1 /gB/Vochenblatt VG Montabaur
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inweis
atzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- chriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande ekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von nfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet- ; zung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
| fHat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann ®uch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153).
«Jahresabschluß 1997 - Wasserversorgung
? H *|)er Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.12.1998 den "S Jahresabschluß für den Betriebszweig Wasserversorgung zum 31.12.1997 festgestellt und beschlossen, den ausgewiesenen Jahresverlust von 277.549,46 DM auf neue Rechnung vorzutragen. Der festgestellte Jahresabschluß, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer liegt in der Zeit vom 11.01. bis ein- ichließlich 19.01.1999 im Rathaus-Neubau, II. Etage, Zimmer Nr. 226, 'ährend der Dienststunden öffentlich aus.
Jontabaur, 04.01.1999 Marx
'erbandsgemeindewerke Montabaur kaufm. Werkleiter
Jahresabschluß 1997 - Abwasserbeseitigung
fc)er Verbandsgemeinderat hat in seinerSitzung am 10.12.1998 den jauPjahresabschluß für den Betriebszweig Abwasserbeseitigung zum 31.12.1997 festgestellt und beschlossen, den ausgewiesenen Jah- jjesverlust von 691.211,87 DM auf neue Rechnung vorzutragen. Der festgestellte Jahresabschluß, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer liegt in der Zeit vom 11.01. bis einschl. 19.01.1999 im Rathaus-Neubau, II. Etage, Zimmer Nr. 226, während jjer Dienststunden öffentlich aus.
'ontabaur, 04.01.1999 Marx
hyerbandsgemeindewerke Montabaur kaufm. Werkleiter
“Die Verwaltung informiert”
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Nr. 1/99
Wir erhielten von der GEZ umgehend folgendes Schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Ihrer Information kursieren auch in der Verbandsgemeinde Montabaur offiziell aussehende Anträge auf Erstattung von Rundfunkgebühren. Die Information auf dem Handzettel, ein Oberlandesgericht/der Bundesgerichtshof habe die Rechtmäßigkeit der Erstattung festgestellt, entbehrt jeder Grundlage.
Die Rundfunkgebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die zur Finanzierung des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland dienen. Ihre Höhe ist in einem Gesetz - dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - genau bestimmt. Da die Festlegung der Gebührenhöhe für ca. fünf Jahre erfolgt, dienen etwaige Überschüsse der ersten Jahre zum Ausgleich von Fehlsummen in den folgenden Jahren.
Die Angaben, die der anonyme Verfasser macht, sind frei erfunden. Es gibt überhaupt kein Oberlandesgericht Augsburg. Es existiert auch keine Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder Bundesgerichtshofs, die sich mit einer Erstattung von Rundfunkgebühren befaßt. Nach unseren Erkenntnissen sind die Handzettel zur bewußten Irreführung der Bürger an verschiedenen Stellen ausgelegt worden. Wir wären Ihnen verbunden, wenn Sie mithelfen würden, die Verbreitung dieser Anträge zu beenden.
Bitte informieren Sie auch Ihr Umfeld über die Erfolglosigkeit dieser Anträge auf Erstattung von Rundfunkgebühren.
Die GEZ hat telefonisch auch mitgeteilt, daß der erfundene Antrag bereits in ganz Deutschland verbreitet ist und bei der GEZ täglich hundertfach eingeht. Diese Information wollten wir unseren Bürgerinnen und Bürgern nicht vorenthalten.
Ihr Bürgerbüroteam bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Zuschuß für Jugendarbeit in Vereinen
Seit dem 01.01.1980 gelten für den Bereich der Stadt Montabaur die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit. Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können für dieses Jahr bis zum 01.04.1999 gestellt werden.
Förderungsvoraussetzung:
1. Zuschüsse werden nur an Vereine und Jugendgemeinschaften mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern, die Einwohner der Stadt Montabaur sind und das 19. Lebensjahr am 31.12. des Jahres der Antragstellung nicht vollendet haben, gezahlt.
2. Die Stadt Montabaur gewährt den Vereinen bzw. Jugendgemeinschaften für jedes jugendliche Mitglied (Stichtag der Mitgliedschaft ist der 01.01. des Jahres, für das der Antrag gestellt wird) Zuschüsse.
)ffnungszeiten
r der Verwaltung
[jglontag bis Freitag.08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
[[Donnerstag auch.16.00 Uhr bis 18.00 Uhr
1 Zentrale Telefonnummer.02602/126-0
i des Bürgerbüros
Montag bis Mittwoch.08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
.durchgehend
Isponnerstag.08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
.durchgehend
^ Freitag.08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Blefonnummer. 02602/126-123
r für öffentlich ausliegende Bebauungspläne .(Zimmer 220 und 221)
[Montag bis Mittwoch.08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
| und.14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
i Donnerstag.08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
und.14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
I Freitag.08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
(Zimmer 220 Telefonnummer.02602/126-192
[Zimmer 221 Telefonnummer.02602/126-191
l Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten
/lontag bis Freitag.08.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Telefonnummer.02602/126-332
| oder nach Vereinbarung
Vmollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer-Platz benutzen.
Ihr Bürgerbüro informiert!
Viele Besucher des Bürgerbüros legten den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den vergangenen Tagen Formulare mit der Überschrift „Antrag auf Rückerstattung von Fernseh- und Rundfunkgebühren“ vor. Nachdem sich Zweifel an der Richtigkeit dieser Anträge ergeben hatten, wurde der Sachverhalt mit der GEZ (Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland) erörtert, die Adressat der Anträge ist.
3. Der Zuschußbetrag besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von
DM 200,00 je Verein bzw. Jugendgemeinschaft. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Jugendlichen um DM 15,00.
Ihre schriftliche Antragstellung muß folgende Daten beinhalten:
1. Vor- und Zunamen, Anschriften und Geburtsdaten der Mitglieder
2. Bankverbindung des Vereins bzw. der Jugendgemeinschaft
3. Bestätigung durch die/den Vorsitzende(n) des Vereins bzw. der Jugendgemeinschaft (Stempel soweit vorhanden)
Anträge sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Fachbereich 2, Rathaus, Zimmer 24, einzureichen (Tel.: 02602/126.325).
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß der 01.04.1999 eine Ausschlußfrist darstellt. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Neue Bemessungswerte
in der Rentenversicherung im Jahre 1999
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz, Speyer, weist darauf hin, daß in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 neue Bemessungswerte gelten:
Monatlicher Mindestbeitrag
für freiwillig Versicherte.127,89 DM
Monatlicher Höchstbeitrag
für freiwillig Versicherte.1.725,50 DM
Regelbeitrag für versicherungspflichtige
Selbständige und Handwerker.895,23 DM
Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt unverändert 20,3 %. Die Beitragsbemessungsgrenze ist ab 01.01.1999 auf monatlich 8.500,00 DM (jährlich 102.000,00 DM) angehoben worden.
Die neuen Bemessungswerte ab 01.04.1999 werden rechtzeitig bekanntgegeben.

