Ausgabe 
11.12.1998
Seite
3536
 
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Montabaur

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Dringlichkeitsstufe III: Alle übrigen Wohnstraßen und sonstigen Verkehrsflächen

Bevor Flächen der Dringlichkeitsstufe II oder III geräumt oder gestreut werden, ist zu prüfen, ob nicht bei Flächen der Stufe I ein Nachräumen oder Nachstreuen notwendig ist. Dies gilt insbeson­dere für verkehrswichtige und gefährliche Stellen sowie für wich­tige Fußgängerbereiche (Bushaltestelle, Weg zum Kindergarten).

Zeitdauer des Winterdienstes:

Zum Streuplan gehört auch die zeitliche Festsetzung von Streu­maßnahmen. So ist festgelegt, daß die Straßen der Dringlichkeits­stufe I an Werktagen morgens bis 06.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 07.00 Uhr geräumt oder gestreut sein müssen. In den Abendstunden endet der Winterdienst auf innerörtlichen Straßen mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs (zwi- ’ sehen 20.00 und 22.00 Uhr).

Soweit die Ausführungen zu den Räum- und Streupflichten der Ortsgemeinde. Im Anschluß möchte ich nun die Winterdienst­pflichten der Anlieger darstellen:

Winterdienstpflichten der Anlieger

Durch die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 24.11.1989 hat die Ortsgemeinde die Reinigung der Straßen und den Winterdienst zum Teil auf die Aniieger übertragen.

Den gesamten und genauen Wortlaut der Satzung können Sie bei mir während der Dienststunden einsehen.

Ich möchte an dieser Stelle die wesentlichen Festsetzungen auszugsweise und sinngemäß erwähnen:

Verantwortlichkeit

§ 1 (1) Die Straßenreinigung und der Winterdienst wird den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebau­ten Grundstücke übertragen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen.

(2) Als angrenzendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an der Straße liegt. Kurzum: Entlang der gesamten Grundstücksgrenzen, die an eine öffentliche Verkehrsfläche gren­zen, gilt die Winterdienstregelung. Hierbei ist es unerheblich, von welcher Seite das Grundstück befahren- und betreten werden kann.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbeson­dere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks sind gesamt­schuldnerisch verantwortlich.

§ 4 Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.

Umfang des Winterdienstes

§ 7 (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen.

Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müs­sen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken anpassen.

§ 8 (1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. ,

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit ab­stumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Split oder ähnli­ches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.

(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage während der Verkehrszeiten zu streuen.

Soweit die einschlägigen Bestimmungen zum Winterdienst. Ich hoffe, mit dieser Veröffentlichung die alljährliche Verwirrung und daraus entstehende Verärgerung über die tatsächlichen und ver­meintlichen Pflichten aller Beteiligten, etwas verringern zu kön­nen. Es geht hierbei nicht darum, Sie zu bevormunden und zu gängeln. Es gehört jedoch zu meinen Dienstpflichten, Sie alljähr­lich auf die Pflichten, die sich aus dem Winterdienst ergeben, hinzuweisen, um Sie vor negativen Folgen zu bewahren.

Hierzu möchte ich abschließend aus einem Schreiben der Bun­desarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer zitie­ren. Hier heißt es: »Im Schadensfall kann der betreffende Anlieger wegen aller entstandenen Aufwendungen in Regreß genommen

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werden. Abgesehen davon können Versäumnisse desTT . für diesen auch strafrechtliche Konsequenzen etwa JLn lässiger Körperverletzung nach sich ziehen. Es erschpi » nfa sinnvoll, jeweils vor Beginn der Winterperiode durch Bekanntmachungen die Anlieger auf ihre Verpflichtunn Folgen etwaiger Versäumnisse auf diesem Gebiet he» hinzuweisen.« esor

Die Rechtsprechung vertritt hierbei folgenden Standpunkt, einer möglichen Haftung für Versäumnisse der Anlieae ? gehen, müssen also die Kommunen obligatorisch sicher*« 1 daß im Rahmen des Winterdienstes auch insoweit die nohT' gen Kontrollen stattfinden. Die Einhaltung der Räum ' Streupflicht durch die Anlieger muß erforderlichenfallsduröh L eignete Maßnahmen erzwungen werden« (aus einem r ' Bu ndesgerichtshofes).

Helmut Marx, Ortsbürgermei

Musik für Mario

Benefizkonzert zugunsten von Mario Sobera aus KadenbJ veranstaltet von den Schönberg-Musikanten und ihren Freund! Am Sonntag, dem 27. Dezember 1998, findet in Kadenbach 1 Saale des Gasthof »Zum Westerwald« ein Konzert mit volkstd liehen Klängen der Schönberg-Musikanten und ihren Freunc statt. Veranstaltungsbeginn: 15.00 Uhr, Eintritt frei.

Alle Leser und Leserinnen bitten wir ganz herzlich um ih| Besuch und um eine großzügige Spende zugunsten von Mai der an Krebs erkrankt ist und dringend finanzielle Mittel; Deckung der Kosten einer alternativen Heilbehandlung braui Mario ist erst 18 Jahre alt. Bitte helfen Sie alle mit.

Die Veranstaltung findet statt in Zusammenarbeit mit der Orts! meindeverwältung Kadenbach. Wenn Sie per Post spenc möchten, bitte an Ortsgemeindeverwaltung Kadenbach, z, I von Bgm. Helmut Marx, 56337 Kadenbach. WerfürdenKonzi nachmittag einen Kuchen etc. spenden will, bitte ab 14.001 direkt im Gasthof »Zum Westerwald« abgeben.

KCK Karnevalsclub Kadenbach

Der Kartenvorverkauf für unsere große Karnevalssitzung Samstag, dem 16. Januar 1999, ist hervorragend angelaufen Wir bitten um Abholung der bestellten Karten bis spätesti Donnerstag, den 17. Dezember 1998. Nicht abgeholte Kar gelangen nach dem v. g. Termin wieder in den freien Verkau

Ortsvereinsring Kadenbach

Termine der Ortsvereine im Ortsvereinsring der Gemeiij Kadenbach 1999 Ortsvereinsring

10. November 1999 Martinszug 12. Januar 1999 Kinderkarneval 15. Mai bis 17. Mai 1999 Kirmes in Kadenbach

Kolpingfamilie

7. Februar 1999 Kolping-Fastnacht

20. Juni 1999 Wandertag

17. September bis 21. September 1999 mehrtägiger Ausilj 17. Oktober 1999 Aktion für soziale Zwecke

11. Dezember 1999 Kolping-Gedenktag Kirchenchor 6. Juni 1999 Krebbel-Fest Ausflugstermin wird kurzfristig bekanntgegeben!

21. November 1999 Kirchenkonzert Kaninchenzucht Verein 30./31. Oktober 1999 Ausstellung Möhnenclub

11. und 13. Februar 1999 Karnevalssitzungen

26. Juni 1999 Hüttenfest 25. September 1999 Ausflug Freiwillige Feuerwehr 23. Januar 1999 Jahreshauptversammlung 3. Oktober 1999 Wandertag Sportverein

27. März 1999 Jahreshauptversammlung

Tennisclub

23./24. Mai 1999 Turnier 20. bis 22. August 1999 Turnier 17. bis 19. September 1999 Turnier