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|ntabaur____

L w ird in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes Blich bekanntgemacht und tritt am Tag nach der öffentlichen Lntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erschließungsbei- Lsatzung vom 10.10.1987 mit allen Änderungen außer Kraft. Lvierung des Grillhüttendaches

lOrtsgemeinderat stimmte der Erneuerung des Grillhüttenda- | s mit Ziegeln zu.

Ladung Videovortrag 650-Jahrfeier

lalle Hübinger Bürger!

lieh ist es soweit, am Sonntag, dem 20.12.1998, Beginn 16.30 L w i r d in der Hübinger Buchfinkenlandhalle das Video über die Wahrfeier der Gemeinde Hübingen gezeigt. Hierzu sind alle jLger Bürger herzlichst eingeladen.

|die Gemeindeverwaltung

Ides Festausschusses Merz, 1. BG

Uinplan für 1999 in Hübingen

L Winterwanderung des Tennisvereines

L Maskenball des MGV »Frohsinn«

Wahl des Bürgermeisters £ Schwerdonnerstag Möhnenfastnacht

£ Kinderfastnacht

£ Jahreshauptversammlung des MGV »Frohsinn«

|£ Jahreshauptversammlung des Tennisvereines

£ Jahreshauptversammlung des Theatervereines

£ Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr

£ Jahreshauptversammlung des Möhnenvereins

'(I 4 , Ostereierschibbeln des Tennisvereines

104 , Tanz in den Maien, Freizeitmannschaft

£ Saisoneröffnung des Tennisvereines

16.05. Ausflug der Freiwilligen Feuerwehr [23.05. Tennisverein - Pfingstturnier der Vereine des Buchfin- keniandes

,13.06* 30 Jahre Familienferiendorf Hübingen , 06 . Kommunalwahlen

E.-27.06.80jähriges Jubiläum des MGV »Frohsinn«

, 04.07. Jugendzeltlager des Tennisvereines ,07. Kultursommer

,15.08. Einzel-Vereinsmeisterschaft des Tennisvereines .08.08. Dorfturnier der Freizeitmannschaft 23.08. Kirmes in Hübingen

05.09. Doppel-Vereinsmeisterschaft des Tennisvereines , 09 . Möhnenausflug

,10. Herbstkonzert des MGV »Frohsinn«

, 10 . Saisonabschluß mit Siegerehrung des Tennisvereines

,11, Kickerturnier des Tenniskreises

i(1, St. Martinszug

.11. Theateraufführung

,12. NikolausfeierGymnastikverein

EISBACHGEMEINDEN

Girod

irechstunden des Ortsbürgermeisters

fnstags.von 17.00 bis 19.00 Uhr

perstags.von 17.00 bis 19.00 Uhr

iefon: 06485/4696

Ntliche Bekanntmachung

Pderung des Bebauungsplanes »Kleinholbach« der Ortsge- Pde Girod für den südlichen Teil der Neustraße F Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Nm Ortsgemeinderat von Girod am 25.08.1998 als Satzung Plossene Änderung des Bebauungsplanes »Kleinholbach« P aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Pabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreis- Paltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erfor­sch ist.

r Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemein- Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8,

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Nr. 51/98

56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, diens­tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann einge­sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungs­planes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

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§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zu-