Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite - ws zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m > wenn eine einseiti 9 e Nutzung zulässig ist.
1 3 Mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.
: B Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m.
Ii 4 Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.
15 Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflä- ! c hen (Fläche, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien ; Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinie- ' ren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder : teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.
16 Parkflächen
' a ) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m, b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen Nm. 1 bis 5 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.
17 Grünanlagen
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis I 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m, i b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn.
[ 1 bis 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch
j gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke. 'Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erholten sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 8 m.
Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
Ulung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
rbeitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsäch- en Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungsein- htungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:
(Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Kosten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu erstatten sind, maßgebend.
teil der Gemeinde am beitragsfähigen pließungsaufwand -
[Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungs- wandes.
rechnungsgebiet, Grundstücksflächen [d Geschoßflächen
pilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
|Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte [beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlos- [senen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen [verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
[Ais Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken [innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die [Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise [genutzt werden kann.
[Ais Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken [außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes [und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt,
fa) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die | Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grund- | stücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand | von 35 m dazu verlaufenden Linie.
|b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der | Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zuge- | wandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufen- I den Linie.
IGrundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung pur Erschließungsanlage hersteilen, bleiben bei der Bestim- IPg der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Perschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach r™ 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen Ptaer hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
IJ Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung perüen den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und In- pstriegebieten 20 v. H. der Grundstücksfläche hinzugerech
net; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
5. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der GeschO ßflächenzahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.
7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.
8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen.
Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.
Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßen- de Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.
§6
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
- den Grunderwerb,
- die Freilegung,
- die Fahrbahn,
- die Radwege,
- die Gehwege,
- die Parkflächen,
- die Grünanlagen,
- die Beleuchtungsanlagen,
- die Entwässerungsanlagen
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
§7
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
1. Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
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