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Nr. 49/98

Larkunq: Stahlhofen Indbuchbezirk: Stahlhofen

< Flurstücke: 362, 363, 364, 365, 366/1, 370/1,375/1,376, i r L 379 380,399/1,400/1,402, 403/1,405, 406,407, 408, raäll, 1961,1964/1

j T Flurstücke: 1291/1, 1292/1, 1293/1, 1294/1, 1295/1, ft?ÖP7 1328, 1329, 1330, 1331, 1332, 1333, 1334, 1335, 1 1 ^48 1349, 1350, 1351, 1352, 1353, 1368, 1369, 1370, , 1372 / 1 , 2073 tlw., 2078 tlw., 2079 Aharenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem Gefügten Kartenauszug dargestellt.

' g eS tandskarte in der alle von der Umlegung betroffenen Hocke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe VI dieser Bekanntmachung).

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beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur imeldung von Rechten

ich §48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte: die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stöcke,

die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück bela­stenden Recht,

die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,

!die Ortsgemeinde Stahlhofen die Verbandsgemeinde Montabaur j? unter 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt jteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs- [sschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung Wen Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

|tehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der piegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist üf Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem auf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts f] mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB)

Jjnte, di e aus d em Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur |aiiigung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen j s M °nats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe- usses bei dem Umiegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir­kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungs­verfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).

Eventuell bestehende Pachtverhältnisse sollten von den Ver­pächtern der jeweiligen Grundstücke zum Ende des laufenden Pachtjahres gekündigt werden; andernfalls müssen die Eigentü­mer dieser Grundstücke ggfls. Wertminderungen gegen sich gel­ten lassen, sofern der Pächter Ansprüche auf Fortsetzung der Pachtverhältnisse geltend macht.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein­barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertstei­gernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauli­che Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Kata­steramt Westerburg, Außenstelle Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, eingerichtet.

V. Vorbereitende Maßnahmen

In der Umlegung »Dielkopf« wird voraussichtlich im Frühjahr 1999 mit den örtlichen Vermessungsarbeiten begonnen. Die Arbeiten erstrecken sich zunächst auf die Grenzfeststellung entlang der Verfahrensgrenze, während die Absteckung und Abmarkung der neuen Straßen und Baugrundstücke zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Den Beauftragten der zuständigen Stellen ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszufüh­ren.

VI. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,

2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart,

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen

aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Be­standskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschrän­kungen, liegen in der Zeit vom 14.12.1998 bis 13.01.1999 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 221, während der Dienststunden öffentlich aus. In die im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des Umlegungsbe­schlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstun­den eingesehen werden.