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1 /gB/Vochenblatt VG Montabaur

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(ein

inweis

atzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- chriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande ekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von nfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Ver­fahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindever­waltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet- ; zung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

| fHat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann ®uch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Ver­letzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rhein­land-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153).

«Jahresabschluß 1997 - Wasserversorgung

? H *|)er Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.12.1998 den "S Jahresabschluß für den Betriebszweig Wasserversorgung zum 31.12.1997 festgestellt und beschlossen, den ausgewiesenen Jah­resverlust von 277.549,46 DM auf neue Rechnung vorzutragen. Der festgestellte Jahresabschluß, der Lagebericht und der Bestätigungs­vermerk der Wirtschaftsprüfer liegt in der Zeit vom 11.01. bis ein- ichließlich 19.01.1999 im Rathaus-Neubau, II. Etage, Zimmer Nr. 226, 'ährend der Dienststunden öffentlich aus.

Jontabaur, 04.01.1999 Marx

'erbandsgemeindewerke Montabaur kaufm. Werkleiter

Jahresabschluß 1997 - Abwasserbeseitigung

fc)er Verbandsgemeinderat hat in seinerSitzung am 10.12.1998 den jauPjahresabschluß für den Betriebszweig Abwasserbeseitigung zum 31.12.1997 festgestellt und beschlossen, den ausgewiesenen Jah- jjesverlust von 691.211,87 DM auf neue Rechnung vorzutragen. Der festgestellte Jahresabschluß, der Lagebericht und der Bestätigungs­vermerk der Wirtschaftsprüfer liegt in der Zeit vom 11.01. bis einschl. 19.01.1999 im Rathaus-Neubau, II. Etage, Zimmer Nr. 226, während jjer Dienststunden öffentlich aus.

'ontabaur, 04.01.1999 Marx

hyerbandsgemeindewerke Montabaur kaufm. Werkleiter

Die Verwaltung informiert

) Dl

Nr. 1/99

Wir erhielten von der GEZ umgehend folgendes Schreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Ihrer Information kursieren auch in der Verbandsgemeinde Mon­tabaur offiziell aussehende Anträge auf Erstattung von Rundfunkge­bühren. Die Information auf dem Handzettel, ein Oberlandesge­richt/der Bundesgerichtshof habe die Rechtmäßigkeit der Erstattung festgestellt, entbehrt jeder Grundlage.

Die Rundfunkgebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die zur Finanzierung des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland die­nen. Ihre Höhe ist in einem Gesetz - dem Rundfunkfinanzierungs­staatsvertrag - genau bestimmt. Da die Festlegung der Gebühren­höhe für ca. fünf Jahre erfolgt, dienen etwaige Überschüsse der ersten Jahre zum Ausgleich von Fehlsummen in den folgenden Jahren.

Die Angaben, die der anonyme Verfasser macht, sind frei erfunden. Es gibt überhaupt kein Oberlandesgericht Augsburg. Es existiert auch keine Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder Bundesgerichts­hofs, die sich mit einer Erstattung von Rundfunkgebühren befaßt. Nach unseren Erkenntnissen sind die Handzettel zur bewußten Irre­führung der Bürger an verschiedenen Stellen ausgelegt worden. Wir wären Ihnen verbunden, wenn Sie mithelfen würden, die Verbreitung dieser Anträge zu beenden.

Bitte informieren Sie auch Ihr Umfeld über die Erfolglosigkeit dieser Anträge auf Erstattung von Rundfunkgebühren.

Die GEZ hat telefonisch auch mitgeteilt, daß der erfundene Antrag bereits in ganz Deutschland verbreitet ist und bei der GEZ täglich hun­dertfach eingeht. Diese Information wollten wir unseren Bürgerinnen und Bürgern nicht vorenthalten.

Ihr Bürgerbüroteam bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Zuschuß für Jugendarbeit in Vereinen

Seit dem 01.01.1980 gelten für den Bereich der Stadt Montabaur die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit. Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können für dieses Jahr bis zum 01.04.1999 gestellt werden.

Förderungsvoraussetzung:

1. Zuschüsse werden nur an Vereine und Jugendgemeinschaften mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern, die Einwohner der Stadt Montabaur sind und das 19. Lebensjahr am 31.12. des Jahres der Antragstellung nicht vollendet haben, gezahlt.

2. Die Stadt Montabaur gewährt den Vereinen bzw. Jugendge­meinschaften für jedes jugendliche Mitglied (Stichtag der Mit­gliedschaft ist der 01.01. des Jahres, für das der Antrag gestellt wird) Zuschüsse.

)ffnungszeiten

r der Verwaltung

[jglontag bis Freitag.08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

[[Donnerstag auch.16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

1 Zentrale Telefonnummer.02602/126-0

i des Bürgerbüros

Montag bis Mittwoch.08.00 Uhr bis 16.00 Uhr

.durchgehend

Isponnerstag.08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

.durchgehend

^ Freitag.08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Blefonnummer. 02602/126-123

r für öffentlich ausliegende Bebauungspläne .(Zimmer 220 und 221)

[Montag bis Mittwoch.08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

| und.14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

i Donnerstag.08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

und.14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

I Freitag.08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

(Zimmer 220 Telefonnummer.02602/126-192

[Zimmer 221 Telefonnummer.02602/126-191

l Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten

/lontag bis Freitag.08.00 Uhr bis 11.30 Uhr

Telefonnummer.02602/126-332

| oder nach Vereinbarung

Vmollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer-Platz benutzen.

Ihr Bürgerbüro informiert!

Viele Besucher des Bürgerbüros legten den Mitarbeiterinnen und Mit­arbeitern in den vergangenen Tagen Formulare mit der Überschrift Antrag auf Rückerstattung von Fernseh- und Rundfunkgebühren vor. Nachdem sich Zweifel an der Richtigkeit dieser Anträge ergeben hatten, wurde der Sachverhalt mit der GEZ (Gebühreneinzugszen­trale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesre­publik Deutschland) erörtert, die Adressat der Anträge ist.

3. Der Zuschußbetrag besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von

DM 200,00 je Verein bzw. Jugendgemeinschaft. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Jugendlichen um DM 15,00.

Ihre schriftliche Antragstellung muß folgende Daten beinhalten:

1. Vor- und Zunamen, Anschriften und Geburtsdaten der Mitglieder

2. Bankverbindung des Vereins bzw. der Jugendgemeinschaft

3. Bestätigung durch die/den Vorsitzende(n) des Vereins bzw. der Jugendgemeinschaft (Stempel soweit vorhanden)

Anträge sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Fach­bereich 2, Rathaus, Zimmer 24, einzureichen (Tel.: 02602/126.325).

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß der 01.04.1999 eine Aus­schlußfrist darstellt. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Neue Bemessungswerte

in der Rentenversicherung im Jahre 1999

Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz, Speyer, weist darauf hin, daß in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 neue Bemessungswerte gelten:

Monatlicher Mindestbeitrag

für freiwillig Versicherte.127,89 DM

Monatlicher Höchstbeitrag

für freiwillig Versicherte.1.725,50 DM

Regelbeitrag für versicherungspflichtige

Selbständige und Handwerker.895,23 DM

Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Ange­stellten beträgt unverändert 20,3 %. Die Beitragsbemessungsgrenze ist ab 01.01.1999 auf monatlich 8.500,00 DM (jährlich 102.000,00 DM) angehoben worden.

Die neuen Bemessungswerte ab 01.04.1999 werden rechtzeitig bekanntgegeben.