; Tanz, Stimmung und Show mit den vierLustigen Schilehrern aus dem Stubaital

Sonntag, 30.05.1999 - 9.30 Uhr Gruppensingen der Sänger­gruppe II Uww.

Sonntag, 03.10.1999 -16.30 Uhr Kirchenkonzert in der Pfarrkir­che zu Gackenbach

Sonntag, 19.12.1999 - 16.30 Uhr Adventskonzert der Sänger­gruppe II Uww. in der Pfarrkirche zu Gackenbach

Alle Gackenbacher Mitbürgerinnen und Mitbürger, aber natürlich auch alle Buchfinken und die Freunde des MGVCäcilia aus nah und fern sind zu den Veranstaltungen schon heute herzlich eingeladen. Jahreshauptversammlung des MGVCäcilia Gackenbach Die Jahreshauptversammlung des MGVCäcilia Gackenbach findet, wie bereits angekündigt, am Freitag, 08.01.1999, ab 20.00 Uhr im Saale des GasthausesZum Wiesengrund in Gackenbach statt. Hier­zu sind alle Vereinsmitglieder herzlich eingeladen.

Horbach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

Gemeindeverwaltung.Telefon: 06439/7435

Ortsbürgermeister privat.Telefon: 06439/7404

Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt­gegeben.

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Horbach über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 23.12.1998

Der Ortsgemeinderat Horbach hat am 10.12.1998 aufgrund des

a) § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141)

und

b) § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973

in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlos­sen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

1 : Beitragsfähig ist der Aufwand für

1.1 Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grund­stücken dienen, ausgenommen solche in Kem-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Aus- stellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ein­seitige Nutzung zulässig ist.

1.2. Straßen, Wege und Plätze, di? der Erschließung von Grund­stücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren,

Nr. 1/991 ^

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großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß.| 5-3 und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beid-i seitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige! Nutzung zulässig ist.

1.3. Mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B,| Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m.

1.4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.

1.5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Fläche, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

1.6. Parkflächen,

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a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind,, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5| sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch geson-i derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

1.7. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind,] bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bisj 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung | festzusetzenden Grundstücke.

Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen i sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte,) mindestens aber 8 m.

Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, soj gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durch-! schnittsbreiten.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächli­chen Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungseinrich­tungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die; Kosten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund! gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend.

§4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

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2 .

3.

4.

Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte bei­tragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. I

Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken) innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die) Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise) genutzt werden kann.

Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außer­halb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei) Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerb-i liehe oder eine vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt hat, a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grund­stücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.

Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage hersteilen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wer­den den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und Industrie­gebieten 20 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähn­licher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

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