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dfer Branche verbreiteten Fachzeitschriften gesucht werden, nies besonders dann, wenn Fachkräfte nötig sind. Das ört- 3h zuständige Arbeitsamt bietet ebenfalls Unterstützung i Nach Aufhebung des Arbeitskräftevermittlungsmono- is der Arbeitsämter kann man neuerdings aber auch auf vate Personalvermittler zurückgreifen.
Ichtig werben, Verstöße vermeiden Ider lassen sich gerade die zündendin Werbeideen nicht immer mit den Vor- Ihriften vereinbaren. Alteingesessene Inkurrenten achten oft sehr genau dar- |f, ob sich ein neuer Wettbewerber mit liner Werbung an die gesetzlichen Istimmungen hält. Verstöße können |nn schnell teuer werden und zu Vichtsverfahren führen.
Die „guten“ Sitten im Wettbewerb
dieser altertümlichen Formulierung [raus haben Gerichte eine Vielzahl von Sllgruppen entwickelt. So darf man beispielsweise nicht laufgefordert per Telefon oder Telefax werben; auch mit Vlail-Werbung sollte man vorsichtig sein. Man darf auch fcht glauben, ohne weiteres etwas verschenken zu dür- k um auf sich aufmerksam zu machen, selbst wenn dies ■keiner Kaufverpflichtung verbunden ist. So etwas wird hnell als „übertriebenes Anlocken“ oder „Psychologischer lufzwang“ verboten. Auf Vergleiche mit Konkurrenten [er deren Produkten sollte in der Werbung vorsichtshal- ganz verzichtet werden. Manche lustig gemeinte |spielung auf ein Konkurrenzprodukt oder einen fremden Srbeslogan ist schon gerichtlich als unlautere Herabset- pg von Wettbewerbern verboten worden. Schließlich kön- 1 auch Verstöße gegen irgendwelche anderen Gesetze, > z. B. das Ladenschlußgesetz oder die Preisangaben- fr-ordnung (das passiert besonders leicht!) zugleich als [rstöße gegen die guten Sitten im Wettbewerb angese- 1 werden, wenn man sich hierdurch einen Vorteil im Wettverb verschafft. Viele Gerichte sind da ausgesprochen linlich. Folge: Nicht nur die für die Überwachung solcher fsetze zuständigen Behörden, sondern auch Konkurren- i und Wettbewerbsvereine könne solche Verstöße verfolgen.
[s Irreführungsverbot
Iß man in der Werbung nicht die Unwahrheit sagen und [manden hinters Licht führen darf, leuchtet zwar jedem So muß man sich z. B. auch in Kleinanzeigen als Iwerbetreibenderzu erkennen geben, damit niemand irrig jein Privatangebot glaubt. Irreführend ist es ferner, wenn : Preisreduzierungen geworben wird, obwohl die höhe- r5fi Preise gar nicht ernsthaft oder nur kurzfristig verlangt würden (sogenannte Mondpreise). Was als Sonderangebot beworben wird, muß man auch sofort und ausreichend ffrätig haben. Sonst ist es ein verbotenes Lockvogelanbot.
|ch eine Aussage, die nur von einer kleinen Minderheit Verbraucher mißverstanden wird, kann nach der [chtsprechung irreführend sein. Die Gerichte sind hier fir streng. Es ist also sicherzustellen, daß selbst ein ponders oberflächlicher oder einfältiger Betrachter durch i Werbung nicht irregeführt werden kann. Eine solche Sführung kann sogar dann vorliegen, wenn die Werbung Isich der Wahrheit entspricht, aber etwas Selbstver- Indliches oder sogar gesetzlich Vorgeschriebenes T°nders herausstellt („Alle Preise incl. MwSt.“!).
nderveranstaltungen im Einzelhandel
^Einzelhändler wird man vielleicht versucht sein, Kund- waft dadurch zu gewinnen, daß man sein Sortiment oder “Sie davon als vorübergehend besonders günstig bewirbt Jroße Aktionswoche: Damenoberbekleidung bis zu 50 |zent billiger“!). Doch Vorsicht: So etwas ist eine gesetz- j verbotene Sonderveranstaltung. Ausnahmen von die- fi Verbot sieht das Gesetz nur für den Sommer- und Jiterschlußverkauf (beschränkt auf bestimmte Waren) und für Jubiläumsverkäufe im Abstand von jeweils 25 Jah- fen seit Unternehmensgründung vor. Ansonsten sind ledig- Ktl Sonderangebote zulässig, die sich auf einzelne, genau D ® e ™ ete Waren beziehen müssen („Levis-Jeans 501 m!« i Auc h Räumungsverkäufe („Wir räumen
ui3|er Lager. Alles muß raus!“) sind nur erlaubt, wenn man auph einen Schadensfall (Feuer, Wasser o. ä.) oder durch
einen baugenehmigungspflichtigen Umbau dazu gezwungen wird oder man sein ganzes Geschäft endgültig aufhebt. Außerdem muß jeder Räumungsverkauf vorher bei der IHK angezeigt werden.
Das Rabattverbot
Im Verkehr mit dem. Endverbraucher muß man sich strikt an die eigenen Prei- i se halten. Deshalb darf niemandem i etwas ausnahmsweise billiger überlas- | sen werden, auch keinem Stammkunden I und streng genommen nicht einmal j Freunden und Verwandten. Will man j eine Ware oder Leistung im Preis herab- j setzen, muß man das mit Wirkung für ; alle Kunden tun. Auch Sonderpreise für bestimmte Personengruppen, z. B. für i Rentner oder Studenten, sind verboten, i Die wichtigste gesetzliche Ausnahme ist i der Rabatt von höchstens 3 Prozent, den man bei Barzahlung (auch bei Scheck oder Überweisung) gewähren darf (aber nicht muß). Außerdem sind Rabatte ausnahmsweise zulässig, u. a. bei gleichzeitiger Abnahme einer größeren Menge von Waren oder Leistungen (z. B. Trikots für eine ganze Fußballmannschaft) sowie gegenüber Kunden, welche die Ware oder Leistung beruflich verwerten (z. B. Diktiergerät an Rechtsanwalt). Dies ist aber jeweils nur im Rahmen der Handelsüblichkeit zulässig. Also: Im Zweifel zuerst die IHK fragen.
Das Zugabeverbot
Es gilt auf allen Wirtschaftsstufen, also auch gegenüber Wiederverkäufern. Danach darf niemandem beim Kauf der Hauptware (z. B. einer Kaffeemaschine) eine Nebenware (z. B. ein Pfund Kaffee) dazugegeben und natürlich auch nicht damit geworben werden. Gleiches gilt sinngemäß im Dienstleistungsbereich. Ausnahmsweise erlaubt sind als Zugaben geringwertige Kleinigkeiten, die - so die Faustregel - in den Augen des Empfängers deutlich weniger als DM 1,— wert sind. Zulässig sind ferner Reklamegegenstände von geringem Wert (z. B. Kugelschreiber mit eigenem Firmenaufdruck), außerdem ganz generell handelsübliches Zubehör (z. B. Hülle zum Tennisschläger) oder handelsübliche Nebenleistungen (z. B. kostenloses Staubsaugen nach der Autowäsche). Ganz wichtig: Niemals in der Werbung eine Zugabe - selbst wenn sie an sich erlaubt wäre - als „gratis“, „kostenlos“ oder in sonstiger Weise als unentgeltlich bezeichnen! Das ist in jedem Fall verboten.
Richtiges Verhalten bei Abmahnungen
Vielleicht flattert eines Tages die „Abmahnung“ eines Konkurrenten, eines Anwaltes oder eines Wettbewerbsvereines wegen eines angeblichen Wettbewerbverstoßes auf den Tisch. Dann sollte man eines nicht tun: Die „Abmahnung“ ignorieren. Sonst kann man nämlich ganz schnell in einen Prozeß verwickelt werden. Auch gesetzte Fristen müssen sehr ernst genommen werden, wenn man nicht riskieren will, daß der Gerichtsvollzieher ein paar Tage später eine gerichtliche Verbotsverfügung ins Haus bringt. Andererseits sollten nicht blindlings Verpflichtungserklärungen unterschrieben und Zahlungen geleistet werden, bevor man sich nicht über die Rechtslage erkundigt hat. Nicht jede Beanstandung ist berechtigt und leider ist auch nicht jeder Abmahner seriös. Scheint die Sache dubios, kann bei der IHK nachgefragt werden. Wenn man sich gegenüber dem Abmahner vertreten lassen will oder es gar zu einem Gerichtsverfahren kommt, müssen man allerdings einen im Wettbewerbsrecht kundigen Anwalt beauftragen.
In der letzten Folge:
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