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Montabaur

Nr.

als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde­verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 10.12.1998 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß -

Bekanntmachung

Der Umlegungsplan, »5. Vorwegnahme der Entscheidung« für das Umlegungsgebiet »Christches Weiher« der Stadt Montabaur ist am 15.12.1998 für die Ordn. Nr. 46 unanfechtbar geworden. Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141) wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekanntgegeben. Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskata­sters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

Die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen wer­den mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines m J nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der spruch ist bei dem Katasteramt Westerburg, Außenstelle m i baur, Koblenzer Straße 15,56410 Montabaur als Geschäft °l des Umlegungsausschusses der Stadt Montabaur schriftiu I, zur Niederschrift einzulegen. cn °l

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wil spruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend qenan f Katasteramt eingegangen ist. a ann

Montabaur, den 15.12.1998, (S.)

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses gez. ft e j ci M

Baulandumlegungsverfahren »Christches Weiher« der Stadt MontabaurI

Beigefügt wird der Umlegungsplan (5. Vorwegnahme der f, Scheidung vom 23.11.1998 gemäß § 76 BauGB), bestehenda einer Abschrift der über Vorwegnahme der Entscheidung ( gelten Ordnungsnummer übersandt.

Außerdem übersenden wir eine Bekanntmachung der UnanfeJ barkeit gemäß § 71 BauGB von oben genanntem Baulanduii gungsverfahren mit der Bitte, diese im amtlichen Mitteilungsbl der Verbandsgemeinde Montabaur am Freitag, dem 18.12.1 J zu veröffentlichen. Die rechtliche Wirkung dieser Bekannt! chung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gemäß § 64 Abs. 2 BauGB werden die Geldleistungen; Bekanntmachung nach § 71 BauGB fällig.

Gemäß § 72 Abs. 2 BauGB hat die Stadt, sobald die Unanfel barkeit nach § 71 BauGB bekanntgemacht worden ist, den l legungsplan zu vollziehen. Sie hat den Beteiligten die i Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mi| des Verwaltungszwanges, zu verschaffen.

Anhand der beigefügten Abschrift des Umlegungsplanes sind! Beiträge auszuzahlen. Die uns vorliegenden Bankverbindung sind als Anlage beigefügt.

Eventuell mit Umlegungsbeteiligten getroffene Vereinbaruni über Zahlungsweisen sind uns ebenfalls mitzuteilen.

gez. Reichling, Vorsitzender des Umlegungsausschu$\

Haupt- und Finanzausschuß der Stadt Montabaur tagte am 24. November 1998

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme »ICE-Bahnhof M] tabaur«

Übernahme der Projektsteuerung bei der Durchführung] Erschließungsplanung durch BauGrund

Im Entwicklungsvertrag zwischen der Stadt Montabaur i BauGrund wurde seinerzeit auf Wunsch der Stadt Moi noch offen gelassen, ob die Steuerungsleistungen für dieVol reitung und Herstellung der notwendigen Erschießungsanlal im Entwicklungsbereich ebenfalls durch die BauGrund oder m| licherweise durch die Verwaltung selbst erbracht werden.

Mit der Erschließung des zentralen Bahnhofsgeländes stehtnl mehr ein größerer Bereich zur erstmaligen Erschließung] Neben der Planung für den Bahnhofsvorplatz und den Planunj zur Erschließung des Bahnhofsvorplatzes sowie der angrenzl den Bauflächen sind zahlreiche weitere Verfahrensschritte ir Planungen zu koordinieren. Hierzu zählen insbesondere] Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Überquer! des Aubachs, die geplante Verlegung des Aubachs und] erforderliche Verlegung der überregionalen Gasleistungen. Von daher bedurfte es einer Festlegung, wie hinsichtlich ] Vergaben der erforderlichen Ingenieurleitungen und Bauleistungen verfahren werden soll.

Aus diesem Grund stimmte der Haupt- und Finanzausschuß seiner Sitzung einstimmig der Änderung des Entwicklung Vertrages zu, durch die die BauGrund mit der Übernahme] Projektsteuerung für die Herstellung der Erschließungsanlage] den Geltungsbereichen der Bebauungspläne »ICE-Bahnhof«i »In der Au« beauftragt wird.

Stadtrat tagte am 24. November 1998

Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltspl der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1998 |

Mehrheitlich beschloß der Stadtrat den Nachtragshaushag der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1998 und dr derte Investitionsprogramm für die Jahre 1997 - 2001.

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