Montabaur
stände gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 09.12.1998 Theo Hannappel, Ortsbürgermeister
Sammlung Kriegsgräberfürsorge
Die diesjährige Sammlung ergab den Betrag von 1..151,80 DM. Allen Spendern sowie den Sammlern herzlichen Dank.
Hannappel, Ortsbürgermeister
Herzlichen Glückwunsch zum 90. Geburtstag!
Magdalena Schmidt in Girod, Ortsteil Kleinholbach, Bornstraße 5, beging am 16.12.1998 ihren 90. Geburtstag.
Zu den Gratulanten gehörten außer ihren Familienangehörigen auch die Ortsvereine.
Im Namen aller Ortsvereine hat der Vereinsring, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Fend, die Glückwünsche überbracht.
Im Namen aller Bürgerinnen und Bürger von Girod und Kleinholbach darf ich der Jubilarin Glück und Segen wünschen. Unser Wunsch verbindet sich mit der Hoffnung, daß Frau Schmidt noch ein langes und glückliches Leben beschieden sein möge.
Hannappel, Ortsbürgermeister
Kirchenchor »St. Jakobus« Girod
Wir laden alle aktiven und passiven Mitglieder des Kirchenchores zur Generalversammlung am 6. Januar 1999, um 20.00 Uhr, in das Pfarr- und Jugendheim ein.
Wegen bevorstehender Neuwahlen bitten wir um pünktliches und vollzähliges Erscheinen.
MGV »Concordia« Girod
Am Sonntag, 20.12.1998, um 16.00 Uhr, findet im Gemeindehaus die Weihnachtstombola des MGV »Concordia« statt.
Lose können bei Dieter Kraus oder anderen Vorstandsmitgliedern erworben werden. Über einen regen Besuch würden wir uns sehr freuen. 1. Preis: ein Reisegutschein im Wert von 300,00 DM.
Görgeshausen
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Dienstags.von 18.00 bis 19.00 Uhr
Änderungen werden durch Aushang am Rathaus bekanntgegeben. Telefon: 06485/222.
Gymnastik- und Freizeitsportverein e.V. Görgeshausen
Einladung zur Mitgliederversammlung
Zu unserer diesjährigen Mitgliederversammlung am Montag, dem 18.01.1999, 20.00 Uhr, laden wir alle aktiven und passiven Mit- gliederinnen und Mitglieder in den Hallenbau der Löwensteinhalle recht herzlich ein.
Tagesordnung: 1. Begrüßung, 2. Totenehrung, 3. Bericht der Schriftführerin, 4. Bericht der Kassiererin, 5. Bericht der Kassenprüfer, 6. Entlastung des Vorstandes, 7. Planung der Aktivitäten für 1999, 8. Verschiedenes.
SV Grün-Weiß Görgeshausen
Abteilung Alte Herren
Unser traditioneller Kegelabend findet am Mittwoch, dem 30.12.1998, statt. Wirtreffen uns in Görgeshausen um 18.30 Uhr
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im Gasthaus zum Westerwald. Ab 18.30 Uhr steht unsdioiTl bahn in Staffel (ehern. Schink) für 2 Stunden zur Verfüaunn t Turnschuhe mitbringfen. y n 9 ‘
Hiermit laden wir alle passiven und aktiven Mitglieder noch »■ j recht herzlich ein. Den genauen Termin für unsere Winterw" 1 ! rung im Februar 1999 geben wir noch bekannt. Hallent 1 T51 Diez: Samstag, 23.01.1999. Iurn ' 6 »
Großholbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Dienstags.von 19.00 bis 20 00 U
Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt f kanntgegeben. Telefon 02602/4157, Telefax 02602/917791 lefon Bürgerhaus 02602/970867.
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes »Vorder Kreuzwiese« Ortsgemeinde Großholbach hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbud (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Großholbach hat die Aufstellung c Bebauungsplanes »Vorder Kreuzwiese« am 23.10.1998 alss zung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde von der Kreis»! waltung des Westerwaldkreises am 10.12.1998 (Az. 6/60-61 13/4.62.6) genehmigt.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgeme] de Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Plat] 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, cH tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16j Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis' Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann e sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Bebauuni planes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft,! Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214AI 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formv Schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eiij Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber c Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sieni! innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung geg| über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und For] Vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen sollj darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absj BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsp eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeitij das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche» hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangj wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnactilj eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs (' herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung s< bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb« drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind,j Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Genj (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formv] Schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes! stände gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der BekanntmaclHj als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt n#j wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, j Genehmigung, die Ausfertigung oder die BekanntmacW der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbeho den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gern» Verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat]

