itabaur
Nr. 41/98
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cirh Zahlunq und Termin notieren. Sollte die Festset- nq von Vorauszahlungen unterblieben sein, ist dringend raten, die voraussichtliche Einkommensteuerschuld rückzu'legen, um spätere finanzielle Überforderungen zu
Irch'cHe Gewerbesteuer werden die Erträge und das ipital des Unternehmens steuerlich erfaßt. Bis zu einem ■werbeertrag bei Einzelunternehmen und Personenge- llschaften von DM 48.000,—jährlich und einem Gewer- kapital von DM 120.000,— fällt allerdings keine Gewer- steueran. Juristischen Personen wie GmbHs wird dage- n diese Vergünstigung nicht gewährt.
,j Gewerbeerträgen von Einzelunternehmen und Persongesellschaften gibt es eine stufenweise Heranfyhrung den Steuermeßbetrag von 5 Prozent. Die Gewerbeka- alsteuer als zweiter Berechnungsfaktor ist seit dem 1. nuar 1998 entfallen.
Jährlich
Am Jahresende werden umfassende Abschlußarbeiten fällig. Dazu gehören insbesondere die Inventur durch körperliche Bestandsaufnahme (Zählen, Messen, Wiegen), eine Inventarliste, ein Bestandsverzeichnis des Anlagevermögens, die Buchführung ist abzull stimmen und abzuschließen, die Gewinnermittlung (vereinfachte Methode oder Bilanz und Gewinn- und g* Verlustrechnung) vorzunehmen, die Lohnkosten abzuschließen, der Lohn- luerjahresausgleich durchzuführen und die Lohnsteuer- rte auszufüllen.
Eiterhin sind die Umsatzsteuerjahreserklärung anzufer- |n, die Gewerbesteuerjahreserklärung abzugeben und j Einkommensteuererklärung einzureichen. Formulare (diese Erklärungen sowie die zusätzlichen Formulare, länderen Zwecken dienen, schickt das Finanzamt zu. Inn man glaubt, den steuerlichen Anforderungen an die [chführung und Aufzeichnung nicht gewachsen zu sein, Ilte ein Fachmann eingeschaltet werden. Die Probleme Ilten nicht aufgeschoben werden, wenn man sich vor een Überraschungen schützen will. Unordnung im steu- 'fchen Bereich hat schon manchen Jungunternehmer in |ße Schwierigkeiten gebracht.
verbeanmeldung
le neue Tätigkeit als selbständiger Unternehmer muß lachst bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung ange- jdet werden. Dazu benötigt man ein Formblatt mit meh- }n Durchschlägen, das dort ausgehändigt wird. Mit der verbeanmeldung wird zugleich die Anmeldung beim pnzamt, bei der Berufsgenossenschaft und bei der Indu- ■ und Handelskammer bewirkt.
|der IHK wird man Kraft Gesetzes Mitglied, wenn man s gewerbliche Tätigkeit aufnimmt. Bei der Handwerks- nmer oder Landwirtschaftskammer wird man ebenso ■ft Gesetzes Mitglied, wenn man eine Tätigkeit in einem pdwerk bzw. in der Landwirtschaft aufnimmt. Soge- Inte freiberufliche Tätigkeiten, wiez. B. Künstler, gelten legen nicht als gewerblich und müssen nur beim anzamt angemeldet werden.
fite die Absicht bestehen, im Zusammenhang mit der ^ständigen Gewerbetätigkeit oder als Nebenerwerb pmaten (z. B. für Zigaretten oder Süßigkeiten) aufzu- Ben, muß das ebenfalls der Ortsbehörde angezeigt wer- | Auch das Aufstellen von Automaten ist durch die verbeordnung geregelt.
fiubnis
leine Reihe gewerblicher Tätigkeiten benötigt man eine pndere staatliche Erlaubnis, die an bestimmte - durch letz vorgeschriebene - Bedingungen geknüpft ist. fchließend hierzu ein Überblick: lj r bestimmte betriebliche Einrichtungen, wie Maschi- pn, Wärmeanlagen usw., benötigt man eine jetriebserlaubnis. Sie ist von der Einhaltung gesetzli- 1 er Vorschriften, wie dem Bundesemissionsschutz- |setz, dem Abwassergesetz oder dem Gerätesicher- Pjtsgesetz abhängig. Da diese Vorschriften zum Teil Ihr einschneidend sind, sollte man sich rechtzeitig Fdem Start eingehend informieren. Auskunft gibt ps Gewerbeaufsichtsamt, nach Möglichkeit aber Ich die IHK.
• Einzelhandel, z. B. mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, darf nur betrieben werden, wenn eine Person im Unternehmen tätig ist, die die vom Gesetz geforderte Sachkunde besitzt.
• Die Erteilung der Erlaubnis bei allen erlaubnispflichtigen Gewerbearten setzt persönliche Zuverlässigkeit voraus.
• Für den Handel mit Waffen benötigt man eine Fachkundeprüfung.
• Im Bewachungs- und Maklergewerbe müssen zusätzlich zur persönlichen Zuverlässigkeit wegen der hohen Schadenshaftung auch Sicherheiten gestellt werden können, bzw. Nachweis erbracht werden, daß man sich entsprechend gegen eventuelle Schadensersatzansprüche abgesichert hat.
• Die für das Gastgewerbe erforderliche Erlaubnis nannte man früher „Konzession“. Eine der persönlichen Voraussetzungen der Gaststättenerlaubnis ist die Teilnahme an einem „Unterrichtungsverfahren“ zum Lebensmittelrecht bei der IHK.
• Zu den persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung eines Bewachungsgewerbes gehört, ein Unterrichtungsverfahren zu absolvieren, um sich mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Erfordernissen vertraut zu machen. Gleiches gilt für im Bewachungsgewerbe angestellte Personen.
• Besondere Betriebseigentümlichkeiten, wie z. B. „Bar“ oder „Diskothek“ müssen ebenfalls eigens zugelassen sein.
• Für die Erteilung der „Konzession“ sind auch bestimmte gesetzliche Anforderungen an die Betriebsräume maßgebend. Daher sind an der Entscheidung über die Erteilung einer „Konzession“ neben dem Ordnungsamt als der eigentlichen Erlaubnisbehörde auch das Bauaufsichtsamt, das Veterinäramt (Lebensmittelüberwachung), möglicherweise auch das Gewerbeaufsichtsamt (Jugendschutz), beteiligt.
• Falls man das selbständige Gewerbe nicht von einem festen Standort, sondern von ständig wechselnden Plätzen betreiben will, ist das ein Reisegewerbe.
Auch Schaustellungen, Jahrmarktsbuden, Karussells oder ähnliche Veranstaltungen nach Schaustellerart zählen zum Reisegewerbe. Dazu benötigt man eine Reisegewerbekarte, die bei der Ortsbehörde beantragt werden muß.
• Erlaubnisse und Genehmigungen sind auch für eine selbständige Tätigkeit im Güterkraftverkehr (Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug für andere) erforderlich.
• Für eine selbständige Tätigkeit im Personenbeförderungsverkehr benötigt man ebenfalls eine Genehmigung. Dies gilt gleichermaßen für den Taxi- und/oder Mietwagenverkehr wie für Omnibusunternehmen aller Art.
• Bestimmte Beförderungsfälle sind genehmigungsfrei. Einzelheiten, insbesondere zur Freistellungs-Verordnung, können bei der IHK erfragt werden.
Damit findet die Sonderserie zur Existenzgründung ihren Abschluß. Wer sich entschlossen hat, den Weg in die Selbständigkeit zu beschreiten, sollte nun weitere Informationen sammeln und - ganz wichtig! - Beratung einholen. Die IHK-Bezirksstelle steht hierzu gerne zur Verfügung. Viel Erfolg!
-- Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Koblenz; Bezirksstelle Montabaur; Existenzgründungs-Bera- tungsstelle, Kaiserstraße 1, 56410 Montabaur, Tel.: 02602/1563-0, Fax: 02602/1563-20 -- Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Koblenz; Exi- stenzgründungs-Beratungsstelle, Schloßstraße 2, 56068 Koblenz; Tel.: 0261/106-1, Fax: 0261/106-234 -- Existenzgründerinnen-Telefon; Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau; Stiftstraße 9, 55116 Mainz; Tel.: 06131/164040 (Mi. 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr)
- Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH), Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 22, 55130 Mainz; Beratungsdienst der ISB, Tel.: 06131/985333
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