Montabaur
Nr,
m
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Öffentliche Bekanntmachung
der II. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1998 vom 12.10.1998
I.
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 08.10.1998 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht (+) vermindert (-) , um DM
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher DM
auf nunmehr festgesetzt DM
a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben
+ 338.000 + 338.000
29.454.000
29.454.000
29.792.000
29.792.000
b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben
+ 372.000 + 372.000
8.559.000
8.559.000
8.931.000
8.931.000
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite der Verbandsgemeinde wird nicht geändert.
§3
Die Höchstbeträge der Kassenkredite werden nicht geändert.
§4
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt
- für die Verbandsgemeinde von bisher 772.600 DM auf 385.100 DM
§5
Die Verbandsgemeindeumlage wird nicht geändert.
Nachrichtlich:
Umlagegrundlagen 1997.40.271.147 DM
Umlagesoll 1997.13.692.190 DM
Umlagegrundlagen 1998 bisher.41.449.141 DM
Umlagesoll 1998 bisher.14.092.708 DM
Umlagegrundlagen 1998 neu.41.529.875 DM
Umlagesoll 1998 neu.14.120.158 DM
li.
Genehmigung der II. Nachtragshaushaltssatzung
Die nach § 98 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 98 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung der, Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1998 wird hiermit erteilt:
zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen der Verbandsgemeinde von 100.000 DM, für die im Haushaltsjahr 1999 voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen. 56410 Montabaur, 08.10.1998 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10
In Vertretung: gez. Dr. Löhr
III.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 19.10. bis 28.10.1998 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Montabaur, 12.10.1998 Verbandsgemeinde Montabaur (S.)
gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Fon Schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetz® stände gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekam chung als von Anfang an gültig zustande gekommen, nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmai der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbei den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzui Verfahrens- oder Form vorschriften gegenüber der Genu Verwaltung schriftlich unter Bezeichnung des Sa der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ger hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend ger so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gel deordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vor Januar 1994 (GVBI. S. 153).
'1
Öffentliche Bekanntmachung
Lohnsteuerkarten 1999
1. Die Lohnsteuerkarten 1999 sind den Arbeitnehmern iiijf telt worden. Die steuerfreien Pauschbeträge für Behirl und Hinterbliebene sind nach Möglichkeit bereits eingetri
2. Jeder Arbeitnehmer mu ß die Eintragungen auf der Lohns erkarte 1999 überprüfen und unzutreffende Eintragung® richtigen lassen.
3. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkartei zu Beginn des Kalenderjahres 1999 ihren Arbeitgebern] zuhändigen und, falls ihnen die Lohnsteuerkarte dahin nicht zugegangen ist, die Ausstellung sofort zu beaj gen.
4. Auf die möglichen steuerlichen Nachteile bei schul Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsf karte 1999 wird besonders aufmerksam gemacht.
5. Unbefugte Änderungen und Ergänzungen der Eintrags! auf der Lohnsteuerkärte sind verboten und strafbar.
6. Änderungen in den Besteuerungsverhältnissen des i nehmers dürfen vom Arbeitgeber erst dann berückt werden, wenn ihm die geänderte oder ergänzte Lohns! karte vorgelegt worden ist.
7. Anträge auf
a) Berücksichtigung von Kindern, die im Ausland ansä sind,
b) Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre,
c) Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren i deren Fällen (zum Beispiel für die keine steuerlich)] bensbescheinigung vorgelegt werden kann od| Pflegekindschaftsverhältnis besteht),
d) Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten oder Suj ausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen,
e) Berücksichtigung von Aufwendungen zur Förderum Wohneigentums, der negativen Summe der Einküii|
sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen L ‘ nanzamt einzureichen.
Die erforderlichen Antragsvordrucke sind bei den Finar tern erhältlich.
8. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gleichzeitig i Lohnsteuerkarten ausgehändigte Informationsschrift > Steuer 1999« hingewiesen.
Oktober 1998 Der Bürget f
Bekanntmachung über die Auslegung d$
Eintragungsberechtigtenverzeichnissesfj
und die Erteilung von Eintragungsscheinen
für das Volksbegehren zur Wiedereinführung des Bil Bettages als gesetzlicher Feiert vom 16. November w 29. November 1998
1. Das Eintragungsberechtigtenverzeichnis der Ortsgema Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görg| sen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holl«! bach, Hübingen, Kadepbach, Nentershausen, I Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ri Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen W schneudorf sowie für die Stadt Montabaur liegen in derZ! Dienstag, dem 27.10.1996, bis Freitag, den 30 . 1 0.1

