Montabaur
Bericht über die Sitzung
des Ortsgemeinderates Heiligenroth
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Der Geltungsbereich ist au ßeröem in der beigefüaten i"ih . ,i karte im Maßstab 1:5000 eingetragen. Diese zeichne* 9 !^ Stellung ist Bestandteil dieser Satzung. sctl &D|
vom 27.10.1998
Beteiligung der Ortsgemeinden an den Kosten für die Entwässerung von Baugebieten; Regelung der Kostenanteile für die Entwässerung von Verkehrsflächen
Der Ortsgemeinderat Heiligenroth stimmte dem Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Montabaur und der Ortsgemeinde über die Inanspruchnahme von Gemeindestraßen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie die Erstattung der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung von Gemeindestraßen und -wegen in der in der Sitzung vorliegenden Form zu.
Zweite Änderung des Bebauungsplanes »Am hohlen Weg - Auf der Schlat«
Der Ortsgemeinderat beschloß die zweite Änderung des Bebauungsplanes »Am hohlen Weg — Auf der Schlat« gemäß § 2 I und IV BauGB. Die bisherigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen werden vollständig aufgehoben und durch die geänderten Bestimmungen ersetzt. Gleichzeitig stimmte der Ortsgemeinderat dem Entwurf zur zweiten Änderung des Bebauungsplanes »Am hohlen Weg - Auf der Schlat« einschließlich Begründung sowie textlichen und zeichnerischen Festsetzungen in der Form zu, wie er dem Ortsgemeinderat in der Sitzung Vorgelegen hat. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung wird in der Form durchgeführt, daß die Bebauungsplanänderung einschließlich der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sowie der Begründung für die Dauer eines Monats beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur eingesehen werden kann. Die Verwaltung wurde beauftragt, gleichzeitig das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 I BauGB einzuleiten.
Vergabe der Straßenbau- und Straßenbeleuchtungsarbeiten im Industriegebiet »Illbach-Nordumgehung«
Der Ortsgemeinderat beschloß, die Arbeiten für den Straßenbau und für die Beleuchtung im Industriegebiet »Illbach - Nordumgehung« an den wirtschaftlich günstigsten Anbieter zu vergeben.
Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 I Nr. 1 BauGB für das Bebauungsplangebiet »Illbach«
Der Ortsgemeinderat beschloß, für den Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans »Illbach« eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 I Nr. 1 BauGB aufzustellen..Die Satzung wird in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht.
Bodenschutzkalkung für den Gemeindewald
Der Bodenschutzkalkung im Gemeindewald wurde einstimmig zugestimmt.
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth vom 10. November 1998
Aufgrund der §§ 24 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland- Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert am 12.03.1996 (GVBI. S. 152) und 25 I Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) hat der Ortsgemeinderat von Heiligenroth am 27. Oktober 1998 folgende Satzung beschlossen:
§1
Für den Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes »Illbach«, mit Ausnahme der für den Bau der K 103 (neu) benötigten Flächen, wird hiermit ein besonderes Vorkaufsrecht an den dortigen unbebauten Grundstücken begründet.
§2
Der Geltungsbereich dieser Satzung stimmt mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes »Illbach« - mit Ausnahme der für den Bau der K103 (neu) benötigten Flächen, überein und wird -grob dargestellt-wie folgt begrenzt
- im Westen: durch die Bundesstraße 255,
- im Norden: durch einen Teil des Wirtschaftsweges Parzelle 4052/II und die Nordgrenzen der Grundstücke Flur 25, Parzellen 2237,2199 und 2173, die Eisenbahnlinie, sowie den Wirtschaftsweg Parzelle 14/6 und die Trasse der K103 (neu),
- im Osten: durch den Wirtschaftsweg Flur 49, Parzelle 108/4 und die Autobahn A 3,
- im Süden: durch die Kreisstraße 103. .
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§3
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachuna i.
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56412 Heiligenroth, 10. November 1998 (S.)
In Vertretung: Herbst, 1. Ortsbeigeorij
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pli (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S.1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes; Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezent 1995 (GVBI. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvi Schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes; stände gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntij chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Diesi nicht, wenn 1 .
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung,i Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachu der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde < beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-^ Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeved tung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich un Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begt! den soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 21 , , so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jederm? diese Verletzung geltend machen.
56412 Heiligenroth, 10. November 1998 (S.)
In Vertretung: Herbst, 1. '
Fundsache
Beim Möhnenfest am Samstag, 07.11.1998, wurde InderVoj sanghalle ein Schlüsselbund mit Auto- und Hausscnir Fundsache abgegeben. Die Besitzer können die Funds der Ortsgemeinde abholen.
In Vertretung: Herbst, I. B>
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