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[otabaur

ieweils geltenden Fassungen die folgende Satzung be- ^ 1 die hiermit bekanntgemacht wird.

Nr. 50/98

[lassen

Lbuna des Erschließungsbeitrages

Fneckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Lhiießungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbei- F na ch den Vorschriften des Baugesetzbuches und dieser

und Umfang der Erschließungsanlagen

I Beitragsfähig ist der Aufwand für

|i Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von * ' Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern, Gewe­be- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart, Einkaufszentren, großflächige Handelsbetrie­be, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a ) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

Ijstraßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von 1 Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriege­bieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein­kaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

1.3 Mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z. I B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite von 5 m. llASammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m.

1,5Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflä- 1 eben (Fläche, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinie­ren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 ge­nannten Höchstbreiten.

|l,6 Parkflächen

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 5 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

jl, 7 Grünanlagen

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 5 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

idet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhö­ben sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber 8 m.

Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gtit für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

Pie in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durch- pnittsbreiten.

I des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

jsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsäch- pi Kosten ermittelt. Der Aufwand für die Entwässerungsein- jiingen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt: r die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind , |'Kosten, die an den Träger der Abwasserbeseitigung pufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu Natten sind, maßgebend.

N der Gemeinde

Ntragsfähigen Erschließungsaufwand

F^de trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungs-

Minungsgebiet, Grundstücksflächen «aschoßflächen

mg des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

y[ r ^ch §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte Erschließungsaufwand W j r< j| a uf die erschlos-

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senen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flä­chen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

2. Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise

genutzt werden kann.

3. Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauli­che, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht fest­gesetzt,

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grund­stücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zuge­wandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufen­den Linie.

Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestim­mung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

4. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden den Grundstücksflächen in Kern-, Gewerbe- und In­dustriegebieten 20 v. H. der Grundstücksfläche hinzugerech­net; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

5. Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungs­aufwand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

6. Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Ge­schoßflächenzahl. Für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB.

7. Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorhan­denen Geschoßfläche zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfiäche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grund­stücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

8. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs­anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten eweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, soweit beide Ver- (ehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Ste­hen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Gemein­de, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Ver­kehrsanlagen angesetzt.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßen- de Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die Verkehrs­anlagen nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanla­gen angesetzt.

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