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«Über die Ortsgrenze hinaus...

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isang der Hände«

; Qitarrenensemble des Peter-Altmeier-Musikgymnasiums Land-Pfalz in Montabaur; Leitung: Volker Höh.

Lame cantomano bedeutet »Gesang der Hände« und steht ISinnbild für ein erfülltes und lebendiges Musizieren.

[äußerst vielfältige Repertoire spannt sich dabei von der Musik fRenaissance, Barock und Klassik, über europäische- und B nerikanische Folklore, bis hin zu populären Musikstilen und < unserer Zeit.

h mit*- Kontrabaß-, Oktav- und Folk-Gitarre, sowie Banjo und die T Uns für das Ensemble entwickelte Folkoktavgitarre finden hier- diet «Verwendung. Darüber hinaus werden vielfältige Percussi- Binstrumente, sowie Gesang und Soloinstrumente in das Viblespiel mit eiribezogen.

«Solo- bis zum Ensemble wird in den cantomano-Konzerten 3 Bandbreite der Gitarrenmusik, mit erläuternden Kom- i Jpären versehen, vorgestellt.

ll 1 des einzigen Musikgymnasiums des Landes ist neben der pieinen Hochschulreife eine exzellente musikalische Ausbil- ", Neben dem vierstündigen Musikunterricht als Hauptfach >m benoteten Instrumentalunterricht gehört das Musizieren i unterschiedlichsten Ensembles und Chören zur Ausbil-

m Stil

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<t: Tel. P-A-G 02602/3601; Volker Höh 02620/2744; Fax

leinkunstbühne Mons Tabor e.V.

liierbildungsangebote nutzen

[gutes und vielseitiges Kulturangebot kommt nicht von selbst! lagement und'Einsatz hierfür erfordert auch vielfältiges Wis- | über Organisation, Programmplanung, rechtliche Fragen, (chnlk, Steuer und Finanzierung in der Kulturarbeit. Mit Unter- j des Kulturbüro Rheinland-Pfalz ist dies auch 1999 wie- böglich. Vorgesehen sind folgende Fortbildungen, die insbe- idere auch für ehrenamtliche Kulturschaffende sehr nützlich

[Regionales Sponsoring in der Kleinkunstszene: 15.03.

[Vertrag und Haftung bei Kulturveranstaltungen: 03.05. [Veranstaltungs- und Projektmanagement: 17.05.

Kulturverein: Finanzierung, Steuern und Buchführung: 36.

iKulturfinanzierung zwischen öffentlicher Förderung und [Sponsoring: 06.09.

[Grafisches Gestalten mit und ohne Computer: 18.10. [Qualitätssicherung und Evaluation in der Kulturarbeit: 13.12.

liiere Infos und Anmeldung im Kulturbüro unter 0261/804640 Ir bei der Kleinkunstbühne Mons Tabor.

ptstadtkultur erleben

bist Kultur und was geht sie uns an? Begibt sich Kultur in eine lue Abhängigkeit oder ist Sponsoring ein Ausweg aus der lanzmisere? Was vollzieht sich in der Kulturszene der Haupt- pt? Antworten auf diese Fragen versucht ein kulturpolitisches jminar der Friedrich-Ebert-Stiftung vom 31.10. bis 05.11.1999 [Berlin zu finden. Teilnehmerbeitrag für Mitglieder der Klein- Jistbühne ca. 150,00 DM einschl. Fahrt, Unterkunft und Verpfle- Igim Hotel sowie Programm und Exkursionen. Interesse? Bitte Tden bei Uli Schmidt, Tel.: 02608/636.

lerskameradschaft der Feuerwehr |rVG Montabaur

r traditioneller Kreppeikaffee startet wie gewohnt am Mitt­el, dem 10. Februar 1999,15.30 Uhr, in der Gaststätte »Ru- <in Montabaur.

raldungen bitte bis spätestens 10. Januar 1999 unter Tel.: 35/1749. Humoristische Beiträge sind wie immer erwünscht I erhofft.

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Nr. 51/98

Deutsches Rotes Kreuz

Lehrgangsplan vom 01.01.1999 bis 30.06.1999 Lebensrettende Sofortmaßnahmen 4 Doppelstunden Gebühr: DM 35,00

30.01.1999, 08.30 Uhr Montabaur, DRK-Heim, Horresser Berg 4 27.02.1999, 08.30 Uhr Montabaur, DRK-Heim, Horresser Berg 4 27.03.1999, 08.30 Uhr Montabaur, DRK-Heim, Horresser Berg 4 24.04.1999, 08.30 Uhr Montabaur, DRK-Heim, Horresser Berg 4 29.05.1)399, 08.30 Uhr Montabaur, DRK-Heim, Horresser Berg 4 20.06.1999, 08.30 Uhr Montabaur, DRK-Heim, Horresser Berg 4

Erste Hilfe 8 Doppelstunden Gebühr: DM 48,00

16.01.1999 und 23.01.1999, 08.00 Uhr Montabaur, DRK-Heim, Horresser Berg 4

10.04.1999 und 17.04.1999, 08.00 Uhr Montabaur, DRK-Heim, Horresser Berg 4

Bei allen Lehrgängen ist eine Anmeldung bis spätestens Mittwoch erforderlich. Sonderlehrgänge nach Rücksprache kurzfristig möglich.

Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Westerwald, Langenhah- ner Straße 1,56457 Westerburg, Telefon: 02663/9427-0.

MONTABAUR

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes »Eifelstraße« der Stadt Montabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Stadtrat von Montabaur am 25.09.1997 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Eifelstraße« wurde aus dem Flä­chennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des We­sterwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemein­de Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8 , 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, diens­tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann einge­sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungs­planes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. >

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zu­stande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung