Einzelbild herunterladen

Montabaur

52

Ein IHK-Wegweiser zur Existenzgründung

Versicherungen - Buchführung - Steuern - Gewerbeanmeidung - Adressen

Versicherungen

Für Arbeitnehmer sind Absicherungen gegen die Unwäg­barkeiten des Lebens selbstverständlich: Im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung gegen Krankheit, Unfall und Erwerbsunfähigkeit und auch gegen den Verlust des Arbeitsplatzes. Kein Problem: Die Hälfte der Beiträge muß vom Arbeitgeber gezahlt werden; bei der Unfallversiche­rung sind es sogar 100 Prozent.

Für Jungunternehmerinnen gibt es dagegen keine obli­gatorischen Absicherungen. Gerade in den Anfangsjah­ren der Selbständigkeit mit ihren hohen Belastungen, wird die Notwendigkeit persönlicher und betrieblicher Absi­cherungen zu gering geachtet.Dieser Fehler sollte ver­mieden werden.

Für alle Versicherungs­angelegenheiten kann man sich eines Versi­cherungsberaters bzw. eines Versicherungs­maklers bedienen. Auf­grund der unterschied­lichen Leistungs- und Prämienpalette der Versicherungsgesellschaften sollten auf jeden Fall stets Vergleichsangebote eingeholt werden. Dazu ist der tatsächliche Versicherungsbedarf zu ermitteln. Unterver­sicherungen und Doppelversicherungen sollten vermie­den werden. Wichtig ist, daß die größten Risiken zuerst abgedeckt werden und der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Existenzgründung rechtzeitig in Kraft tritt.

Buchführung

Bevor man sich selbständig macht, fallen Kosten an, die mit dem künftigen Unternehmen Zusammenhängen. Bei­spielsweise werden vor Geschäftseröffnung Betriebsräu­me angemietet oder man läßt sich von einem Wirt­schaftsprüfer oder Steuerberater beraten. Man schafft sich Büromöbel an oder unternimmt im Hinblick auf die späte­re Tätigkeit bereits Geschäftsreisen. Da das Geschäft in dieser Zeit noch nichts abwirft, entsteht unter Umständen am Jahresende ein Verlust, der von den anderen Ein­künften (z. B. Lohneinkünften) steuerlich abzugsfähig ist. Wichtig: das Sammeln sämtlicher Belege. Es ist darauf zu achten, daß die Geschäftspartner die Mehrwertsteuer als Vorsteuer getrennt in Rechnung stellen. Man erhält diese Steuer vom Finanzamt in vollem Umfang zurück.

Was muß sofort bei Beginn des Geschäftsbetriebes geschehen?

Welche Bücher muß der Kleinbetrieb führen?

Das Kassenbuch ist die Grundlage jeder Buchführung. Alle baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben), die mit dem Betrieb Zusammenhängen, müssen täglich voll­ständig eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muß mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.

Jeder Gewerbebetrieb ist zum Führen eines Warenein­gangsbuches verpflichtet. In dieses Wareneingangsbuch werden alle eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh- und Hilfsstoffe laufend eingetragen.

Das Warenausgangsbuch braucht nur geführt zu werden, wenn man Waren an andere gewerbliche Unternehmer liefert, z. B. an Großhändler.

Eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung stellt die sogenannte Einnahmen-Überschußrechnung (Gewinn ist gleich Überschuß der Einnahmen über Betriebsausgaben) dar, die aber steuerlich nur zulässig ist, wenn der Umsatz nicht höher als DM 500.000, oder das Betriebsvermö­gen nicht höher als DM 125.000, oder der gewerblicher Gewinn nicht höher als DM 48.000, im Jahr ist, keine Buchführung eingerichtet ist und nicht regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Ist man als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, ist dieses vereinfachte Ver­fahren nicht zulässig.

Bei der Einnahmen-Überschußrechnung werden in einem einfachen Journal alle Geschäftseinnahmen, die bar oder auf einem der Konten eingehen, den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Zweckmäßigerweise teilt man die Betriebsausgaben in die wichtigsten Kostenarten auf, die anfallen. Beispiel: Absatzwaren und Materialeinkäufe, Löhne, Gehälter, soziale Abgaben, Reisekosten, Beiträ­ge, Gebühren, Versicherungen, Bürokosten, Postkosten, Autokosten, betriebliche. Steuern, Zinsen, sonstige Kosten.

Am Monatsende erhält man durch Addition die Monats­zahlen, die Einnahmen und Ausgaben eines Jahres, deren Differenz den Gewinn oder Verlust für das abge­laufene Jahr ergeben.

Welche Bücher muß der größere Betrieb führen?

Eine kaufmännische Buchführung ist einzurichten, wenn die vorgenannten Grenzen (mehr als DM 500.000,Jah­resumsatz usw.) überschritten sind oder wenn man als Kaufmann/-frau in das Handelsregister eingetragen ist. Dabei ist es steuerlich gesehen gleichgültig, ob man sich für die Journalbuchführung, Durchschreibebuchführung oder EDV-Buchführung entscheidet. Hat man sich bisher nur wenig um Buchführungsaufgaben gekümmert, emp­fiehlt es sich, einen Fachmann einzuschalten. Zu beach­ten ist auch, daß die Buchführung nicht nur eine lästige Pflicht gegenüber dem Finanzamt darstellt, sondern wich­tiges Steuerungsinstrument für das Unternehmen ist!

Bei Einrichtung der Buchführung sind folgende Schritte zweckmäßig:

-- Kontenplanaufstellung

- Eröffnungsbilanz (Vermögen und Schulden am Eröff­nungstag) aufstellen

Wichtig:

Wareneingangs- und Warenausgangsbuch können ent­fallen, wenn gesonderte Sachkonten über Warenein- und -Verkäufe geführt werden,

Lieferanten- und Kundenkonten (Kontokorrente) ein­richten, Sonderkonten (Geschenke, Bewirtung, Reise­kosten, Autokosten) einrichten,

Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen (Maschi­nen, Fahrzeuge) anlegen, Ablage organisieren (Bank­belege, Kassenquittungen, ausgehende Rechnungen, Geschäftspost),

die Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen: Bilanzun­terlagen, Inventar, Sachkonten 10 Jahre. Sonstige Unterlagen 6 Jahre.

Steuern

Die Steuernummer ist beim Finanzamt anzufordern, Lohn­konten für Arbeitnehmer sind einzurichten und die Erfas­sung, Aufzeichnung und Zahlung der Mehrwertsteuer im Betrieb zu organisieren.

Laufend wiederkehrende Maßnahmen des Unternehmers:

Monatlich

Kleine Unternehmer mit Jahresumsätzen von nicht mehr als DM 25.000, sind von Umsatzsteuer befreit. Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ist folgendes zu beachten:

~ Eine vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoran­meldung ist zulässig, wenn die Umsatzsteuerschuld für das Vorjahr weniger als DM 6.000, betragen hat.

-- Die Umsatzsteuervoranmeldung muß bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt eingereicht werden. Gleichzeitig ist die entsprechende Zahlung fällig.

- Löhne und Gehälter müssen abgerechnet und die einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuerbeiträge an das Finanzamt abgeführt werden. Auch die Sozialver­sicherungsbeiträge müssen berechnet und entrichtet werden. Achtung: genau arbeiten! Die Krankenkas­sen kommen und prüfen nach.

Vierteljährlich

Die Einkommensteuer richtet sich nach der Höhe des zu erwartenden Einkommens. Das Finanzamt setzt Voraus­zahlungen fest, die vierteljährlich zu leisten sind. Man soll-