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Montabaur

M

Öffentl. Bekanntmachungen

Satzung

zur Änderung der Betriebssatzung für die Verbandsgemein­dewerke Montabaur vom 10.12.1998

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 92 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) die folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Die Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Montabaur vom 21.12.1992, geändert durch Satzung vom 10.11.1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Zweck des Eigenbetrieb ist es,

a) die Versorgung im Verbandsgemeindegebiet mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke si­cherzustellen;

b) das Schmutz- und Niederschlagswasser von den in der Ver­bandsgemeinde gelegenen Grundstücken abzuleiten und un­schädlich zu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten, und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kläranlagen;

c) das Hallen- und Freibad in Montabaur (Mons-Tabor-Bad) zu unterhalten und zu betreiben.«

2. § 3 erhält folgende Fassung:

»§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 16.000.000 DM. Davon werden zugeordnet

1. dem Wasserwerk.5.000.000 DM;

2. den Abwasserbeseitigungseinrichtungen.10.000.000 DM;

3. dem Hallen- und Freibad (Mons-Tabor-Bad).. 1.000.000 DM.« Diese Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft.

56410 Montabaur, 15.12.1998

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 171) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustan­de gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwal­tung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Be­zeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 15.12.1998 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentlicher Hinweis

über die Meldepflicht der Tierhalter zwecks Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge für das Haushaltsjahr 1999 ge­mäß § 12 Abs. 4 Satz 4 des Landestierseuchengesetzes (LTiersG)

Zunächst teilen wir Ihnen mit, daß nach Auskunft des Statisti­schen Landesamtes Bad Ems die alle 2 Jahre - bisher zu den geraden Jahreszahlen - vorzunehmende allgemeine Viehzäh­lung, die zuletzt 1996 vorgenommen wurde, 1998 nicht stattfindet. Die nächste allgemeine Viehzählung soll im Mai 1999 vorgenom­men werden.

Diejenigen Halter von Rindern, Schweinen, Schafen und insbe­sondere Pferden, die bisher ihren Tierbestand für die Festsetzung

der Tierseuchenkassenbeiträge noch nicht mitqeteilt somit für 1998 nicht aufgefordert wurden, Tierseuchen!«* ü! träge zu entrichten, werden hiermit erneut aufgefordPrtT Tierbestand für die Festsetzung der Tierseuchenka^onü' 1 1999 bis spätestens 31.01.1999 der Verbandsgemeinde m* 1 baur mitzuteilen und somit der Meldepflicht nachzukomm °1 Die Nichtbeachtung der Meldepflicht stellt eine Ordnung] keit dar, die mit Zwangsmaßnahmen nach dem Lande*«! tungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) geahndet werden kann! Desweiteren wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 69 aki des Tierseuchenkassengesetzes in Verbindung mit S 4 Ahi und 3 der Beitragssatzung der Anspruch auf Leistunaenf Tierseuchenkasse ^entfällt, wenn Tierhalter ihren Tierbe*! nicht angeben, eine zu geringe Tierzahl angeben oder hL c tragspflicht nicht erfüllen. e 1

Abwasserzweckverband Bad Ems

Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes Bad Em<u? das Wirtschaftsjahr 1999 T

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des ZweckverbanJ setzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476-BS 2020-2d Verbindung mit der Gemeindeordnung (GemO) und der Eigen! triebsverordnung für Rheinland-Pfalz (EigVO) den folgen! Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 1999 beschlossen ffl nach Genehmigung durch die Bezirksregierung Koblenz als AH Sichtsbehörde vom 01.12.1998 hiermit bekannt gemacht wirdf Gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 8 ZwVG in Verbindung mit § 86 Abi Satz 2 GemO sind die Abwasserbeseitigungseinrichtungen nl den Bestimmungen.der EigVO zu verwalten. Nach der EigVO ein Wirtschaftsplan zu erstellen.

I.

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 1999 wird im Erfolgspian

in den Erträgen auf.DM 3.612.60(J

in den Aufwendungen auf...DM 3.612.60(jj

im Vermögensplan

in der Mittelherkunft auf.DM 6.430, OOÖJOi

in der Mittelverwendung auf...DM 6.430. OOCj

festgesetzt.

II.

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschal jahr 1999 zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplaj erforderlich ist, wird auf DM 4.300.000,00 festgesetzt.

III.

Verpflichtungsermächtigungen werden wie folgt veranschl| Keine

IV.

Die Verbandsumlage wird nach § 9 Abs. 2 der Verbandsordnl berechnet. Als Bemessungsgrundlage gilt danach der Waal verbrauch der Anschlußnehmer der öffentlichen Wasservera gung im Entsorgungsgebiet (§ 2 Abs. 2 der Verbandsordnuij die gleichzeitig an der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigl teilgenommen haben. Zeitraum für die Ermittlung des bereinig® Wasserverbrauches ist das dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zwei Jahre vorangehende Wirtschaftsjahr (Vorvorjahr).

Der Umlageanteil beträgt demnach für das Jahr 1999

- für die Verbandsgemeinde Bad Ems bei 867.695 cbm =761

- für die Verbandsgemeinde Montabaur bei 262.391 cbm=23,| Bad Ems, 10.12.1998 Abwasserzweckverband Bad Ems (S.)

Rink, Verbandsvorste§

Hinweis:

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 1999 liegt zur E sichtnahme in der Zeit vom 21.12.1998 bis 08.01.1999 währ| der Öffnungszeiten öffentlich aus:

a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems (Nebe de), Bleichstraße 1 a, 56130 Bad Ems, Zimmer 14

b) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur, Konrad-AJ nauer-Platz 8,56410 Montabaur, Zimmer 229,2. Stock

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, daß Satz! gen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorscnriijj der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- c i Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach j Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen ten. Dies gilt nicht, wenn